D, Gegenentwürfe, 1. Gesetz betreffend die direkten Steuern. Il. Teil. Staatssteuer. Erster Abschnitt, Steuerpflicht. 8-1: . Der Staat erhebt gemäss den folgenden Bestimmungen all- Jährlich eine Einkommenssteuer, eine Ergänzungssteuer vom Ver- Mögen und eine Gewerbesteuer der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften. A. Einkommenssteuer, 82. Zur Entrichtung der Einkommenssteuer sind verpflichtet: a. Schweizerbürger und Ausländer, die im Kanton wohnen, und Korporationen (unter Vorbehalt der $$ 11—14), welche im Kanton ihren Sitz haben, für das gesamte nach diesem Gesetz steuerpflichtige Einkommen ; b. auswärts wohnende Besitzer von Vermögen, welches im Gebiete des Kantons von Behörden verwaltet wird, für das Einkommen aus diesem Vermögen; C. auswärts wohnende Eigentümer von Liegenschaften im Gebiete des Kantons für das ihnen aus solchen Liegen-