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        <title>Steuerreform im Kanton Zürich</title>
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      <div>müsste, Was für eine Ueberforderung in diesem KonfiskalDat 
versuch liegt, zeigt sich deutlich, wenn man berechnet, welche 
Rentabilität notwendig wäre, damit die Steuer nach den gegenüber 
allen andern Pflichtigen angewandten Grundsätzen einen so hohen 
Betrag erreichen würde. Da ergibt es sich, ähnlich wie im vorigen 
Beispiel, dass eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft mi 
gleichem Kapital (Fr. 1,050,000), aber ohne Liegenschaften, erst 
bei einer Rendite von 945,000 Fr., also von 90 °%/o, eine annähernd 
gleich grosse Steuer zu zahlen hätte, wie die dividendenlose 
Genossenschaft Union. 
Für die Beleuchtung des $ 94 des Gemeindesteuergesetzes 
dürften diese Beispiele genügen. Es folgt nun noch ein Beispiel, 
das besonders lehrreich ist für die Beurteilung des Staatssteuer- 
Paragraphen 12. 
3. Die Baugenossenschaft Stampfenbach, gegründet 
1903, erwarb im September 1903 von der A.-G. Escher, Wyss &amp; Cie. 
Liegenschaften in der alten Neumühle und im Stampfenbach für 
Fr. 2,600,000. Die Liegenschaften sind mit Fr. 2,597,000 Hypo- 
theken belastet. Die Genossenschaft hat als einzige Einnahme die 
Mietzinsen aus den darauf stehenden Gebäulichkeiten. Diese 
Mietzinsen reichen jedoch bei weitem nicht aus zur Bestreitung 
der Hypothekarzinsen, Reparaturkosten, Steuern etc., SO dass die 
Genossenschaft Jahr für Jahr einen Betriebsverlust von 60 bis 
70,000 Fr. erleidet. Diese Einbussen können natürlich erst bei 
Verkauf oder Neuüberbauung der Liegenschaften ausgeglichen 
werden. Es betragen: 
das Genossenschaftskapital BR 
der Buchwert der Liegenschaften . „ 2,600,000 
der Reservelonds EN Penn 
die Dividende N ; . 
s Nach dem bestehenden Gesetz zahlt die Genossenschaft 
Iolgende Steuern: 
200,000 
&amp;gt; 
Siantssteuer EEE 
Gemeindesteuer en N 18 
Liegenschaftensteuer‘ 4. Ve Hl m 800 
Total Fr. 824 
  
Statt Fr. 824 würde sie nach dem kantonsrätlichen Vorschlag 
Fr. 8,000 zu zahlen haben:</div>
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