662 Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit. beigelegt worden ist, eine Bezeichnung, die allerdings nicht ganz klar scheint. Die Juristen, die sich bemühen, das bestehende Recht auf Grund dieses Prinzips zu erneuern, nehmen keineswegs den Quasi-Kontrakt als Grundlage ihrer juristischen Rekonstruktionen an, wie es die Solidaristen tun, sondern sie erkennen das Eigentumsrecht in seinem absoluten Sinne nicht mehr- an, auf Grund dessen es für den Eigentümer keine Verant wortlichkeit mit sich bringt, solange er innerhalb seines Rechtes als Eigentümer handelt (qui suo jure utitur neminem laedere vi- detur). — Sie ordnen es im Gegenteil dem Rechte der Gemeinschaft unter, indem sie sich auf die neue Theorie des sogenannten „Rechts mißbrauches“ stützen. In geistreicher Weise suchen und finden sie tausend Fälle, in denen der Eigentümer verantwortlich gemacht werden muß, auch wenn keine Schuld von seiner Seite vorliegt. Diese Verantwortlich keit besteht einfach in den Lasten und Aufgaben, die seiner wirtschaft lichen Funktion inhärent sind 1 ). Auch leugnen sie die Existenz aller „erworbenen Rechte“, die der Schaffung eines neuen Rechtes hinderlich sein könnten, selbst wenn man sie nur indirekt unter der Form eines Entschädigungsanspruches aufrecht erhalten wollte * 2 ). § 4. Die Kritik des Solidarismus. Trotz der Gunst, deren sich das Wort „Solidarität“ und die von uns dargestellten Versuche ihrer Verwirklichung erfreuen, haben dennoch q So wird schon heute die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber, im Falle ihre Arbeiter das Opfer eines Unglücksfalles sind, zugegeben, was sich zweifellos bald auch auf Krankheitsfälle erstrecken wird. Sie können auch schon heute zur Zahlung von Entschädigungen bei ungerechtfertigter Entlassung herangezogen werden. Ebenso können heute die städtischen Grundbesitzer nicht mehr nach ihrem Gutdünken bauen und sind von der Enteignung ohne Entschädigung bedroht, wenn es sich um die öffent liche Gesundheit handelt usw. Man braucht diese Beispiele nur fortzusetzen, um zum juristischen Sozialismus zu gelangen. — Siehe: Les transformations du droit civil von Charmont und Le Droit social et le Droit individuel Von Duguit. 2 ) Der Wiener Professor Anton Menger ist der hauptsächlichste Verbreiter dieses juristischen Solidarismus gewesen. Siehe besonders sein Buch: Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen (1890). Ein anderes seiner Bücher: Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag ist mit einem interessanten Vorwort Von Andler ins Französische übersetzt worden. Menger erklärt, daß es in der Wirt schaftsordnung drei grundlegende Rechtsbegriffe gibt (wie in der politischen Ordnung die Düclaration des Droits de l’Homme) nämlich: 1. das Recht des Arbeite lS auf den vollen Ertrag seiner Arbeit; 2. das Recht auf Dasein; 3. das Recht auf Arbeit- Alles dies findet sich schon in den Forderungen der französischen Sozialisten aus der Zeit von 1848, Considerant, Louis Blanc und Proudhon. Siehe auch das Buch Lassalle’s: System der erworbenen Rechte, das m>t einer Einführung von Andler ins Französische übersetzt worden ist. In Frankreich muß noch angeführt werden: Emmanuel Levy, Lyon, der verschiedene Aufsätze m diesem Sinn veröffentlicht hat, z. B. die Broschüre: Capital et Travail.