93 privaten Kanäle dasselbe leisten, was für die öffentlichen Kanäle von der Distriktbehörde getan wird. 3. Wer eine von der Distriktbehörde angeordnete Kanalanlage nicht ausführt, darf keinen Neubau, Umbau oder Erweiterungsbau der ihm gehörigen Gebäude unternehmen bez. in Benutzung nehmen. 4. Erachtet die Distriktbehörde im Interesse der Ausführung einer öffentlichen Kanalanlage Expropriation oder Benutzung und Bau eines Sammeikauals aus Eisenbeton: ein fertiger Teil Umänderung von Grund und Boden oder von Gebäuden für nötig, so darf sich kein Grund- oder Hauseigentümer dem widersetzen (gegen diese Verfügung ist binnen 30 Tagen Beschwerde an den Generalgouverneur von Formosa zulässig); doch kann in solchen Fällen Schadenersatz geleistet werden. 5. Die Distriktbehörde hat, um die Kanalisation auf ihren Zustand prüfen und erforderliche Verfügungen treffen zu können, das Recht, von Zeit zu Zeit Beamte zu entsenden und durch sie ein jedes Grundstück oder Gebäude betreten zu lassen.