Friedensbedingungen und Geldentwertung. 123 Aussicht auf weitere Preissteigerungen bleibt kaum etwas anderes übrig, als diese Bedenken zurückzustellen — es sei denn, daß im letzten Augenblick noch ein letzter Versuch gemacht wird, die vorgenannten Ursachen ganz oder teilweise zu beseitigen. Sonst bleibt nur die Hoffnung bestehen, daß die ausländische Beteiligung, die der deutschen Volkswirtschaft die benötigten Rohstoffe bringen würde, nach und nach wieder abgelöst wird. Allerdings läßt der Friedensvertrag auch diese Hoffnung einstweilen ­ nur schwach keimen. Sollte nämlich die deutsche Volkswirtschaft ­ wirklich ein wenig zu Atem kommen, dann ist die Kommission ­ der Alliierten berechtigt, die Leistungsfähigkeit Deutschlands ­ von neuem zu prüfen und dementsprechend die endgültige Entschädigungssumme ­ über den Betrag hinaus zu erhöhen, den sie vorsichtigerweise ­ offengelassen hat. Der Kommission wird es ein leichtes sein, den Wilsonschen Entschädigungsparagraphen so auszulegen, daß Deutschland auch die letzte entbehrliche oder unentbehrliche Mark abliefern muß. So hat die Kommission die Schlinge in der Hand, mit der Deutschlands Wiedergesundung und Wiedererstarkung ­ sowie die Heilung seines zerrütteten Geld- und Finanzwesens jederzeit verhindert oder hinausgeschoben werden kann. Daher muß am Anfang der neuen deutschen Friedenswirtschaft stehen: Abgrenzung der Deutschland endgültig aufzuerlegenden Schadenersatzverpflichtungen. ­ Ohne diese Abgrenzung wird es auf die Dauer unmöglich sein, das deutsche Volk an die Rückkehr zur Arbeit zu gewöhnen, zu einer Arbeit, von der es weiß, daß sie in unabsehbarer Zeit zum großen Teil fremden Volkswirtschaften zugute kommt. Aber auch im neutralen Ausland kann das Vertrauen ­ zur Zahlungsfähigkeit Deutschlands nur bestehen bleiben, wenn die zukünftige Zahlungsbilanz Deutschlands einigermaßen übersehbar wird. Endlich hegt es im Literesse der Entente selbst, an Stelle der Unsicherheit vager Entschädigungssummen — die Gewißheit zu haben, daß sich Deutschland auf die Bezahlung einer bestimmten Summe einstellt. In ihrer Antwort vom 22. Juni 1919 hat sich die Entente zwar bereit erklärt, diesbezügliche Vorschläge Deutschlands auf Festsetzung der Entschädigungssumme entgegenzunehmen. ­ Wenn aber diese Vorschläge damit eingeleitet und vorbereitet werden sollen, daß französischerseits (Dubois in der Kammersitzung vom 19. Juli 1919) Summen von 200 Milliarden Francs genannt werden, die Frankreich allein für sich beansprucht,