Friedensbedingungen und Geldentwertung. 117 I I ■> -j □ ■j > -4 ■) D n D & O "> D D D feenwert der abzutretenden Interessen deutscher Staatsangehöriger in ihen Unternehmungen und Konzessionen in Rußland, China, Österreich-, Bulgarien und Türkei. [enwert der an die Entente abzutretenden Vorschüsse Deutschlands an lemaligen Bundesgenossen. jgütung für die Deutschland entrissenen Überseekabel. {enwert der aus den deutschen Beständen abzugebenden Mengen Viehs emikalien. le Gutschriften in Rechnung A: " (enwert der 10 Jahre lang an Frankreich, Belgien und Italien zu liefernden ­ (25 bis 40 Mill. Tonnen jährlich). (enwert der bis zum Jahre 1925 zu liefernden Mengen Farben und cheharmazeutischen Produkte (25% der Gesamterzeugung). {enwert der in 5 Jahresraten zu erbauenden 1 Mill. Tonnen Schiffsraum, jervmgen zum Wiederaufbau der zerstörten Gebiete in Gestalt von Mateänd Leistungen aller Art. . gutgeschrieben werden: der Wert des Kriegsmaterials, das nach dem Standsangebot in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten leben ist — die auf die abzutretenden Gebiete entfallenden Anteile an ikosten (Elsaß-Lothringen und die Kolonien müssen sogar gänzlich >i abgetreten werden) —, und alle die Milliarden Schäden, die der Zivilbevölkerung durch den Krieg erwachsen sind . . . n beiden Rechnungen ergeben sich die Mindestjahresleistungen Deutscher ­ Hauptrechnung, sofort beginnend und zum Teil für 10 bzw. 5 Jahre sgt, und Nebenrechnung ab 1. Mai 1921 2 1 / 2 % auf einen noch unbestimmten Milliarden Mark Schuldverschreibungen und ab 1. Mai 1926 5% Zinsen j Tilgung auf die verbleibende Restschuldsumme. : lrleichterung in den Zins- und Tilgungskosten bis 1926 wird durch die Belastung aus den laufenden Leistungen zu b der Hauptrechnung _1 dieser Zeit ausgeglichen. : Rechnungen werden durch folgende Bestimmungen des Friedensvertrages • td vervollständigt: [enwerte der in Rechnung A aufgezählten Leistungen, die Preise für ; Chemikalien und sonstige Lieferungen werden von der Commission des : ons festgesetzt. : pflichtung Deutschlands zur Barleistung in Goldmark ist nach Wahl : ubigers in Pfd. Sterl., in Golddollars, in Gold-Francs ocier in Gold-Lire *1“' len. fügung über das deutsche Gold ist bis zum 1. Mai 1921 an die Zustimer Commission des rbparations gebunden. ierstellung der gesamten, noch nicht genau bekannten Forderungen der i wird ihr ein,, Vorrecht“ auf den „Besitz und die Hilfsquellen“ des Reiches ■ Einzelstaaten eingeräumt. In der Antwort vom 22. Juni 1919 wird brrecht, wie folgt, erläutert: „Für gewisse besondere Fälle werden Ausvon diesem allgemeinen Grundsatz zugelassen.“ Diese neue Best-imwird es gestatten, Maßnahmen zu ergreifen mit dem Zweck, Deutschredit soweit als möglich zu schonen.“ is ist zu folgern, daß die Einnahmen des Reiches und der Bundesstaaten r Linie für die Lebensnotwendigkeit des eigenen Landes verwendet können, vor allem zur Zahlung der Zinsen auf die Kriegsanleihen und