76 manche dieser Fabriken Beträge in der Höhe von zehn bis zwanzig Mark, andere bilden die Lehrlinge überhaupt kostenlos aus, doch müssen sich letztere dann verpflichten, nach Beendigung der Lehr zeit noch eine gewisse Zeit im Betriebe zu verbleiben. Die Lehr zeit währt gewöhnlich drei bis sechs Monate. Bei Eingehung des Lehrverhältnisses wird, soweit größere Fabriken in Betracht kommen, gewöhnlich zwischen den beiden kontrahierenden Teilen ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, in dem die Bedingungen, unter denen das Lehrverhältnis eingegangen wird, genau fixiert sind. Nachstehend gebe ich den Inhalt eines solchen Lehrvertrages, der in einer großen Dresdener Zigarettenfabrik in Kraft steht, dem Wortlaut nach wieder. Lehrvertrag. 1. Zwischen der Firma X. zu Dresden und der Unter zeichneten geboren am in ist heute nachstehender Vertrag geschlossen worden. Die Unterzeichnete tritt am 190 bei der Firma X. in die Lehre, um das Zigarettenarbeiten zu erlernen. Die Lehrzeit dauert 6 (sechs) Monate. 2. Das Lehrgeld beträgt Mk. 20, — (Zwanzig Mark). Kann dieser Betrag nicht sofort gezahlt werden, so ist er durch Ratenzahlungen in der Weise zu entrichten, daß an die Firma X. an jedem Lohntage, beginnend mit dem ersten Lohntage nach Ablieferung des von der Lernenden gefertigten vierten Tausend Zigaretten, Eine Mark vom Lohne abzu zahlen ist. 3. Das Lehrverhältnis kann beiderseits während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück tritt aufgelöst werden. 4. Die Lernende erhält für die von ihr angefertigten Zigaretten einen Arbeitslohn von Mk. 1,80 bis Mk. 3, je nach dem die Arbeit ausfällt, mit Ausnahme der ersten Lehr-10 000, für welche Mk. 1,50 pro Tausend bezahlt werden. Während der ersten acht Wochen gewährt die Firma eine freiwillige Zulage zum Lohn in der Flöhe, daß derselbe Mk. 5,— pro Woche beträgt, d. h. wenn der Akkordwochenlohn Mk. 5,— nicht erreicht, wird ein Zuschuß bis zu dieser Flöhe gewährt. Nach Ablauf von acht Wochen wird der Zuschuß nicht mehr