40 -— Staatssieuer. ‘Einkommen A Genossenschaftskapital ©. 1 eu u T1. 200,000 Zuschlagssteger 1.900. u ae Pr 200 Gemeindesteuer. Liegenschaltenwert‘ .. 3. 5 Yu Fr. 2,600,000 Züuschlagssteueuer 3%. 0. TE Fr. 7,800 Staats- und Gemeindesteuern Total Fr. 8,000 Die Genossenschaft, der eine bessere Verwertung der Liegen- schaften vorderhand unmöglich ist und die von Jahr zu Jahr Defizite von 60—70,000 Fr. erleidet, müsste statt wie bisher Fr. 824 nach dem kantonsrätlichen Entwurf Fr. 8000 Steuer zahlen, einen Betrag, den sie ohne diese willkürliche Ausnahmbestimmung erst bei einer Dividende von mindestens 60 °o zu bezahlen hätte. Und nun noch folgendes Kuriosium, zu dem die Inkonsequenz des Gesetzesentwurfs führt. Ein Brand verwandelt das alte Neumühle- areal in „unüberbaute Grundstücke, die im Verhältnis zum Ver- kehrswert keinen namhaften Ertrag abwerfen“. Jetzt, wo das Areal überhaupt nichts mehr einträgt, hat man nach $12 des Entwurfes die Möglichkeit, die gewöhnliche Staatssteuer fallen zu lassen und statt der Fr. 200, wie sie oben berechnet sind, 2 °/oo des Verkehrswertes = Fr. 5,200, mit der Gemeindesteuer zusammen Fr. 13,000. Die Bebauung des Areals ist der Genossenschaft vor der Verlegung des Schlachthauses und der Hebung einer Reihe von Hindernissen, denen gegenüber sie machtlos ist, durchaus unmög- lich. Und da bringt der $12 den Widersinn zu Stande, dass der Genossenschaft, weil sie auch der letzten Einnahmen aus der Liegenschaft verlustig geht, statt Fr. 200 das 26 fache, Fr. 5200, abgepresst wird. Welche Gründe mögen wohl die Veranlassung gegeben haben, solche dem Geiste des ganzen Gesetzes widersprechende Bestimmungen aufzunehmen ? Hinsichtlich $ 94 wird man nicht fehlgehen in der Annahme, dass die alternative Besteuerung einzig des fiskalischen