77 gewährt, weil dann der Akkordlohn Mk. 5,— in der Regel übersteigt. 5. Nach Ablauf der Lehrzeit treten die Bestimmungen der Arbeitsordnung der Firma X. im vollen Umfange in Kraft. Die Arbeitsordnung gilt auch bereits während der Lehrzeit, insoweit als sie nicht den Bestimmungen dieses Lehrvertrages entgegenstehende Punkte enthält. 6. Die Firma X. stellt freiwillig in Aussicht, sofern die Arbeiterin nach Beendigung der Lehrzeit noch 1 l [i Jahre bei ihr verblieben ist und sich gut geführt hat, das Lehrgeld zurück zuzahlen. Hierzu ist die Firma X. jedoch nicht verpflichtet, und die Rückzahlung kann unter keinen Umständen gefordert werden. Dresden, den 190 Für die Firma X., Dresden: Unterschrift der Lernenden: Unterschrift des Vaters, der Mutter oder des Vormundes: Die Echtheit der Unterschrift de beglaubigt: Die Zigarettenmacherinnen sind die einzigen Personen, die eine wirkliche Lehrzeit in der Zigarettenfabrik durchmachen müssen. Im übrigen bedient sich die Zigarettenindustrie außer einer großen An zahl ungelernter Arbeiter und Arbeiterinnen, die das Verpacken der Zigaretten, Banderolieren, Tabakschneiden, Tabakaufreißen, Bedienen der Maschinen usw. übernehmen, noch einer Anzahl von Handwerkern als Schlosser, Buchbinder und Mechaniker; doch finden sich letztere Arbeiterkategorien nur in großen Betrieben, die mit Maschinen arbeiten. Welch’ große Anzahl von Spezialarbeitern übrigens in solchen maschinellen Großbetrieben beschäftigt ist, zeigt nachstehende Auf stellung, die die Verhältnisse einer der von mir besuchten Zigaretten fabriken wiedergibt. In diesem Betriebe, der seine Kartonnagen nicht selbst anfertigt, waren zur Zeit der Beobachtung insgesamt 466 Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt. Diese verteilten sich auf die verschiedenen Betriebsabteilungen und Arbeiterkategorien in folgender Weise: