84 Finanzielle Maßnahmen zum Abbau der Preise. der Abgabe vom Vermögenszuwachs bekanntgeworden. Zunächst soll die außerordentliche Kriegsabgabe vom Jahre 1918, die eine Besteuerung der Mehrgewinne der Gesellschaften bis zu 80%, eine Vermögenssteuer bis zu 5%o des Vermögens und eine Mehreinkom mensteuer bis zu 50% enthielt, für das Jahr 1919 wiederholt werden. Daneben soll noch einmal der gesamte Vermögenszuwachs wäh rend derZeit von 1914 bis 1918 von einer besonderen Abgabe erfaßt werden, und zwar derart, daß Beträge über 200 000 Mark gänzlich zugunsten der Reichskasse eingezogen werden. Mag der Zensit einen Vermögenszuwachs von 1 Million Mark oder von 20 Mil lionen Mark erzielt und trotz der bisher geleisteten Steuern er übrigt haben: nach der in Aussicht genommenen Neuauflage der Kriegs (gewinn)steuer verbleibt ihm im günstigsten Falle nur ein Betrag von höchstens 200 000 Mark. Kein Zweifel: vom Standpunkt der Inflation eine außerordent lich wirksame und daher durchaus zu begrüßende Maßnahme. Mit einem kräftigen Schnitt wird ein Teil der aufgeblähten Kaufkraft beseitigt, die Kaufkraft der Einzelwirtschaften verringert und damit ihr Verhältnis zu dem durch die Kriegswirtschaft verringerten Gütervorrat günstiger gestaltet. Da die Steuereingänge zur Tilgung der Reichsschulden bestimmt sind, so ist die eingezogene Kaufkraft als wirklich vernichtet anzusehen. Angesichts des Umstandes, daß sich Ende 1918 etwa 90 Milliarden Mark Nennwert Kriegsanleihe im Besitze der Einzelwirtschaften befanden und etwa 60 Milliarden Mark Einlagen aller Art bei den Kreditinstituten ruhten, so ist anzunehmen, daß ein jeder Steuerpflichtige über genügend flüssige Mittel verfügt oder sogar Kriegsanleihe besitzt, um damit diese Steuer, deren Ertrag auf höchstens 10 Milliarden Mark zu schätzen ist, zu entrichten. Nur in den Fällen, wo der gesamte Vermögens zuwachs bereits Anlage in Unternehmungen gefunden hat, deren ungestörtes Weiterarbeiten im Interesse der gesamten Volkswirt schaft liegt, entstehen wirtschaftliche und finanztechnische Schwierigkeiten bei der Entrichtung der Steuer, wenn der Zensit sonst kein flüssiges Vermögen besitzt. Es entsteht die Möglichkeit, daß die Produktion eingeschränkt werden muß, wodurch die Ver mehrung der umsatzfähigen Güter gehindert würde. Jedoch ist diese Gefahr bei der vorliegenden Steuer nicht so groß zu ver anschlagen, wie bei der sogleich zu erwähnenden einmaligen Ver mögensabgabe .