Friedensbedingungeu und Geldentwertung, 117 4. Der Gegenwert der abzutretenden Interessen deutscher Staatsangehöriger in öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in Rußland, China, Österreich-Ungarn, Bulgarien und Türkei. 5. Der Gegenwert der an die Entente abzutretenden Vorschüsse Deutschlands an seine ehemaligen Bundesgenossen. 6. Die Vergütung für die Deutschland entrissenen Überseekabel. 7. Der Gegenwert der aus den deutschen Beständen abzugebenden Mengen Viehs und Chemikalien. b) Laufende Gutschriften in Rechnung A: 1. Der Gegenwert der 10 Jahre lang an Frankreich, Belgien und Italien zu liefernden ­ Kohlen (25 bis 40 Mill. Tonnen jährlich). 2. Der Gegenwert der bis zum Jahre 1925 zu liefernden Mengen Farben und chemisch-pharmazeutischen ­ Produkte (25% der Gesamterzeugung). 3. Der Gegenwert der in 5 Jahresraten zu erbauenden 1 Mill. Tonnen Schiffsraum. 4. Die Lieferungen zum Wiederaufbau der zerstörten Gebiete in Gestalt von Materialien ­ und Leistungen aller Art. Nicht gutgeschrieben werden: der Wert des Kriegsmaterials, das nach dem Waffenstillstandsangebot in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten zurückgeblieben ist — die auf die abzutretenden Gebiete entfallenden Anteile an den Kriegskosten (Elsaß-Lothringen und die Kolonien müssen sogar gänzlich schuldenfrei abgetreten werden) —, und alle die Milliarden Schäden, die der deutschen Zivilbevölkerung durch den Krieg erwachsen sind . . . Aus den beiden Rechnungen ergeben sich die Mindestjahresleistungen Deutschlands: ­ 1. aus b der Hauptrechnung, sofort beginnend und zum Teil für 10 bzw. 5 Jahre festgelegt, und 2. aus der Nebenrechnung ab 1. Mai 1921 2 1 / a % auf einen noch unbestimmten Betrag Milliarden Mark Schuldverschreibungen und ab 1. Mai 1926 5% Zinsen und 1% Tilgung auf die verbleibende Restschuldsumme. Die Erleichterung in den Zins- und Tilgungskosten bis 1926 wird durch die stärkere Belastung aus den laufenden Leistungen zu b der Hauptrechnung während dieser Zeit ausgeglichen. Beide Rechnungen werden durch folgende Bestimmungen des Friedensvertrages entscheidend vervollständigt: 1. Die Gegenwerte der in Rechnung A aufgezählten Leistungen, die Preise für Kohlen, Chemikalien und sonstige Lieferungen werden von der Commission des r6parations festgesetzt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Barleistung in Goldmark ist nach Wahl des Gläubigers in Pfd. Sterl., in Golddollars, in Gold-Francs oaer in Gold-Lire zu erfüllen. 3. Die Verfügung über das deutsche Gold ist bis zum 1. Mai 1921 an die Zustimmung ­ der Commission des röparations gebunden. 4. Zur Sicherstellung der gesamten, noch nicht genau bekannten Forderungen der Entente wird ihr ein,, Vorrecht“ auf den „Besitz und die Hilfsquellen“ des Reiches und der Einzelstaaten eingeräumt. In der Antwort vom 22. Juni 1919 wird dieses Vorrecht, wie folgt, erläutert: „Für gewisse besondere Fälle werden Ausnahmen ­ von diesem allgemeinen Grundsatz zugelassen.“ Diese neue Bestimmung ­ „wird es gestatten, Maßnahmen zu ergreifen mit dem Zweck, Deutschlands ­ Kredit soweit als möglich zu schonen.“ Daraus ist zu folgern, daß die Einnahmen des Reiches und der Bundesstaaten in erster Linie für die Lebensnotwendigkeit des eigenen Landes verwendet werden können, vor allem zur Zahlung der Zinsen auf die Kriegsanleihen und