24. Begräbnisplätze und Krematorien sowie Beerdigungs- und Feuerbestattungswesen. ei der Einführung der Zivilverwaltung wurden Erhebungen über die seither übliche Einrichtung der Begräbnisplätze JIL J und über die für die Eeichenbestattung geltenden Bestim mungen angestellt. Dabei ergab sich, daß irgend welche Vorschriften nicht existierten. Jeder konnte sich an jedem beliebigen Orte be graben lassen, eine Freiheit, die sich praktisch freilich auf die Wohl habenden beschränkte. Nach der damaligen Eage der Dinge und der Kulturstufe, auf der sich die Bevölkerung befand, erschien eine einheitliche Regelung, wie sie in Japan besteht, unmöglich; ander seits durfte eine für die öffentliche Gesundheitspflege derart wichtige Angelegenheit nicht länger sich selbst überlassen bleiben. Deshalb wurden im Juni 1896 gewisse den Umständen angepaßte Normen festgesetzt und den Distriktbehörden mitgeteilt, damit sie auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse spe ziellere Anordnungen treffen sollten. Im Gegensätze zu den Formosachinesen bedienen sich die auf Formosa lebenden Japaner besonders häufig der Feuerbestattung, weil ja die Asche ohne jede Schwierigkeit in die Heimat überführt werden kann. Als die Zahl der J apaner immer mehr zunahm, machte sich daher das Bedürfnis nach Feuerbestattungsanlagen fühlbar. Man errichtete infolgedessen an vielen Orten Krematorien. Ihre Bauart war aber so mangelhaft, daß unbedingt eingeschritten werden mußte. Des halb wurden auch für die Krematorien allgemeine Normen festgesetzt. Sie enthielten u. a. Vorschriften über Bauart und Reinhaltung und wurden den Distriktbehörden im Februar 1897 mitgeteilt. Sodann wurde im Februar 1906 eine Verordnung über die Begräbnisplätze und Ueichenverbrennungsanstalten sowie über die Beerdigung und Ver brennung der Reichen erlassen. ^Hiernach wurden alle privaten