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        <title>Ursachen und Ziele des Zusammenschlusses im Gewerbe</title>
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den Produktionskosten entsprechen. Da aber die großen, moderner ein 
gerichteten Werke mit niedrigeren Produktionskosten zu rechnen haben, 
als die kleinen älteren Werke, ist die Frage, wie hoch soll der Grundpreis 
bemessen werden, kaum zu beantworten. Richtet er sich nach den Pro 
duktionskosten der am ungünstigsten arbeitenden Werke, dann haben die 
besser eingerichteten, wenn sie ihre Waren zum Mindestpreis verkaufen 
und den Syndikatsgewinn an die gemeinsame Kasse abführen, bereits einen 
Extragewinn erzielt, da ihre Produktionskosten den festgelegten Grund 
preis nicht erreichen. Richtet sich dagegen der Grundpreis nicht nach den 
Produktionskosten der kleinen älteren Werke, erreicht er nicht die Höhe 
ihrer Kosten, dann müssen diese Unternehmungen, wenn sie ihre Waren 
nicht über dem Mindestpreis verkaufen können, einen Syndikatgewinn 
an die gemeinsame Kasse abführen, der ihren tatsächlichen Gewinn über 
schreitet. 
An den Minimalpreis sind die Kartellmitglieder nicht gebunden. 
Dieser Preis ist nur festgelegt, um den Syndikatsgewinn berechnen zu 
können. Da die einzelnen Unternehmungen sowohl in den Preisen als 
auch in der Größe des Absatzes nicht durch Kartellvorschriften behindert 
sind, besteht der einzige Eingriff in die Selbständigkeit in der Hergabe 
und der Aufteilung des Syndikatsgewinnes und dennoch genügt dieser 
Eingriff, um die Produktion dem Absatz anzupassen. Ist die Produktion 
zu groß und sinken die Preise unter den festgesetzten Minimalpreis, so 
kann der Syndikatsgewinn von jedem Verkauf nur durch Zuschuß aus der 
eigenen Tasche aufgebracht werden, wodurch ein starker Druck ausgeübt 
wird, die Erzeugung einzuschränken. Diesem Druck kann um so leichter 
nachgegeben werden, da jedes Werk mit seiner Anteilsziffer an dem Ge 
samtgewinn partizipiert. Ist dagegen die Produktion zu klein, so daß die 
Preise den Minimalpreis übersteigen, dann winkt ein Extragewinn, da 
die Differenz zwischen dem Minimalpreis und dem tatsächlich erzielten 
höheren Preis nicht an die gemeinsame Kasse abgeführt werden muß. Da 
außerdem jedes Werk einen Extragewinn einheimsen kann, dessen Pro 
duktionskosten den Grundpreis noch nicht erreichen, so liegt darin ein 
starker Anreiz, technische oder organisatorische Verbesserungen einzu 
führen. Trotz dieser Vorteile sind die reinen Gewirmkartelle im Gewerbe 
so gut wie gar nicht vertreten; die Preisfestsetzung bietet zu große Schwie 
rigkeiten. 
Vielfach dient der Gewinnausgleich nur zur Ergänzung der Tätigkeit 
der Kartelle, die ihr Hauptziel auf einem anderen Wege zu erreichen suchen. 
Er hat dann mehr den Zweck, diejenigen zu entschädigen, die in ihrem 
Absatz zurückgeblieben sind. 
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