c. Notenumlauf Notenumlauf im ganzen Stückelung des Notenumlaufs an: Jahresschluß Stückelung des Notenumlaufs am Ende der einzelnen Monate in den Jahren 1906 bis 1910 Ungedeckter Notenumlauf. a) durch den Barvorrat nach § 9 des BG. nicht gedeckter oder überdeckter 1>) durch den Barvorrat nach Notenumlauf . . . § 17 des BG. Durch den Metallvorrat nicht gedeckter oder überdeckter Notenumlauf , Durch den Barvorrat nach § 9 des BG. nicht gedeckte oder überdeckte Noten an den einzelnen Wochenausweistagen . Das Kontingent der durch den Barvorrat nicht gedeckten steuerfreien Noten und seine Entwicklung seit 1876 Notenreserve und Kontingentsüberschreitungen Täglich fällige Verbindlichkeiten und die Deckungsverhältnisse an den Tagen einer Kontingentsüberschreitung Die Beanspruchung der Mittel der Reichsbank an den Vierteljahrs abschlußtagen seit dem Jahre 1876 Deckungsverhältnisse der Noten Banknoten-Anfertigung und -Vernichtung Brutto- und Reinertrag des Notenrechts der Reichsbank .... Tabelle 16 » 17 * 18 * 19 » 20 21 22 » 23 -> 24 25 26 * 27 » 28 Die Notenausgabe der Reichsbank ist durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 in Verbindung mit Artikel 5 der Bankgesetznovelle vom 1. Juni 1909 folgendermaßen geregelt: Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben (§ 16). Eine indirekte Beschränkung dieses Rechtes liegt jedoch einmal in dem System der indirekten Kontingen tierung, auf Grund dessen die Reichsbank ihren den Barvorrat um mehr als eine bestimmte Summe (Tabelle 22) überschreitenden Notenumlauf mit jährlich 5 Prozent an das Reich zu versteuern hat (§§ 9 u. 10); ferner in der sog. »Dritteldeckung«, in der Bestimmung, daß die Reichsbank für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Dritteil in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskafienscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Ji gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereithalte» muß (§ 17). Diese als Notendcckung bezeichneten Sorten (§ 17) find nicht mit dem Barvorräte nach § 9 identisch. Dieser umfaßt außer dem kursfähigen deutschen Geld, den Reichskafienscheinen und dem Gold in Barren und ausländischen Münzen noch die Noten anderer deutscher Banken (siehe auch S. 19). Banknoten dürfen nach dem BG. von 1875 nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Ji oder einem Vielfachen von 1000 JI ausgefertigt werde» (§ 3). In dem Gesetz vom 20. Februar 1906 (RGBl. S. 318) ist diese Bestimmung dahin erweitert worden, daß die Reichsbank auch Noten zu 50 und 20 JI ausgeben kann. Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten a) bei ihrer tzauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnifie gestatten, dem Inhaber nach § 18 des BG. in Verbindung mit Artikel 4,1 des Gesetzes, betr. Abänderung des Bank gesetzes, vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 515) gegen deutsche Goldmünzen einzulösen. Endlich ist den Reichsbanknoten — nicht den Privatbanknoten — mit Wirkung vom 1. Januar 1910 an durch Artikel 3 der eben genannten Bankgesetznvvelle von 1909 die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel bei gelegt worden.