ZA Bleibt ihnen trotz der höheren Besteuerung die Konkurrenzfähig- keit erhalten?“ Hätte man sich auch über diese Fragen Rechen- schaft gegeben, so wäre‘ man unzweifelhaft zu ganz andern Resultaten gekommen. Wie ‚aus den nachfolgenden Beispielen hervorgeht, hätten nach dem Entwurf einzelne Aktiengesellschaften zu Gunsten des Staates die siebenfache, zu Gunsten der Gemeinden die vierfache Steuer zu entrichten. Es bezahlen nämlich gegenwärtig nach dem Steuerregister 1902 : Eeu u. Co. Bank in Zürich (Aktienkapital 20,000,000 Fr., (Aktienkapital 10,000,009 Fr., Reingewinn 1,031 000 Fr.) Reingewinn 525,000 Fr.) ‘Staatssteuer Fr. 10,784 Fr... 5,716 Gemeindesteuer „ 15,258 527,482 Total Fr. 26,042 Fr..13,198 Sie hätten nach dem Entwurfe zu bezahlen: Staatssteuer Fr... 73,719 Fr. 36,300 Gemeindesteuer „ 64,521 > 80,075 Total Fr. 138,240 Fr. 66,375 Eine solche Besteuerung geht über die Leistungsfähigkeit der Aktiengesellschaften hinaus. Diese bezahlen bei uns schon heute viel höhere Steuern, als sie in fast allen andern Kantonen ent- richten müssten. Die beiden vorgenannten Institute hätten? bei- spielsweise an Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlen: Leu; Co, Bank'’in Zürich Fr. fr: in Luzern 29,466 22,875 „ Genf 29,457 15,323 „ Basel 45,466 14,000 Diese Vergleichung zeigt deutlich, dass durch die in Aus- sicht genommene hohe Besteuerung unsere Aktiengesellschaften die Fähigkeit, mit gleichartigen Unternehmungen auf andern Handeis- und Industrie-Plätzen zu konkurrieren, verlieren würden. Das kann für die Institute selbst dreierlei Folgen haben: 1. den starken Rückgang der Erträgnisse und damit der Steuerfähigkeit; 2. die Auswanderung oder die Einrichtung von Filialen aufj Plätzen mit besseren Steuerverhältnissen; 3. die Umwandlung in Kollekiv- oder Kommanditgesellschaften. Für den Kanton Zürich und seine Gemeinden ist nur eine Folge denkbar: die erhebliche Verminderung oder das fast gänzliche Verschwinden des Steuer- ertrages statt der angestrebten Erhöhung.