D, Gegenentwürfe, 
1. Gesetz betreffend die direkten Steuern. 
Il. Teil. Staatssteuer. 
Erster Abschnitt, 
Steuerpflicht. 
8-1: 
. Der Staat erhebt gemäss den folgenden Bestimmungen all- 
Jährlich eine Einkommenssteuer, eine Ergänzungssteuer vom Ver- 
Mögen und eine Gewerbesteuer der Aktiengesellschaften und 
Erwerbsgenossenschaften. 
A. Einkommenssteuer, 
82. 
Zur Entrichtung der Einkommenssteuer sind verpflichtet: 
a. Schweizerbürger und Ausländer, die im Kanton wohnen, 
und Korporationen (unter Vorbehalt der $$ 11—14), welche 
im Kanton ihren Sitz haben, für das gesamte nach 
diesem Gesetz steuerpflichtige Einkommen ; 
b. auswärts wohnende Besitzer von Vermögen, welches im 
Gebiete des Kantons von Behörden verwaltet wird, für 
das Einkommen aus diesem Vermögen; 
C. auswärts wohnende Eigentümer von Liegenschaften im 
Gebiete des Kantons für das ihnen aus solchen Liegen-