D ; is u i h 4 46, 14. Nahrungsmittelkontrolle. Z unächst bestanden keine geschriebenen Vorschriften über die polizeiliche Kontrolle von Nahrungs- und Genußmitteln. Schädliche Nahrungsmittel usw. wurden in jedem kon kreten Falle vernichtet, wobei der betreffende Händler auf die Ge meingefährlichkeit derartiger Dinge aufmerksam gemacht und vor Wiederholung gewarnt wurde. Allerdings erließen in der Folge einige Distriktbehörden Kontrollbestimmungen für gewisse Nahrungs mittel, wonach diejenigen Händler, die wissentlich gesundheits schädliche Waren verkauften, bestraft werden sollten; wie es aber mit den betreffenden Waren selbst gehalten werden sollte, mußte natürlich einer gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. Daher sind seit dem 1. November 1903 die in Japan für die Nahrungsmittel usw. geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für Formosa in Geltung gesetzt worden. Damit sind die Verwaltungsbehörden in der Dage, Herstellung, Gewinnung, Verkauf, Aushändigung und Gebrauch solcher zum Verkauf bestimmter Nahrungs- und Genußmittel und solcher zum Verkauf oder zum Gebrauch im Gewerbebetriebe be stimmter Eß-, Trink- und Kochgeschirre, die geeignet erscheinen, die Gesundheit zu gefährden, gesetzlich zu verbieten bez. den beanstandeten Gewerbebetrieb auf immer oder auf Zeit zu unter sagen. Ferner hat die Verwaltungsbehörde dadurch das Recht erhalten, den Eigentümer oder Besitzer schädlicher Gegenstände zu deren Vernichtung anzuhalten oder sie selbst zu vernichten, im übrigen den zu untersuchenden Gegenstand in der erforder lichen Menge unentgeltlich zu entnehmen sowie die Fokale, wo man Gegenstände erwähnter Art herstellt, gewinnt, ausstellt, aufbe wahrt oder bei sich hält, während der üblichen Zeit des Geschäfts betriebes oder während der Zeit, wo das Lokal zum Geschäfts-