48 dem er, wie wir sahen, im Jahre 1809 teilweise einen Zusammen bruch erlebt hatte. Drei Momente sind für die Handhabung der Kontinentalsperre in den Jahren 1810—1813 charakteristisch: das System der Lizenzen, der Zolltarif von Trianon und die militärische Grenzsperre zur Verhinderung des Schmuggels. Der Begriff der „Lizenz" war auf französischer Seite derselbe wie auf englischer: eine für den Einzelfall gemachte Ausnahme von den allgemeinen Schiffahrts- und Handelsverboten. Lizenzen waren hier ebensowenig etwas ganz neues wie in England, aber erst seit 1809 machte die französische Regierung häufiger Gebrauch davon. Es gab verschiedene Arten von Lizenzen, solche, die nur die Einfuhr von Schiffbaumaterial und Medikamenten, oder von Tuchen, Öl und dergleichen, andere, die gegen Ausfuhr franzö sischer Seidenstoffe und Weine auch die Einfuhr von Kolonial waren, Baumwolle usw. gestatteten. Seit August 1810 erhob Napoleon die Ausgabe von Lizenzen zum System; fortan sollte keinem Schiff mehr ohne Lizenz die Ein- oder Ausfahrt gestattet werden. Unter besonderen Bedingungen war gegen Lizenz auch die Fahrt nach England erlaubt. Man hat den Kaiser wegen dieser Inkonsequenz, dieser Durchbrechung des Kontinentalsystems heftig getadelt. Es scheint jedoch, daß die Absicht durch den Verkauf der Lizenzen eine neue Einnahmequelle für seine Kassen zu erschließen, für ihn nicht im Vordergrund stand, obwohl dieser fiskalische Zweck ebenso wie die Begünstigung der Ausfuhr franzö- stscher Manufakturen zweifellos mitsprach. Der Hauptzweck Na poleons ist vielmehr wahrscheinlich in dem wohlberechneten Plan zu suchen, durch eine begrenzte Zulassung des Verkehrs mit England das Bargeld aus dem Vereinigten Königreich herauszuziehen und fo den britischen Staatskredit zu erschüttern. Deswegen begünstigte er vor allem die Ausfuhr von Getreide aus den norddeutschen Häfen nach England. Ein Dekret vom 22. Juli 1810 verordnete die Erteilung von Speziallizenzen an hanseatische Schiffe aus Danzig, Lübeck, Hamburg und Bremen zur Fahrt nach Dünkirchen, Nantes und Bordeaux. Sie durften England berühren, jedoch keine englischen Waren nach den französischen Häfen einführen, sollten diese vielmehr nur in Ballast oder mit nordischen Pro dukten, Schiffbaumaterialien usw. anlaufen. Übrigens haben von den übersandten Lizenzen nur wenige