müsste, Was für eine Ueberforderung in diesem KonfiskalDat versuch liegt, zeigt sich deutlich, wenn man berechnet, welche Rentabilität notwendig wäre, damit die Steuer nach den gegenüber allen andern Pflichtigen angewandten Grundsätzen einen so hohen Betrag erreichen würde. Da ergibt es sich, ähnlich wie im vorigen Beispiel, dass eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft mi gleichem Kapital (Fr. 1,050,000), aber ohne Liegenschaften, erst bei einer Rendite von 945,000 Fr., also von 90 °%/o, eine annähernd gleich grosse Steuer zu zahlen hätte, wie die dividendenlose Genossenschaft Union. Für die Beleuchtung des $ 94 des Gemeindesteuergesetzes dürften diese Beispiele genügen. Es folgt nun noch ein Beispiel, das besonders lehrreich ist für die Beurteilung des Staatssteuer- Paragraphen 12. 3. Die Baugenossenschaft Stampfenbach, gegründet 1903, erwarb im September 1903 von der A.-G. Escher, Wyss & Cie. Liegenschaften in der alten Neumühle und im Stampfenbach für Fr. 2,600,000. Die Liegenschaften sind mit Fr. 2,597,000 Hypo- theken belastet. Die Genossenschaft hat als einzige Einnahme die Mietzinsen aus den darauf stehenden Gebäulichkeiten. Diese Mietzinsen reichen jedoch bei weitem nicht aus zur Bestreitung der Hypothekarzinsen, Reparaturkosten, Steuern etc., SO dass die Genossenschaft Jahr für Jahr einen Betriebsverlust von 60 bis 70,000 Fr. erleidet. Diese Einbussen können natürlich erst bei Verkauf oder Neuüberbauung der Liegenschaften ausgeglichen werden. Es betragen: das Genossenschaftskapital BR der Buchwert der Liegenschaften . „ 2,600,000 der Reservelonds EN Penn die Dividende N ; . s Nach dem bestehenden Gesetz zahlt die Genossenschaft Iolgende Steuern: 200,000 > Siantssteuer EEE Gemeindesteuer en N 18 Liegenschaftensteuer‘ 4. Ve Hl m 800 Total Fr. 824 Statt Fr. 824 würde sie nach dem kantonsrätlichen Vorschlag Fr. 8,000 zu zahlen haben: