79 Maschinen und sechzig Millionen durch Handarbeit. Die Maschinen leisten demnach in diesem Falle die Arbeit von ungefähr dreihun- dertundsechzig Handarbeiterinnen, so daß die unter 1,4,5 und 6 aufgeführten Arbeiter und Arbeiterinnen ihrer Zahl nach als aus reichend angesehen werden müssen für einen maschinenlosen Be trieb, der etwa fünfhundertundvierzig Zigaretten-Handarbeiterinnen beschäftigt. B. Die Arbeitsbedingungen. a) Allgemeines. Das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist in allen Fabriken, die in der Regel 20 und mehr Arbeiter beschäf tigen, gemäß § 134 a der Gewerbeordnung auf Grund von Arbeits ordnungen geregelt. Charakteristisch für die Zigarettenindustrie sind namentlich die fast stets in diesen Arbeitsordnungen enthaltenen strengen Reinlichkeitsvorschriften, auf deren genaue Einhaltung in jedem besseren Zigarettenbetriebe gesehen wird, da es nur bei Beachtung größter Sauberkeit möglich ist, den Konsumenten eine appetitliche Ware zu liefern. So sind z. B. in der Arbeitsordnung der B.'sehen Zigaretten fabrik in Dresden folgende diesbezügliche Bestimmungen enthalten: Das Wechseln der Kleider darf nur in den betreffenden Garderoben geschehen. Jeder Arbeiter hat für Reinlichkeit seines Anzuges und seines Körpers überhaupt Sorge zu tragen. Beim Verlassen des Abortes und Pissoirs, nach Frühstück und Vesper, vor Beginn der Arbeit, sowie vor Wiederaufnahme derselben nach jeder Unterbrechung sind die Hände zu waschen. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Viele Fabrikanten verbieten ihren Arbeitern sogar, die Arbeits räume mit ihren Straßenschuhen zu betreten, weil dann zu viel Schmutz in dieselben getragen wird, der sich später in Gestalt von Staub unter den Tabak mischen kann. Bemerkenswert ist ferner noch, daß sich die meisten Fabri kanten in der Arbeitsordnung ausdrücklich das Recht zur Vornahme der Leibesvisitation bei den Arbeitern Vorbehalten haben, um Materialentwendungen zu verhindern. Von diesem Rechte wird aber gewöhnlich nur äußerst selten Gebrauch gemacht, da sonst leicht — und zwar mit Recht — Unzufriedenheit unter den Arbeitern entsteht. In der schon oben zitierten Arbeitsordnung lautet die betreffende Bestimmung folgendermaßen: