123 g. Ankauf und Einziehung von wechseln und Schecks. Allgemeine Übersicht über das gesinnte Wechselankaufsgeschäft . . . Tabelle 47 48 49 50 Ankauf von Platzwechseln Ankauf von Versandwechseln Ankauf von Wechseln auf das Inland im ganzen Ankauf von Wechseln unter dem offizielleil Diskontsatz, zum sogel,alnlten » Privatsatz der Reichsbank Gesamtbeträge der angekauften Inlandswechsel nach Bankbezirken in 51 » geographischer Zusammenfassung 52 Die Diskontgewinne aus den angetansten Jnlandswechseln nach Bankbezirken in geographischer Zusammenfassung > 53 Der durchschnittliche Bestand an Inlandswechseln nach Berufsklassen 54 der Wechseleinreicher Der durchschnittliche Anteil, mit den: die einzelnen Wirtschaftsgebiete und Berufsklassen der Wechseleinreicher zum Bestand an Inlands- wechselil und Schecks während des Jahres 1910 beigetragen haben 55 Die iil der Zeit vom 31. Dezember 1907 bis zum 7. April 1908 allgekauften Jnland^"°^-l g^f die Wechseleinreicher nach 50 57 Liquidität des Wechselbestandes » Stückelung der angekauften Wechsel auf das Inland » 58 Zahl und Höhe der voll der Reichsbank festgesetzten Wechselkredite in ihrer Verteilung auf die Kreditberechtigten llach Berufsklassen . . » 59 Die int Wechselverkehr der Reichsbank Kreditberechtigten nach Berufs- klassen ulld Wirtschaftsgebieten am 15. November 1910 . . . . » 00 Ankauf von Wechselil auf das Auslaild » 61 Guthaben im Auslande » 62 Der Wechselverkehr der Reichsbank und der Preußischen Bank in stiller Beziehung zllnl gesamten Wechselverkehr in Deutschland. . »63 Einziehung von Wechseln unb anderen Wertpapieren für fremde 64 Rechnung Das Wechseldiökontgcschäft der Reichsbank wird geregelt durch den §13 Abs. 2 des BG. Danach ist die Reichsbank befugt, Wechsel, welche eine Berfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, »nndestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. Durch Artikel 5 der Bankgesehnovelle vom I. Juni 1909 <RGBl. S. 515) ist diese Bestimmung dahin erweitert, daß auch Schecks, aus welche» mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, gekauft und verkauft werden dürfen. Demgemäß wurde der Ankauf von Schecks auf das Inland am 2. Januar 1910 aufgenommen. Die Ergeb nisse dieses neuen Geschäftszweiges sind in den nachfolgenden Tabellen mit denen des Wechsel-Ankaufs- und -Ein ziehungsgeschäfts vereinigt worden. Bezüglich des Diskontsatzes bestimmt der Artikel 7 der Bankgefetznovelle vom 7. Juni 1899 (RGBl. S. 311) ini § 1 das Folgende: Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem von ihr geniäß ß 15 des Bank gesetzes jeweilig öffentlich bekanntgemachten Prozentsätze diskontieren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet. Wenn di- Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekanntgeniachtcn Prozentsätze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt zu machen. Außerdem übernimmt die Reichsbank gemäß §13 Abs. 5 des BG. die Einziehung von Wechseln und anderen Wertpapieren, und zwar erfolgt die Einziehung gegen Gebühren.