24 Die Finanzwirtschaft während des Krieges usw. vorher bei der ersten Kreditbeanspruchung neue, zusätzliche Kauf kraft geschaffen hätte, die zwar durch die Zeichnung auf die An leihe auf das Reich zurückübertragen worden wäre, aber nunmehr — eben in dieser Form der Anleihe — einem durch die Kriegs handlungen verringerten Sachgüterbestande gegenüberstehen würde. Die aufgeblähte Kaufkraft, die Inflation, hätte sich in dem Anleihe stück niedergeschlagen, und dieser in dem Anleihestück verkörperten Kaufkraft hätte ein zu kaufendes Gut als Gegenstück gefehlt. Darauf ist unter 5 zurückzukommen. 3. Zahlenmäßig scheint der hier theoretisch angenommene Fall: Aufsaugung der Kaufkraft durch die Kriegsanleihen in der ersten Zeit des Krieges tatsächlich eingetreten zu sein. Ja, bis einschließ lich der 4. Kriegsanleihe, also bis zum Frühjahr 1916, kamen aus den Zeichnungen auf die Kriegsanleihen mehr Mittel herein, als vorher durch Schatzanweisungskredite verausgabt worden waren. Nach der Denkschrift über die Finanzen des Deutschen Reiches in den Rechnungsjahren 1914—1918 1 ) ergibt sich folgende Gegen überstellung : Kriegsanleihe und Schatzanweisungen. Bei Auflegung der Kriegs anleihen waren Schatz- anweisungen im Umlauf Der Zeichnungs erlös betrug Mithin ein Mehrerlös + Mindererlös - in Milliarden Mark 1. Kriegsanleihe 1914 . . 2,6 4,5 + 1,9 2. „ i 1915 . . 7,2 9,1 + 1,9 3. „ 1915 . . 9,6 12,1 + 2,5 4. „ 1916. . 10,4 10,7 ~r 0,3 5. „ 1916 . . 12,8 10,7 -2,1 6. „ 1917 . . 19,8 13,1 — 6,5 7. „ 1917 . . 27,2 12,6 — 14,6 8. „ 1918 . . 38,9 15,0 — 23,9 9. „ 1918 . . 49,4 10,4 — 39,0 Insgesamt standen am 31. Dezember 1918 einem Anleiheerlös von 89,0 Milliarden Mark bei 9 Anleihen nicht weniger als 55 Milli arden Mark übriggebliebener Reichschatzanweisungen gegenüber. Da bis zum Frühjahr 1916 auch der Notenumlauf verhältnis mäßig nur wenig gestiegen war (wenn man die besonderen Gründe für die Ausdehnung des Notenumlaufes in Deutschland — vgl. I — 1 ) VgL Nr. 158 der Drucksachen der Verfassung gebenden deutschen National versammlung vom 12. März 1919.