20 Court war auf 35 000 £, darunter 17 000 £ Waren englischer Herkunft eingeschätzt worden. Da nun das im Auslande und auf See befindliche, also englischen Vergeltungsmaßregeln ausgesetzte, Hamburger Gut einen viel höheren Wert erreichte, so erklärte sich der Senat, der im Einverständnis mit den Courtmitgliedern ani 16. Januar 1807 die Disposition über das Warenlager über nommen hatte, bereit, es für 425 000 fr. zurückzukaufen und es den Engländern frei zur Verfügung zu stellen. Gewiß geschah das nicht aus reiner Großmut, sondern aus den eben angedeuteten Nützlichkeitserwägungen. Immerhin hätte man von den englischen Gästen wohl erwarten dürfen, daß sie diese Tatsache nicht gänzlich totschweigen würden. Statt dessen hat man später noch den Anschein zu erwecken gesucht, als ob ihnen in Hamburg großer Schaden zu gefügt worden sei; durchaus mit Unrecht, denn wenn die ehemaligen Courtmitglieder in den Drangsalen der kommenden Jahre ihr Vermögen verloren, so haben sie dieses Geschick mit der Mehrheit der Hamburger Kaufmannschaft geteilt. Das Schicksal des Court selbst war freilich besiegelt; im August 1807 wurde den Mitgliedern der Befehl Napoleons übermittelt, daß die Faktorei aufzulösen sei und die Insassen Hamburgische Bürger werden müßten. So geschah es denn auch. Am 4. September 1807 erwarben die letzten fünf „Merchant Adventurers" in Hamburg das Bürgerrecht, wobei ihnen noch gewisse Vergünstigungen zugestanden wurden. Sechs Monate später, am 20. April 1808, wurde die Aushebung des Court für rechtskräftig erklärt. Alan weinte ihm in Hamburg keine Träne nach. Ursprünglich eine der Einrichtungen, die Hamburgs Aufsteigen zu kommerzieller Größe begründen halfen, hatte er im Lause des 18. Jahrhunderts seine Bedeutung eingebüßt und sich durch seine Exklusivität und sein starres Festhalten an längst veralteten Vorrechten verhaßt gemacht. Daß er fiel, ist einer der wenigen Gewinne, die Hamburg und sein Handel aus der Franzosenzeit davongetragen haben. Wenn das frühere Court mitglied Burrowes in einer Aufzeichnung von 1808 den Verdacht äußerte, der Senat habe im geheimen Einverständnis mit den Franzosen gehandelt und seinerseits die Aufhebung des Court angeregt, so läßt sich das jedenfalls nicht nachweisen. Daß der Senat sich auch noch für die Aufrechterhaltung der unbequemen englischen Privilegien be mühen sollte, wäre aber in der Tat zuviel verlangt gewesen.