A, Zweck der Steuerreform. Die geltende Steuergesetzgebung des Kantons Zürich weist formell und materiell mannigfache Mängel auf. Zweck der gegenwärtigen, durch einen Beschluss des Kantonsrates vom. 3. Juli 1893 angebahnten Steuerreform sollte sein: 1. die Steuergesetzgebung einfacher, klarer zu gestalten; 2, durch Verbesserung des Einsteuerungsverfahrens und möglichste Beseitigung der Steuerdeifraudation die Steuerlasten richtiger zu verteilen, speziell die Ungerechtigkeiten gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, gegenüber Wittwen und Waisen zu beseitigen; ©“ die Besteuerung der juristischen Personen gesetzlich zu regeln ; 4. dem Staate neue Einnahmenquellen zu erschliessen; 5. die Gemeindesteuergesetzgebung mit der Staatssteuergesetzgebung in Einklang zu bringen. In welcher Weise kommt der kantonsrätliche Entwurf vom 28. Oktober 1904 diesen Anforderungen nach? B. Vorzüge des Entwurfs. Der Entwurf des Kantonsrates weist eine ganze Reihe von Verbesserungen auf gegenüber dem geltenden Gesetz: die Steuerpflicht wird genau umschrieben und begrenzt; die Einkommens-Steuer wird im Prinzip für Staat und Gemeinden als Hauptsteuer und die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer erklärt; an Stelle der Aktivbürgersteuer tritt die Mannssteuer; es wird ein Versuch Semacht, an Stelle der bisherigen willkürlichen Behandlung der juristischen Personen gesetzliche Bestimmungen treten zu lassen; die Hauptmär ıgel des Einsteuerungsverfahrens werden beseitigt und die Kompetenzen der Behörden genau ausgeschieden.