46 SG Das steuerpflichtige Einkommen muss unter allen Umständen mindestens so hoch eingeschätzt werden, dass es nicht weniger be- trägt, als der Aufwand der Personen, die aus diesem Einkommen leben. Dieser Aufwand gilt für neu in den Kanton einziehende Steuerpflichtige, welche sich nicht des Erwerbes wegen in demselben ‚aufhalten, während der ersten drei Jahre ihres erstmaligen Aufent- halts im Kanton als ihr steuerpflichtiges Einkommen, ST. Das Einkommen beider Ehegatten und dasjenige von minder- jährigen Angehörigen einer Haushaltung sind zusammenzurechnen und als Ganzes zu versteuern. Das Erwerbseinkommen volljähriger Steuerpflichtiger, welche ohne einen entsprechenden Gehalt an bar im elterlichen Gewerbe oder Geschäfte tätig sind und zu deren Haushaltung gehören, wird unter Abrechnung der, ihnen zukommenden Naturalleistungen ‚dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes beigefügt und von diesem versteuert. 8:83. Die Einkommenssteuer wird in folgender Weise erhoben: 1. Für Einkommen von Fr. 100 bis 35,000 gilt die nach- ‚stehende feste Skala: Einkommen Steuer Einkommen Steuer Einkommen Steuer Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 100 1 1600 19 3100 45 200 2 1700 201/2 3200 47 300 3 1800 22 3300 49 400 4 1900 2312 3400 51 500 5 2000 25 3500 53 600 6 2100 261/a 3600 55 700 7 2200 28 3700 57 800 8 2300 291/2 3800 59 900 9 2400 81 3900 61 1000 10 2500 33 4000 63 1100 11!/2 2600 35 4100 651/2 1200 BB 2700 37 * 4200 68 1300 14'/2 2800 39 4300 701/2 1400 16 2900 41 4400 73 1500 17'/s 3000 3 4500 75/2