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Zusammenfassung der Ergebnisse.

5.

Grundsätzliche‘ Bereiterklärung zur Vornahme von Versuchen
 unter Teilnahme der Beamten der Stelle zur Klärung
wichtiger Fragen, falls nach dem Ermessen der Werksleitung
die verfügbaren Mittel und Kräfte sowie die Verhältnisse
auf dem Werke dies gestatten.
Zewilligung freien Zutritts der mit Ausweis versehenen
Beamten der Stelle nach Anmeldung bei den zuständigen
Werksbeamten zu allen einschlägigen Werksanlagen, falls
lie Werksleitung keinen begründeten Einwand erhebt. .
Bereiterklärung, alle wesentlichen Neuanlagen. und Änderungen
 bestehender wärmeerzeugender, -verbrauchender
und -weiterleitender Einrichtungen der Stelle baldmöglichst
mündlich oder schriftlich zu melden und, falls nicht eine
unzulässige Verzögerung hierdurch eintritt, vor der Ausührung
 ihre Meinung zu hören,
Verpflichtungen zur Zahlung eines Beitrages zu den Unkosten.
ınd zwar:
a) einer Beitzittszahlung von 500 Mark für jedes örtlich
geschlossene Werk;
5) eines Monatsbeitrages für jede verbrauchte Tonne
Kohlen und für jede verbrauchte Tonne Koks, jedoch
mindestens 200 Mark für jedes Mitglied.
Für geringwertige Brennstoffe und bei, ungewöhnlichen
Verhältnissen können von Fall zu Fall besondere Vereinbarungen
 getroffen werden.

x

TV. Beitritt.
L. Der Beitritt erfolgt durch Unterschrift dieser Richtlinien
und Zahlung des Beitrittsbetrages.
2. Der Austritt kann mit einmonatlicher Kündigungsfrist jeweils
 zum 1. Januar oder 1, Juli eines Jahres erklärt werden.

In ähnlicher Weise hat die Landeskohlenstelle in München
eine Brennstofftechnische Abteilung *) eingerichtet, wie auch der
größte Teil der Kohlenwirtschaftsstellen im gleichen Sinne sich
hetätigt,
Die Vereinigung der Elektrizitätswerke hat kürzlich in Gemeinschaft
 mit dem Verein Deutscher Ingenieure einen Kursus über

‘) ETZ 1918, S. 3738.