Steuerpolitische Maßnahmen. 87 müssen, wodurch eine wichtige Grundlage der Kaufkraft der Einzelwirtschaften angegriffen wird. Vom Standpunkt der zu beseitigenden Kaufkraftaufblähung müßte — wie bei der vor herigen Steuer — so auch hier anzustreben sein, daß vor allem die in Noten, Depositen, Reichsschatzanweisungen und Kriegsanleihen aufgespeicherte Kaufkraft als Steuer entrichtet, also zum Ver schwinden gebracht wird 1 ). Von der Übertragung realer Güter mengen auf das Reich müßte daher nach Möglichkeit Abstand genommen, und deshalb auch hier in solchen Fällen, in denen eine sofortige Zahlung in Papierwerten nicht möglich ist, die Ratenzahlung vorgesehen werden. Bekanntlich hegt ein Versprechen der Reichsregierung vor, nach dem die Kriegsanleihe bei der Zah lung der Vermögensabgabe bevorzugt werden soll, indem sie zum vollen Nennwert in Zahlung genommen werden soll. Weder vom finanzpolitischen noch vom inflationistischen Standpunkt aus ist aber erwünscht, daß die Zahlung ausschließlich oder in der Hauptsache, ja überhaupt in Kriegsanleihe erfolgt. Wenn der gesamte Betrag der Vermögensabgabe oder ein großer Teil derselben in Stücken der Kriegsanleihe eingehen sollte — und das ist so lange sehr wahrscheinlich, als das Mißtrauen in die politische und wirtschaftliche Zukunft des Reiches anhält und der Kurs der Kriegsanleihen erheblich niedriger als der Nennwert steht —, dann blieben die schwebenden Schulden des Reichs, die am 1. Juli 1919 auf 70 Milliarden Mark angewachsen waren, in beträchtlichem Um fange weiter bestehen. Es bliebe dann aber auch die in großen Mengen in den Noten, Depositen und Reichsschatzanweisungen aufgestapelte Kaufkraft bestehen, d. h. die Einzelwirtschaften hätten sich in diesem Falle ganz oder in der Hauptsache nur von ihrer festgelegten Kaufkraft und nicht von ihrer mobilen Kauf kraft getrennt. Es wäre also gerade das eingetreten, was im Interesse der Wiedergesundung der Reichsfinanzen und des Geld wesens verhindert werden müßte. Bei der Ausgestaltung der Ver- i) Auch hier irrt Terhalle a. a. 0. S. 95, wenn er meint: „Was auf der einen Seite abgehoben wird, muß doch unter gewöhnlichen Verhältnissen auf der anderen wieder zufließen, denn der Ertrag der Einmaligen wird ja wieder an die Besitzer der zu tilgenden Kriegsanleihe ausgegeben.“ Die bei der Zahlung auf die Vermögensabgabe eingehenden Noten und Giro guthaben können zur Einlösung von Reichsschatzanweisungen bei der Reichsbank verwendet werden, wobei die Noten wie die Giroguthaben genau so wieder unter gehen können, wie sie bei der Diskontierung von Reichsschatzanweisungen ent standen sind.