Unsere Staatsbudgets werden nach dem Muster der Kassen bücher der kaufmännischen Betriebe aufgestellt. Sie bestehen aus allen Ein- und Ausgängen verschiedener Ressorts. In die Rubrik der Staatseinnahmen werden daher auch die Gesamteinnahmen der Staatseisenbahnen eingetragen, ohne Abzug der Betriebskosten, sowie verschiedene umlaufende Posten und Ersparnisse. Bei einem solchen Budgettypus ist es natürlich, daß die Summe der ange gebenen ordentlichen Einnahmen dem tatsächlichen Quantum der von der Regierung aus dem Volkseinkommen für die Verwaltungs zwecke erhaltenen Werte nicht entspricht. Die effektiven Ein nahmen sind in der Wirklichkeit geringer als die im Budget an gezeigten Kasseeinnahmen. Um den wichtigen Umfang der Steuerbelastung festzustellen, müssen wir aus der Gesamtzahl der im Budget angeführten Ein nahmen zuerst alle umlaufenden Einnahmen abschreiben, — Ueber- weisungen aus den anderen Ressorts, Ersparnisse, Restbestände, Einnahmen aus dem Verkauf untauglicher Gegenstände, Rück zahlungen usw. Verschiedene Betriebe, die zur Befriedigung der Staatsbedürf nisse dienen, wie z. B. die Militärwaffenfabriken, figurieren im Staatsbudget nur in der Ausgabeabteilung. In der Einnahmerubrik werden nur solche Betriebe erwähnt, die ganz oder teilweise den Bedürfnissen von Privaten dienen, so z. B. die Eisenbahnen, Buch druckereien usw. Sobald ein Betrieb ganz oder fast ausschließlich Privaten dient, kann er als eine Einnahmequelle des Staates an gesehen werden. Der Fiskus eignet sich einen Teil des Volks einkommens in der P'orm des Reinertrages dieser Betriebe an, wie es z. B. bei den Eisenbahnen oder beim Branntweinmonopol der Pall ist. Um diesen Reinertrag zu ermitteln, müssen wir von den Bruttoeinnahmen die Betriebskosten abziehen. Dient dagegen der Betrieb hauptsächlich den Zwecken der Verwaltung und ver äußert nach außen nur einen geringen Teil seiner Erzeugnisse, so daß der Ertrag derselben die Betriebskosten kaum oder gar nicht zu decken vermag, so erhält der Staat davon keinen Reingewinn und eignet sich folglich dadurch nichts vom Volkseinkommen an. Die von solchen Betrieben gewonnenen Einnahmen verringern nur die Betriebskosten. bei solcher Erweiterung der Staatsfunktionen ist es geboten, um die Steuer belastung richtig bestimmen zu können, die Verwaltungskosten von den Pro duktionskosten getrennt zu behandeln.