87 den Produktionskosten entsprechen. Da aber die großen, moderner ein gerichteten Werke mit niedrigeren Produktionskosten zu rechnen haben, als die kleinen älteren Werke, ist die Frage, wie hoch soll der Grundpreis bemessen werden, kaum zu beantworten. Richtet er sich nach den Pro duktionskosten der am ungünstigsten arbeitenden Werke, dann haben die besser eingerichteten, wenn sie ihre Waren zum Mindestpreis verkaufen und den Syndikatsgewinn an die gemeinsame Kasse abführen, bereits einen Extragewinn erzielt, da ihre Produktionskosten den festgelegten Grund preis nicht erreichen. Richtet sich dagegen der Grundpreis nicht nach den Produktionskosten der kleinen älteren Werke, erreicht er nicht die Höhe ihrer Kosten, dann müssen diese Unternehmungen, wenn sie ihre Waren nicht über dem Mindestpreis verkaufen können, einen Syndikatgewinn an die gemeinsame Kasse abführen, der ihren tatsächlichen Gewinn über schreitet. An den Minimalpreis sind die Kartellmitglieder nicht gebunden. Dieser Preis ist nur festgelegt, um den Syndikatsgewinn berechnen zu können. Da die einzelnen Unternehmungen sowohl in den Preisen als auch in der Größe des Absatzes nicht durch Kartellvorschriften behindert sind, besteht der einzige Eingriff in die Selbständigkeit in der Hergabe und der Aufteilung des Syndikatsgewinnes und dennoch genügt dieser Eingriff, um die Produktion dem Absatz anzupassen. Ist die Produktion zu groß und sinken die Preise unter den festgesetzten Minimalpreis, so kann der Syndikatsgewinn von jedem Verkauf nur durch Zuschuß aus der eigenen Tasche aufgebracht werden, wodurch ein starker Druck ausgeübt wird, die Erzeugung einzuschränken. Diesem Druck kann um so leichter nachgegeben werden, da jedes Werk mit seiner Anteilsziffer an dem Ge samtgewinn partizipiert. Ist dagegen die Produktion zu klein, so daß die Preise den Minimalpreis übersteigen, dann winkt ein Extragewinn, da die Differenz zwischen dem Minimalpreis und dem tatsächlich erzielten höheren Preis nicht an die gemeinsame Kasse abgeführt werden muß. Da außerdem jedes Werk einen Extragewinn einheimsen kann, dessen Pro duktionskosten den Grundpreis noch nicht erreichen, so liegt darin ein starker Anreiz, technische oder organisatorische Verbesserungen einzu führen. Trotz dieser Vorteile sind die reinen Gewirmkartelle im Gewerbe so gut wie gar nicht vertreten; die Preisfestsetzung bietet zu große Schwie rigkeiten. Vielfach dient der Gewinnausgleich nur zur Ergänzung der Tätigkeit der Kartelle, die ihr Hauptziel auf einem anderen Wege zu erreichen suchen. Er hat dann mehr den Zweck, diejenigen zu entschädigen, die in ihrem Absatz zurückgeblieben sind. * * *