Steuerpolitische Maßnahmen. 85 Vom Standpunkt des Abbaus der Inflation besteht gar kein Interesse daran, daß etwa das Reich in den Besitz von Unter nehmungen gelangt, da mit dem bloßen Wechsel des Eigentümers keine Änderung in der Kaufkraft dieser Unternehmungen verbunden zu sein braucht. Es würde höchstens der Unternehmergewinn nicht mehr in einem großen Einkommen einer einzigen Person, sondern in den Gesamteinnahmen des Reiches erscheinen, die sich dann auf eine größere Zahl von kleinen Ausgaben verteilen. Für den Abbau der Inflation ist vielmehr erwünscht, daß möglichst große Beträge von der in Noten, Depositen und Kriegsanleihe aufgespeicherten Kaufkraft zum Verschwinden gebracht würden. Es ist deshalb anzustreben, daß auch der illiquide Steuer pflichtige durch Kreditaufnahme möglichst viel Papierwerte an sich bringt, um sie bei der Steuerentrichtung zu verwenden. Die Schmälerung seiner Kaufkraft besteht dann in der Belastung seines Vermögens (seines Unternehmens) mit Kredit und in der Abtragung dieses Kredits aus späteren Einkommensüberschüssen. Da es mit Rücksicht auf die besondere Art und Zusammensetzung des Vermögens nicht jedem Steuerpflichtigen möglich sein wird, den erforderlichen Kredit zu erhalten, so sollte an Stelle der Sachüber nahme eine durch Prämien zu fördernde Ratenzahlung zugelassen werden, die gleichfalls eine Schmälerung der Kaufkraft der be treffenden Einzelwirtschaft herbeiführt. (Vgl. jedoch S. 92.) b) Grundsätzlich genau so liegen die Dinge bei der zweiten Steuer, die das Vermögen treffen soll, bei dem sogenannten Vermögensopfer, der einmaligen Abgabe vom Vermögen. Wenn diese Vermögens abgabe einen Ertrag von 40—SO Milliarden Mark erbringen soll, dann müssen nicht nur bis zu 40% von den großen Vermögen, sondern auch geringere Teile von allen mittleren und selbst von kleinen Vermögen genommen werden. Berücksichtigt man ferner, daß die Vermögensabgabe erhoben wird, nachdem der Vermögens zuwachs während des Krieges durch die oben erwähnte Steuer weggesteuert worden ist, und daß die Vermögensabgabe ferner von den Vermögen erhoben wird, die durch den Krieg unmittelbar oder durch die Geldentwertung allgemein verringert worden sind, so ist klar, daß mit einer solchen die Vermögen in weitestem Umfange treffenden Steuer eine außerordentlich weitgehende Beschneidung der aufgeblähten Kaufkraft der Einzelwirtschaften verbunden ist. Vom Standpunkt der Inflation ist die Vermögensabgabe daher das