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        <title>Steuerreform im Kanton Zürich</title>
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            <idno>103092726X</idno>
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        <pb n="1" />
        Wirfichaltliche Publikationen

Zürcher Handelskammer,

 

 

Beit 1 Preis Fr. 1

 

Steuerreform
1m Kanton Zürich.

Kritik der Vorschläge des Kantonsrates

und

Gegenvorschläge.

Zürich
Verlag von Arnold Bopp
1905.
        <pb n="2" />
        Wirtichaitliche Publikationen

Zürcher Handelskammer.

 

Belt 1 Preis Fr. 1.—

Steuerreform
im Kanton Zürich.

Kritik der Vorschläge des Kantonsrates

und

 

Gegenvorschläge.

 

Zürich
Verlag von Arnold Bopp
1905.
        <pb n="3" />
        <pb n="4" />
        Zürich, im Februar 1905.

An die

Mitglieder der Kaufmännischen Gesellschaft Zürich.

Arbeiten über wirtschaftliche Tagesfragen — verfasst vom
Bureau der Handelskammer oder ihm von Mitgliedern der Kaufmän-
Nischen Gesellschaft oder auch von dritter Seite für die Publikation
zur Verfügung gestellt — wurden bis jetzt in der Regel im Be-
richt über Handel und Industrie des Kantons Zürich veröffentlicht.
Das hatte den Nachteil, dass diese Arbeiten den Mitgliedern sehr
Oft erst zur Kenntnis kamen, wenn deren Inhalt an Aktualität
Schon wieder viel verloren hatte. Um diesem VUebelstande ab-
zuhelfen, hat die Handelskammer beschlossen, derartige Arbeiten
von jetzt an in zwangloser Folge als Einzelhefte herauszugeben.

Wir beginnen die Serie der Einzelschriften mit der Publikation
einer Eingabe an den Kantonsrat betreffend die Steuerreform im
Kanton Zürich. Zwei frühere Eingaben, welche die gleiche Materie
betrafen, sind im Mai 1901 und im November 1902 erschienen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Zürcher Handelskammer
Der Präsident :
H. Wunderly-v. Muralt.
Der I. Sekretär:
E. Richard.
        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichnis.

Zweck der Steuerreform .
Vorzüge des Entwurfs
Mängel des Entwurfs . . .
1; Die Besteuerung der Einzelpersonen
a. Kritik
(Besteuerung von Erwerbseinkommen and Ver

mögensertrag in der Stadt Zürich; Tabelle) .
b. Vorschläge

(Vergleichende Darstellung der. Gesamtsteuer
belastung kleinerer Einkommen für Staat und
Gemeinde in der Stadt Zürich; Tabelle) .
2, Die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbs-
genossenschaften
a. Kritik,
b. Vorschläge
3. Die Besteuerung der Liegenschaften‘
a. Kıllik.
b. Vorschläge
4. Das Verfassungsgesetz
D. Gegenentwürfe . ;
1. Gesetz betreffend die direkten Sienem .
a. I. Teil: Staatssteuer

b. II. Teil: Gemeindesteuern .
2. Verfassungsgesetz

Ow&gt;

26

27
27
30
35
35
41
41
43
43
43
53

 
   
 
 
   
  
 
 
 
 
 
  
  
 
   

 

 

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A

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        <pb n="6" />
        Vorwort.

Einer Einladung des Bureaus des Kantonsrates vom 28, Okto-
ber 1904 Folge leistend, hat die Zürcher Handelskammer den
kantonsrätlichen Entwurf eines Gesetzes betreffend die direkten
Steuern einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die Resultate dieser
Untersuchung sind in der vorliegenden „dritten Eingabe an den
Kantonsrat“ zusammengefasst.

Wegen der Knappheit der angesetzten Frist und aus Furcht,
zu weitläufig zu werden, haben wir für diesmal uns darauf be-
Schränkt, die drei wichtigsten Teile des kantonsrätlichen Ent-
wurfes — Steuerpflicht für die Staatssteuer, Gemeindesteuern und
Verfassungsgesetz — zu behandeln. Und da wir sowohl in formeller
als materieller Beziehung teilweise zu andern Ergebnissen gelangten
als der Kantonsrat, hielten wir es für zweckmässig, unsere Anträge
in Form von Gegenentwürfen niederzulegen.

Der Erlass eines vernünftigen Steuergesetzes ist eine ebenso
Wichtige als schwierige Aufgabe. Der Ausfall dieses Gesetzes ist
für die wirtschaftliche Entwicklung unseres Kantons von aller-
Zrösster Bedeutung. Ein gutes Steuergesetz wird sie fördern, ein
Schlechtes wird sie hemmen, ja verunmöglichen. Ein Steuergesetz
ist aber nur dann gut, wenn es einerseits den sozialen Anforde-
"ungen der Gegenwart Rechnung trägt und anderseits den Kanton
        <pb n="7" />
        6

Zürich nicht als eine Insel im Weltmeer behandelt, sondern auf
die Steuerbelastung in den umliegenden Kantonen und dem Aus-
land Rücksicht nimmt. Daraus folgt, dass der Entwurf das alte,
zerflickte Gewand aus dem Jahre 1870 vollständig abstreifen muss,
sonst werden wir. nie ein modernes, den heutigen Anschauungen
und Bedürfnissen Rechnung tragendes Gesetz erhalten.

In diesem Sinne haben wir unsere mitwirkende Tätigkeit
aufgefasst.
        <pb n="8" />
        A, Zweck der Steuerreform.

Die geltende Steuergesetzgebung des Kantons Zürich weist
formell und materiell mannigfache Mängel auf. Zweck der gegen-
wärtigen, durch einen Beschluss des Kantonsrates vom. 3. Juli 1893
angebahnten Steuerreform sollte sein:

1. die Steuergesetzgebung einfacher, klarer zu gestalten;

2, durch Verbesserung des Einsteuerungsverfahrens und mög-
lichste Beseitigung der Steuerdeifraudation die Steuer-
lasten richtiger zu verteilen, speziell die Ungerechtigkeiten
gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, gegenüber Wittwen und
Waisen zu beseitigen;

©“

die Besteuerung der juristischen Personen gesetzlich zu
regeln ;
4. dem Staate neue Einnahmenquellen zu erschliessen;
5. die Gemeindesteuergesetzgebung mit der Staatssteuer-
gesetzgebung in Einklang zu bringen.
In welcher Weise kommt der kantonsrätliche Entwurf vom
28. Oktober 1904 diesen Anforderungen nach?

B. Vorzüge des Entwurfs.

Der Entwurf des Kantonsrates weist eine ganze Reihe von
Verbesserungen auf gegenüber dem geltenden Gesetz: die Steuer-
pflicht wird genau umschrieben und begrenzt; die Einkommens-
Steuer wird im Prinzip für Staat und Gemeinden als Hauptsteuer
und die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer erklärt; an Stelle
der Aktivbürgersteuer tritt die Mannssteuer; es wird ein Versuch
Semacht, an Stelle der bisherigen willkürlichen Behandlung der
juristischen Personen gesetzliche Bestimmungen treten zu lassen;
die Hauptmär ıgel des Einsteuerungsverfahrens werden beseitigt und
die Kompetenzen der Behörden genau ausgeschieden.
        <pb n="9" />
        Ag

C. Mängel des Entwurfs.

Der Gesetzesentwurf ist redaktionell nicht glücklich ausge-
fallen. Insbesondere entbehren der Abschnitt „Steuerpflicht“ im
ersten Teil und der gesamte zweite Teil, der von den „Gemeinde-
steuern“ handelt, der. nötigen Klarheit und Uebersichtlichkeit. Be-
stimmungen, die zusammengehören, sind weit auseinandergerissen,
während andere, die nichts miteinander zu tun haben, im gleichen
Paragraphen untergebracht sind. Der Ausdruck „Zuschlagssteuer
vom Vermögen“ ist unzutreffend, da man im Steuerwesen unter
„Zuschlägen“ allgemein etwas anderes versteht als was hier ge-
meint ist; es empfiehlt sich, diese Bezeichnung für die Gemeinde-
steuern zu reservieren, die am zweckmässigsten in Form von Zu-
schlägen zur Staatssteuer erhoben werden *); für die Steuer aber,
welche — als Ergänzung der Einkommenssteuer vom Vermögens-
ertrage — auch in Zukunft auf das Vermögen selbst gelegt werden
Soll, braucht man besser die überall übliche Benennung „Er-
gänzungssteuer“, Endlich könnte der Abschnitt von den „Ge-
meindesteuern“ durch eine dem Hauptteil von der „Staatssteuer“
mehr entsprechende Redaktion bedeutend gewinnen.

Wir fühlen uns verpflichtet, auf diese wenigen, aber unseres
Erachtens sehr wichtigen Mängel besonders aufmerksam zu machen,

weil sie nicht, wie die vielen übrigen formellen Unebenheiten des
* Entwurfes durch die Redaktionskommission ohne vorherige Be-
Schlussfassung des Kantonsrates beseitigt werden können.

Schwerwiegender sind die materiellen Mängel, die dem Ent-
wurf anhaften. Wir beschränken uns auch hier darauf, die wich-
tigsten hervorzuheben.

1. Die Besteuerung der Einzelpersonen.

a, Kritik.
Ein Hauptziel der Steuerreform ist die Beseitigung der Steuer-
defraudation. Für den Erfolg aller einschlägigen Bemühungen

ist die Herabsetzung des Steuerfusses unumgängliche
Voraussetzung.

*) Vgl. auch Weisung des Regierungsrates vom 16. Okt. 1899 S. 29.
        <pb n="10" />
        Man hat das seit Jahren von der Zürcher Handelskammer
wiederholte Verlangen nach einer Reduktion des Steuerfusses nicht
begreifen wollen und gar als naiv belächelt. Wie man nur mit
solchen Vorschlägen kommen möge, wo doch das 'neue Gesetz
grössere Steuereinnahmen garantieren müsse! Bevor die Steuer-
register nicht grössere Summen aufwiesen, könne von einer Re-
duktion des Steuerfusses keine Rede sein!

Dieses Raisonnement liegt nahe, ist aber nichtsdestoweniger
ganz Unrichtig, Wenn man darin einig geht, dass heute in unserm
Kanton fast durchweg schlecht versteuert wird und dass eine der
Wahrheit eher entsprechende Einschätzung die steuerpflichtigen
Summen stark vergrössern würde, so hat man sich bei der Reform-
arbeit doch zu allererst über die Gründe der Steuerhinterziehung
klar zu werden. Und da scheint es dann wirklich nicht gar
schwer, zu erkennen, dass das Haupthindernis, das sich der wahr-
heitsmässigen Einschätzung entgegenstellt, die übertriebene Höhe
des Steuerfusses ist.

Man braucht keine besondere Phantasie, um sich vorzustellen,
wie es um die heute schon so schlechten Einschätzungsresultate
bestellt sein würde, wenn man versuchte, statt des vierten Teils
gleich die Hälfte des aus Vermögen herrührenden Einkommens
als Steuer abzuverlangen. Wir denken, der Trieb zur Vermögens-
verheimlichung müsste nicht nur doppelt, sondern vielfach stärker
werden, als er heute schon ist. Von der gegenteiligen Massnahme,
von der Reduktion des teuerlusses, nun aber auch die gegen-
teilige' Wirkung, also die Abnahme der Vermögensverheimlichung

)eSsere Einschätzungsresultate zu erwarten, soll eine
Naivität sein, auf die der seriöse Gesetzgeber nicht hereinfallen dürfe ?

Eine Orientierung über die anderwärtigen Steuerverhältnisse
lässt erkennen, dass da, wo der niedrigste Steuerfuss besteht, auch
am wenigsten über Steuerhinterziehung geklagt wird und umge-
kehrt. Der ursächliche Zusammenhang ist in die Augen fallend.
Ist es denn so schwer zu begreifen, weshalb wohl der stadt-
zürcherische Steuerpflichtige, dem man von Fr. 4000 Vermögens-
ertrag mehr als den fünften Teil (Fr. 852 oder 21,3%) als
Steuer abnimmt, der Steuerkommission nicht mit derselben Offen-
herzigkeit begegnet, wie etwa Bewohner von Frankfurt oder Berlin,
die von dem nämlichen steuerpflichtigen Betrag nur den siebenund-
zwanzigsten Teil (Fr. 150 oder 3,75%) zu zahlen haben?

und somit |
        <pb n="11" />
        0

Bei der grossen Wichtigkeit, die der Reduktion des Steuer-
fusses zukommt, verlohnt es sich, auf ein für deren Zulässig-
keit zeugendes Beispiel etwas näher einzugehen. Der Kanton
St. Gallen erhielt Ende 1903 ein neues Staatssteuergesetz,
das. im Jahre 1905 zum ersten Mal angewendet wird. Die
Gesetzesänderung machte eine gänzliche Revision der Steuer-
register notwendig, bei der den Steuerpflichtigen für die bis-
herigen Steuerhinterziehungen Straflosigkeit und Erlassung von
Steuernachzahlungen zugesichert wurde. Die Revision ist noch
nicht ganz beendigt; die vorläufigen Resultate lassen aber
heute schon eine ganz ausserordentliche Besserung der Steuer-
verhältnisse im Kanton St. Gallen absehen. So steht fest, dass
die Staatssteuer, die bisher 3,2 %oo betrug und ohne ein neues
Gesetz zur Herstellung des finanziellen‘ Gleichgewichts auf 4,5 %/oo
hätte erhöht werden müssen, demnächst auf 2 oder 2,2 °/oo reduziert
werden kann, und ebenso, dass in einer grossen Zahl von Ge-
meinden in Zukunft die Hälfte des bisherigen Steuersatzes für die
Gemeindesteuer genügen wird,

Der Erfolg der st. gallischen Steuerreformarbeit zeigt sich
deutlich in folgenden offiziellen Angaben über die Steuerkapital-
vermehrung einzelner Gemeinden :

 
   

 

 

  
   
  
 

  
  
    
    
   
   
 

Gemeinde bisheriges neu taxiertes
Fr: Fr:
Steinach 929,000 1,725,000
Tübach 1,207,000 1,926,000
Rorschacherberg 1,485,000 3,600,000
St. Margrethen 963,000 2,460,000
Au 923,000 1,690,000
Rebstein 1,574,000 3,170,000
Rüthi 755,000 1,480,000
Sargans 590,000 1,180,000
Vilters 475,000 1.041,000
Pfäffers 670,000 1,120,000
Ebnat.. 3,900,000 6,000,000
Wattwil 6,638,000 11,100,000
Lichtensteig 2,800,000 4,300,000
Bütschwil 1,500,000 3,160,000
Kirchberg 2,700,000 5,600,000
Flawil 5,400,000 11,000,000
Gossau 6,600,000 12,684,000
Waldkirch 2,600,000 4,460,000
Degersheim 3,300,000 6,300,000

 

 

Steuerkapital
        <pb n="12" />
        Als Beispiele. von freiwilligen Steuerkapitalerhöhungen ein-
zelner. Steuerpflichtiger fügen wir noch folgende, uns ebenfalls
offiziell mitgeteilten Ziffern bei:

Bisheriges Steuerkapital Neue Selbsttaxation

Er Fr.

1,000 50,000

10,000 70,000

60,000 300,000

500,000 1,200,000

300,000 1,000,000

900,000 2,400,000

1,500,000 3,200,000

Ganz in gleicher Weise, wie das steuerpflichtige Vermögen,
ist auch das steuerpflichtige Einkommen stark erhöht worden.

Im Kanton St. Gallen hat sich also unsere Anschauung als richtig
erwiesen. Statt aber die Nutzanwendungen aus den st. gallischen
Einschätzungsresultaten zu ziehen, bringt der kantonsrätliche
Entwurf eine Erhöhung des Steuerfusses. Man sieht dies
nicht auf den ersten Blick. Es muss eben die Gesamtbe-
lastung der Steuerplichtigen an Einkommens- und
Zuschlagssteuern für Staat und Gemeinde ins Auge
gefasst werden, um über diese Verhältnisse Klarheit zu erhalten.
Dies wird in dem Entwurfe dem Steuerpflichtigen gar nicht
leicht gemacht. Denn erstens ist für die Einkommenssteuer der
Gemeinde eine andere Skala aufgestellt mit Ansätzen, die
ungefähr einen Drittel derjenigen der Staatssteuerskala betragen.
Zweitens ist- bestimmt, dass diese Ansätze ein- oder mehr-
fach je nach dem ‚Bedürfnis der Gemeinden erhoben werden
können. Drittens ist für die Gemeinden das Existenzminimum
anders regliert als für den Staat, überdies für die Städte
Zürich und Winterthur anders als für die Landgemeinden.
Viertens soll auch die Zuschlagssteuer auf das Vermögen in den
Gemeinden entsprechend der Einkommenssteuer ein- oder mehr-
fach erhoben werden.
        <pb n="13" />
        VE

Diese Verschiedenheiten erschweren die Orientierung sehr.
Wir haben deshalb die nebenstehende orientierende Tabelle ange-
. Jegt. Als Grundlage für die Berechnungen wählten wir die Steuern
in der Stadt Zürich und setzten dabei — in Uebereinstimmung
mit der kantonsrätlichen Kommission — voraus, dass nach dem
Entwurf für die Gemeindesteuern drei Einheiten erforderlich wären.
Als Existenzminimum sind beim bisherigen Gesetz und beim Ent-
wurf die für alleinstehende Steuerpflichtige vorgesehenen Beträge
in Abzug gebracht. Da ergibt sich nun folgendes :
1. Wenn der Steuerpflichtige nur Erwerbseinkommen zu
versteuern hat, so stellt sich der Steuerfuss auf allen Stufen höher
als bis jetzt. Einige Beispiele mögen das erläutern:

Steuerpflichtiges Einkommen Steuerbelastung in Prozenten
(Erwerbseinkommen allein) Entwurf Gesetz

Fr. 9% 9

1,000 57 0,8

2,000 26 1,8

5,000 5,5 . 4,4

10,000 8,7 7,9

20,000 121 10,6

30,000 13,2 11,5

40,000 13,5 12,3

In Zahlen ausgedrückt: ein Erwerbseinkommen von 2000
Franken zahlt nach dem Entwurf Fr. 52, nach dem Gesetz Fr. 36;
5000 Franken: Fr. 274 statt Fr. 222; 10,000 Franken: Fr. 874
statt Fr. 728,

2. Das Einkommen des Steuerpflichtigen setzt sich aus
80% Erwerb und 20% Vermögensertrag zusammen. Hier stellt
sich das Einkommen bis Fr. 3200 etwas besser als nach dem
geltenden Gesetz, alle höheren Einkommen werden schärfer besteuert.

Steuerpflichtiges Einkommen Steuerbelastung in Prozenten
(davon 80% Erwerb Entwurf Gesetz
und 20% Vermögensertrag)

T. 9% 90

1,000 3,7 4,5

2,000 4,5 5,2

4,000 6,7 6,3

8,000 9,5 8,3

16,000 13,3 11,4

20,000 14,1 12,1

30,000 15,2 13,3

40,000 15,5 13,9
        <pb n="14" />
        (in der Staqt Zürich).

 

 

 

 

 

 

Besteuerung von Erwerbs- -Einkommen und Vermögens-Ertrag.

 

 

 

  
 

 
 

 
 

 

 

 

 

— M. Erwerbs-Einkommen und Vermögens Ha nn
N . . . "und Vermög Erwer
| Erwerbs-Einkommen allein. in einer Hand vereini igens- ‚Ertrag, Mm ; Einkommen und und Vermögens- Ertrat PO © a En m
Babe ı g n einer Hand v j — WV. Erwerbs-Einkommen und Vermögens-Ert
(80 N An werbs EinkommC3 und (50% Erwerbs-Ei Dr migt. in einer Hand OH rtrag
/o Vermögens-Ertra 0% nkom ana vereinig' “ ;
ne Fa TC Geen er Gen / S E rtrag.) 0 E Vermögens.  EreT (20 % Erwerbs-Einkommen und V. Vermögens-Ertrag allein.
Steuer- = 15 ZA a 52m! Kantonsr. Entwurf Geltendes Gesetz Kantonsr, Ent 80 % Vermögens-Ertrag.)
„6 Sr! 8 8358| . Ye + Entwurf a rdes Goes - ze
pflichtiges Dr 38 Ben 255 N E = . E12 Steuer- U : z Geltenes Gesetz Kautonsr. Entwurf Geltendes Gesetz -
Einkommen Z 3 | 8 285 Ser ® pP ichtiges = 3 x% | zer SS pflichtiges 8 Se | &amp; SE „3% 8 a = Steuer- n 5 ne z Köntoi Entwurf Geltendes Gesetz
5 Fa 5 SEE ENE S Einkommen 1 ESSEN 6 Einkommen CE 9 = SE SEES pflichtiges a3 Steuer- “al SR “
SS Ees| AUeEES 0182| EYS 5 SS | 8 E58 NS ® ee ST | m pflichtiges |£ S = 8 ze
; ; 955 &amp; [35 Si: S E: 15 8: 8223! % Einkommen sn m © 3 n S 2221 = 15
F | | | — —- SE E28 O8 S 1m ES E59 &gt; Einkommen|S © £2 S 12.5
r. Fr. Fr. | Fr. Fr. | Fr. | Fr. Fr Fr FE F $ ) 10% f As S &lt; &gt;= = £ E E S 9 a m}
| | | . ‚AFTLEFLACH. r Fr. Ft. Fr. Fr 8 AS SS| FE Sl
KO FE | 8 al ya 8 AFFE | Fr. | Fr
SA u 8 (800 E.-E. . S | SER r. Fr. Fr KErIF .
a a | 10000 5600 VE | 13 24| s7| 1480 80 | 4:80 10000 205 E-E | 2050 46501 Gr 2; | | Fu Er Er. Fr. Fr. | Fr. | Fr. {| Fr. (Fr. {Fr
2000 98! 24 52) 241 12] A IO00 | N 371 251 75 [100 9004 200 E.-E il An On E
| a N E.-E. On &amp; 1000 E.-E. | = 10000 S0C 8! -&lt;69| 971 210 120 an S ; }
3000 | | (400 VE. | 5| 54 911 37.00 6720 104.80 2000( 000 0 VE 53 99 iR | | T ) V-E, ; 2 160 1000 V.-E.| 41 90 131] 52! 150| 202
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6000 192 180 8372| 192 108 300{ 6000 4800 E.-E CO EAE-F | 524| 187! 394.50 581.50] 5000( 1000 E.-E. | 242 432 674| 260 6 dd
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5692]
        <pb n="15" />
        zn

Steuerpflichtiges Einkommen Steuerbelastung in Prozenten
(davon 80 °o Vermögensertrag Entwurf Gesetz
und 20% Erwerb)
FT. 9% 9%
1,000 9,7 16
2,000 10,6 16,4
4,000 12,7 17
8,000 15,5 17,8
16,000 19,3 18,9
20,000 20,1 19,2
30,000 91,2 20
40,000 21,6 20,5

Ein Einkommen von Fr. 4000, das sich aus dem Ertrag eines
Vermögens von Fr. 80,000 und Fr. 800 Verdienst zusammensetzt,
bezahlt nach dem Entwurf Fr. 507 Steuer, nach dem Gesetz
Fr. 681. Ein Einkommen von Fr. 20,000, zusammengesetzt aus
Fr. 16,000 Vermögensertrag (Fr. 400,000 Kapital) und Fr. 4000
Erwerb hat nach dem Entwurf Fr. 4024, nach dem Gesetz Fr. 3836
Steuern zu entrichten.

5. Das steuerpflichtige Einkommen besteht ausschliesslich
aus Vermögensertrag. In diesem Falle ist die Steuerbelastung auf
allen Stufen nach dem Entwurf etwas weniger stark als nach dem
Gesetz. Beispiele:

Steuerpflichtiges Einkommen Steuerbelastung in Prozenten
(Vermögensertrag allein) Entwurf Gesetz
Fr. 9% 9%
1,000 13,1 20,2
2,000 13,3 20,6
4,000 15 21,3
8,000 17 22,1
16,000 21,4 23
20,000 92,2 23,5
30,000 23,3 23:9
40,000 23,6 24,2

Ein Steuerpflichtiger, der keinerlei Erwerbseinkommen, sondern
„ausschliesslich den Ertrag seines Vermögens zu versteuern hat,
bezahlt für ein Vermögen von Fr. 50,000 (Fr. 2000 Ertrag) nach
dem Entwurf Fr. 266, nach dem Gesetz Fr. 412; für ein Ver-
mögen von Fr. 200,000 (Fr. 8000 Ertrag) nach dem Entwurf

 

 
  
 

    

EEE
        <pb n="16" />
        Fr. 1415, nach dem Gesetz Fr. 1772; für ein Vermögen von
Fr. 500,000 (Ertrag Fr. 20,000) nach dem Entwurf Fr. 4438, nach
dem Gesetz Fr. 4692; für ein Vermögen von Fr. 1,000,000 (Er-
trag Fr. 40,000) nach dem Entwurf Fr. 9440, nach dem Gesetz
Fr. 9692,

Diese Beispiele zeigen, dass für weitaus die grösste Zahl der
Steuerklassen die Steuerbelastung nach dem Entwurfe grösser wäre
als. nach dem Gesetze,

Dabei wurde vorausgesetzt, dass man für die Gemeinde-
steuern mit drei Einheiten auskomme. Das trifft aber nur für die
Städte Zürich und Winterthur zu, die jetzt schon verhältnismässig
am besten versteuern. Die Landgemeinden müssten nach
der Ansicht der Kommission ungefähr ebensoviele Einheiten er-
heben als jetzt %%o. Da würde sich dann das Bild ganz bedeutend
verändern. Allerdings halten wir die Ansicht der Kommission
nicht für ganz zutreffend. Unseres Erachtens würden die Land-
gemeinden wenigstens zum Teil mit weniger Einheiten als jetzt °/0o
auskommen, weil das Zusammentreffen von Einkommen aus Arbeit
und Vermögen in einer Hand und das schärfere Einschätzungs-
verfahren höhere Steuererträge zu liefern imstande wären.

Bei der bisherigen vergleichenden Darstellung der Steuer-
belastung wurde weiter vorausgesetzt, dass das Einkommen aus
Erwerb und Vermögensertrag unter der Herrschaft des Entwurfs
nicht besser eingeschätzt werde, als unter dem geltenden Gesetze.
Fällt diese Voraussetzung weg, so ergibt sich auf den ersten Blick,
dass bei der angestrebten bessern Einschätzung die Steuerbelastung
nach dem Entwurfe für sämtliche Steuerpflichtige unverhältnis-
mässig stark ansteigen würde. Einige Beispiele für die Stadt
Zürich werden dies verdeutlichen.*)

1. Das Erwerbseinkommen eines Arbeiters ist auf Fr. 1000
eingeschätzt worden, er bezahlt gegenwärtig Fr. 8 Steuer; die
obligatorische Selbstdeklaration zeigt, dass sein Erwerb Fr. 2000
beträgt; seine Steuer stellt sich nach dem Entwurf auf Fr. 52.

2. Ein Commis ist mit Fr. 2000 Erwerb eingeschätzt und
bezahlt Fr. 36 Steuer; er gibt sein Einkommen auf Fr. 3000 an
und muss nach dem Entwurf Fr. 111 bezahlen.

*) Die Mannssteuer ist bei allen unsern Beispielen nicht berücksichtigt;
sie würde sich annähernd gleich bleiben.
        <pb n="17" />
        WERE EEE VOR

DEI IE VIE

EEE N

  

ED

3. Ein Prokurist ist mit Fr. 5000 Erwerb eingeschätzt und
bezahlt Fr. 222 Steuer; er schätzt sich selbst mit Fr. 8000 Er-
werb und Fr. 50,000 Vermögen (Fr. 2000 Ertrag) ein und bezahlt
in Zukunft Fr. 1074.

4. Ein Metzger ist mit Fr. 8000 Erwerb und Fr. 200,000
Vermögen eingeschätzt, seine Steuer beträgt Fr. 2282. Die obli-
gatorische Selbsttaxation veranlasst ihn, seinen Erwerb auf Fr. 20,000
und seinen Vermögensertrag ebenfalls auf Fr. 20,000 (Fr. 500,000
Vermögen) anzugeben ; damit steigt seine Steuer auf Fr. 7450.

Der Entwurf leidet an dem Kapitalfehler, dass er allzu
ängstlich an dem Bestehenden klebt. Dieser Fehler hatte in Bezug
auf den Steuerfuss nach zwei Richtungen einen schlimmen Einfluss.

Die erste Folge war die, dass für die progressive Ein-
kommenssteuer der Steuerfuss von unten bis oben zu hoch be-
messen wurde. Wohl stellte der Gesetzgeber ein besseres Ein-
steuerungsverfahren und rigorose Strafen gegen die Defraudation auf,
unter gleichzeitiger Amnestieerteilung für früher begangene Sünden.
Allein es fehlte ihm das Vertrauen zu der Wirkung dieser Mass-
regeln; er vermochte nicht zu hoffen, dass diese beiden in Ver-
bindung mit der notwendigen dritten Massregel, der Herab-
setzung des Steuerfusses, dann auch die Steuerpflichtigen veran-
lassen würden, richtige Angaben über ihre Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse zu machen. Und so blieb er — in seine
eigene Arbeit Zweifel setzend — auf halbem Wege stehen.

Und die zweite Folge war die, dass man den als richtig er-
kannten Schritt, die progressive Einkommenssteuer zur Haupt-
steuer zu machen, nur formell getan hat, in Wirklichkeit aber die
proportionale Vermögensbesitzsteuer unter dem neuen Namen
Zuschlagssteuer als Hauptsteuer beibehielt. Das ist der Grund,
dass für grössere Vermögen gerade wie nach dem bisherigen Ge-
setz in den Städten Zürich und Winterthur über ein Viertel, in
der Mehrzahl der Landgemeinden über ein Drittel des Vermögens-
ertrages für Staats- und Gemeindesteuern abzuliefern wäre.

Es ist einleuchtend, dass mit solchen Mitteln keine Steuer-
reform erzielt werden kann. Das Uebel würde im Gegenteil noch
grösser werden.
        <pb n="18" />
        Eine eigentümliche Lösung hat im Entwurfe die Frage der
Steuererleichterungen gefunden.

Für die Staatssteuer ist bestimmt, dass Haushaltungsvorstände
von der Steuer für Erwerbseinkommen zwölf Franken und
weiter für jedes in der Haushaltung lebende Kind unter 14 Jahren
und jede arbeitsunfähige Person, deren Unterhalt dem Haushal-
lungsvorstande obliegt, zwei Franken abrechnen dürfen. Für die
übrigen Einzelpersonen beträgt der Abzug acht Franken. Damit
beabsichtigt man, für die kinderlosen Haushaltungsvorstände die
ersten 800 Franken des Erwerbseinkommens, für jedes Kind unter
14 Jahren und jede arbeitsunfähige Person im Haushalt weitere
100 Franken, für die anderen steuerpflichtigen Einzelpersonen die
Ststen 600 Franken von der Steuer zu befreien.

Bei der Gemeindesteuer sollten für die kinderlosen Haushal-
Wngsvorstände die ersten 600 Franken des Erwerbs einkommens,
für jedes Kind und jede arbeitsunfähige Person im. Haushalt
Weitere 100 Franken steuerfrei sein; für die anderen steuerpflichtigen
Einzelpersonen die ersten 400 Franken. In den Städten Zürich
und Winterthur könnten die gleichen Beträge wie bei der Staats-
Steuer steuerfrei erklärt werden. |

Diese Vorschläge sind in verschiedener Hinsicht unbe-
friedigend.

Erstens ist nicht einzusehen, weshalb einerseits vom Er-
Werbseinkommen, ob es nun 1000 Franken oder 50,000 Franken
beträgt, unter allen Umständen die ersten 600—1000 Franken
Steuerfrei sein sollen, anderseits eine Witwe oder Waisenkinder
Oder ein Krüppel, die von den Zinsen eines kleinen Vermögens
leben müssen, die volle, überdies noch bedeutend höhere Steuer vom
Sanzen Vermögensertrage bezahlen sollen. Wo bleibt da das
Prinzip der Steuerbefreiung des Existenzminimums ? Vernünftiger-
weise müssten alle, diejenigen, welche ein gewisses minimales, zur
Existenz erforderliches Einkommen nicht erreichen, von der Ein-
kommenssteuer befreit werden, gleichgiltig ob dieses Ein-
kommen aus Arbeit oder Vermögen oder aus beiden zusammen
Tesultiert. In diesem Sinne berücksichtigt eine grössere An-
Zahl von Schweizerkantonen das Existenzminimum. In diesem
Sinne bewegt sich auch der in unsern frühern Eingaben ge-
Machte Vorschlag einer Degressivsteuer. Sie nimmt gleichmässig
ab bis zu einer gewissen Grenze; wessen Einkommen aus Er-

2
        <pb n="19" />
        Zn

werb und Vermögensertrag diese Grenze nicht erreicht, der ist
steuerfrei. Gleichzeitig werden durch die starke und gleichmässige
Degression die angrenzenden, noch steuerpflichtigen Einkommen
ganz bedeutend entlastet.

Zweitens ist der Vorschlag des Entwurfes unbefriedigend,
weil hier jedem Steuerpflichtigen Abzug vom Steuerbetreffnis ge-
währt wird, während man auf der andern Seite durch die Manns-
steuer von den gleichen Steuerpflichtigen eine Kopfsteuer von an-
nähernd der gleichen Höhe erhebt. Dies ist eine unnütze Kompli-
kation. Beide Massnahmen sind hauptsächlich wegen der untern
Steuerklassen in Aussicht genommen: der Abzug des Existenz-
minimums Soll die kleinsten Einkommen entlasten, die Erhebung
der Mannssteuer soll dafür sorgen, dass auch die kleinsten Ein-
kommen an die Staats- und Gemeindelasten etwas beitragen. Beide
Massnahmen können entbehrt werden, wenn schon bei der Auf-
stellung der Steuerskala Bedacht genommen wird auf das Motiv,
welches zu ihrer Einführung Veranlassung gegeben hat. Durchaus
begründet ist dagegen die Rücksichtnahme auf die Stellung als
Haushaltungsvorstand und auf die Kinderzahl. Immerhin ist zu
sagen, dass diese Verhältnisse nicht die einzigen sind, welche
einen Steuerabzug wünschbar machen können. Neben den Haus-
haltungsvorständen haben auch einzelstehende Steuerpflichtige mit
kleinem Einkommen öfters für arbeitsunfähige Personen (Eltern,
Geschwister etc.) zu sorgen. Deshalb sollte diese Art der Steuer-
erleichterung eine Ausdehnung erfahren.

Dem Vorschlag des Entwurfes haftet drittens auch ein tech-
nischer Fehler an, der seine Durchführung geradezu verunmöglicht.
Es wird hier plötzlich von einer besondern Steuer für Erwerb sein-
kommen gesprochen, die man sonst in der ganzen Vorlage nicht
kennt. Das Neue des Entwurfes ist ja gerade die einheitliche
Einkommenssteuer, die ohne jede Differenzierung die gesamten
Einkünfte der Steuerpflichtigen trifft. Erwerbseinkommen und Ver-
mögensertrag werden gar nicht auseinandergehalten, sondern sum-
miert der progressiven Besteuerung unterworfen. Wie kann denn,
da es sich um progressive, nicht proportionale Besteuerung handelt,
der Steuerabzug praktiziert werden?

Die Unlogik dieser Besteuerung leuchtet bei einem Beispiel
ohne weiteres ein. Ein Familienvorstand mit 3 Kindern habe 800
Fr. Erwerbseinkommen und 600 Fr. Vermögensertrag, zusammen
        <pb n="20" />
        also 1400 Fr. steuerpflichtiges Einkommen. Die Steuer beträgt
für 1400 Fr. nach $ 8 des Entwurfes 24 Fr. Nach. $ 9 hat der
Familienvorstand mit 3 Kindern unter 14 Jahren Anrecht auf einen
Steuerabzug von 12 + (3&gt;&lt;2) = 18. Fr.; diese 18 Fr. dürfen
jedoch nur von der Steuer für das Erwerbs einkommen abgezogen
werden. Würde man die 18 Fr. ohne. weiteres an den 24 Fr. ab-
ziehen, so: blieben 6 Fr. Steuer übrig, also weniger als die Steuer
für isolierte 600 Fr. Vermögensertrag (Fr. 8) ausmacht. So müsste
der Steuerpflichtige, der 600 Fr. Vermögensertrag aber kein Erwerbs-
einkommen hat, 2 Fr. mehr steuern als der, welcher neben den
600 Fr. noch über 800 Fr. Erwerbseinkommen verfügt. Das wäre
jedenfalls verkehrt und gegen die Absicht des Gesetzgebers.

Wie soll denn aber der Steuerabzug bewerkstelligt werden?
Er lässt sich eben gar nicht machen, weil nicht feststellbar ist,
wie viel die Steuer vom Erwerb s einkommen für sich beträgt. Ein
Versuch, die 24 Fr. proportional zum Vermögensertrag und Er-
Werbseinkommen zu teilen, um dann von dem so ausgerechneten
Betreffnis des Erwerbseinkommens so viel abzuziehen, als eben
geht, also oder Fr. 13.70, wäre ganz unrationell. Diese
Methode hätte zur Folge, dass bei gleichem Erwerbseinkommen
Und verschiedenem Vermögensertrag, der Pflichtige mit dem grössern
Vermögensertrag der grössern Steuerermässigung teilhaftig würde.
Bei einem Pflichtigen, der neben 800 Fr. Erwerbseinkommen statt
loss 600 Fr. beispielsweise 1700 Fr. Vermögensertrag versteuerte,
würde die Steuer vom Totaleinkommen von 2500 Franken 50 Fr.
betragen ; nach der obigen Methode würden die gleichen 800 Fr.

: 50&gt;800
Erwerbseinkommen diesmal nicht Fr. 13.70 sondern Si =16Fr.
N die Steuer beitragen. Hier könnten also 16 Fr. abgezogen
Werden; warum?, weil der Mann mehr Vermögensertrag hat!
Damit dürfte bewiesen sein, ‚dass die Bestimmungen des

Niwurfes mit ihrer Beschränkung des Steuerabzuges auf das Er-
Werbseinkommen ganz verfehlt sind

b. Vorschläge.

Als vor zwölf Jahren die Revision der Steuergesetzgebung
ANZeregt und beschlossen wurde, hatte man hauptsächlich die
Sleichmässige Verteilung der Steuerlasten im Auge. Heute stehen die

'Skalischen Rücksichten im Vordergrund. Der Kanton Zürich
        <pb n="21" />
        — 20 —

braucht mehr Geld. Obwohl die Behörden in den letzten Jahren
die Staatsausgaben stark einschränkten, reichen die ordentlichen
Einnahmen nicht mehr aus, und es ist ein ungedecktes Defizit
von mehreren Millionen aufgelaufen, das der Tilgung harrt. Das
sind durchaus unhaltbare, des Kantons Zürich unwürdige Zustände.
Abhilfe tut dringend not.

Um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, sollte
der Staat auf den Steuern eine Mehreinnahme von 1'/2 Millionen
erzielen. Im Jahre 1903 sind an Vermögens-, Einkommens-
und Aktivbürgersteuern Fr. 6,900,000 eingegangen; dieser Betrag
sollte auf rund 8'/3 Millionen gesteigert werden. Der Mehrertrag
würde sich nach .dem von der Handelskammer schon vor vier
Jahren erteilten Rate: „Herabsetzung des Steuerfusses und damit
Heraufsetzung der Steuerkapitalien“ leicht finden. Allerdings
muss man sich entschliessen, den Steuerfiuss soweit
herunterzusetzen, dass einerseits die Steuerpflich-
tigen nicht mehr gezwungen werden, unwahre An-
gaben zu machen, und anderseits der Staat nicht
mehr nach allen Seiten Rücksicht zu nehmen brauchte,
sondern überall auf strenge Anwendung des Ge-
setizes halten könnte.

Für die Zuverlässigkeit unserer Annahmen zeugen die
Ergebnisse der amtlichen Inventarisationen im Todesfalle. Aus
ihnen geht hervor, dass im letzten Jahrzehnt des abgelaufenen
Jahrhunderts bloss 56'!/2 °%, des der Inventarisation unterliegenden
Vermögens versteuert wurden. Berücksichtigt man, dass die In-
ventarisationen nicht überall mit der gleichen Strenge durchge-
führt werden; berücksichtigt man ferner, dass es nicht schwer hält,
vor der Aufnahme des Inventars Titel und sonstige Wertsachen
verschwinden zu lassen und auf diese Weise der Besteuerung zu
entziehen, so ist die Folgerung gestattet, dass im Kanton Zürich
gegenwärtig eher weniger als 56'/2°% des vorhandenen steuer-
baren Vermögens wirklich versteuert werden.

Beim Erwerbseinkommen, das die Inventarisation nicht kennt
und auch sonst — die Besoldungen der öffentlichen Beamten etwa
ausgenommen — keinerlei nur annähernd richtig funktionierende
Kontrolle erfährt, dürfte man kaum irregehen in der Annahme,
dass die Unterschätzungen noch einen höheren Prozentsatz er-
reichen, als beim Vermögen. Wir werden jedoch, um sicher zu
        <pb n="22" />
        AOL

   

gehen, diese 56'/2 °/ auch für das Einkommen zum Ausgangspunkt
unserer Deduktionen nehmen.

Nun sind im Kanton Zürich im Jahre 1903 versteuert worden:
1,374 Millionen Fr. Vermögen und 165 Millionen Fr. Einkommen.
Die Ergebnisse der Inventarisationen erlauben den Schluss, dass
mindestens 2400 Millionen steuerpflichtiges Vermögen und 292 Mil-
lionen Erwerbseinkommen vorhanden waren. Da der Gesetzentwurf
die einheitliche Einkommenssteuer für Erwerb und Vermögens-
&lt;r'rag vorsieht, ist der Ertrag der 2400 Millionen Ma
Aa 312% (= 84 Millionen) zu den 292 Millionen Erwerbsein-
kommen hinzuzurechnen. Wir erhalten so ein Gesamteinkommen
von 376 Millionen, also fast das Dreifache des gegenwärtig ver-
steuerten Einkommens.

Es unterliegt für uns keinem Zweifel, dass bei starker Reduk-
des Steuerfusses mindestens so viel Vermögen und Ein-
kommen, als wir hier ausgerechnet haben, zum Vorschein kommen
würde, Die Steuerregisterrevision des Kantons St. Gallen liefert
den schlagenden Beweis für die Richtigkeit unserer Annahme,

        
    
   
 
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
 
 
 
 
  
  

tion

Neben der fiskalischen erfüllt die starke Herabsetzung des
Steuerfusses aber auch alle andern in der Einleitung als Haupt-
Mömente der Steuerreform aufgezählten Forderungen. Nur auf
diesem Wege wird es möglich sein, den Kampf gegen den
Steuerbet rug erfolgreich durchzuführen und so die vorhandenen
Ungerechtigkeiten gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, gegenüber
Witwen und Waisen zu beseitigen. Nur auf diesem Wege endlich
Wird es möglich sein, eine Steuerskala aufzustellen, die der Viel-
SeStaltigkeit in den Gemeindehaushalten unseres
Kantons einigermassen Rechnung trägt und die obligatorische

inführung der Einkommenssteuer in den Land-
Semeinden vor einem vollständigen Fiasko zu retten imstande ist.

Die Ausführu ng lässt sich verschieden denken. Da man in
offiziellen Kreisen der einheitlichen progressiven Einkommenssteuer
Mit fester Skala nebst ergänzender proportionaler Vermögenssteuer

Sr Vorzug zu geben scheint, verzichten wir darauf, unsere Anträge
Ser ersten Eingabe, die der Sachlage am besten gedient hätten,
Wieder aufzunehmen, und passen unsere heutigen Vorschläge in der

°TM denjenigen des kantonsrätlichen Entwurfes möglichst an.
_ Aurch die Annahme unserer Anträge würde der Gesetzestext,
Namentlich in den beiden Teilen „Staatssteuer, Steuerpflicht“ und
        <pb n="23" />
        SO

„Gemeindesteuern“, bedeutende Vereinfachungen und Kürzungen
erfahren; deshalb haben wir uns entschlossen, unserer Eingabe
einen Gegenentwurf*) beizugeben. Die darin vorgeschlagenen
Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung der Einzelpersonen
sind folgende :

1. Die staatliche Einkommenssteuer beträgt für Einkom-
men von Fr. 35,000 an aufwärts 5°; abwärts geht unsere Steuerskala
bis auf 1 °% bei Fr. 1000 Einkommen und darunter. Das Existenzmini-
mum ist in der degressiven Skala selbst berücksichtigt. Folgende be-
sondere Steuererleichterungen werden gewährt: für Haushaltungsvor-
stände dürfen 2 Fr. von der Einkommenssteuer abgerechnet werden,
für jedes zur Familie des Haushaltungsvorstands gehörende Kind
unter 14 Jahren 1'/2 Fr., für jede arbeitsunfähige Person (Eltern,
Geschwister etc.), deren Unterhalt einem Steuerpflichtigen ob-
liegt, 1%: Fr.

2. Die staatliche Ergänzungssteuer vom reinen Vermögen
beträgt ®/4° oo. Dies entspricht beim heutigen Zinsfuss ca. 2° vom
Ertrag, Der. Vermögensertrag wird also, wenn man eine durch-
schnittliche Kapitalverzinsung von 3!/2 °% voraussetzt, im Maximum
mit 7, im Minimum mit 3° o belastet.

3. Die Mannssteuer fällt weg. Die fiskalische Notwendig-
keit für die Beibehaltung der allgemeinen Mannssteuer ist nicht
vorhanden. Zudem hat es keinen Sinn, auf der einen Seite eine
Kopisteuer zu erheben und auf der anderen Seite jedem Steuer-
pflichtigen in Form des Existenzminimums einen Abzug vom Steuer-
betreffnis in ungefähr gleichem Betrage zu gestatten. Die Spezial-
besteuerung der Wanderarbeiter hat etwas so Vexatorisches und
würde überdies einen so minimen Ertrag liefern, dass es sich nicht
empfiehlt, ihretwegen eine Ausnahmebestimmung aufzustellen.

4. Die Gemeinden erheben die Einkommenssteuer und die
Ergänzungssteuer durch prozentuale Zuschläge zur Staatssteuer.
Damit ist ohne weiteres gesagt, dass auch die Steuererleichterungen
bei der Gemeindesteuer Berücksichtigung finden, und zwar in der
Höhe der prozentualen Zuschläge. Die Steuerbeträge für das
Einkommen lassen sich von der Staatssteuerskala sofort ablesen.
Sind 100 % Zuschläge beschlossen, so zahlen die Steuerpflichtigen

*) Seite 43 ff.
        <pb n="24" />
        an die Gemeinde die gleiche Einkommenssteuer, wie an den Staat;
Sind 150 oder 200 %o beschlossen, so beträgt die Gemeinde-
einkommenssteuer das Anderthalbfache oder Doppelte der Staats-
steuer. Dazu kommen für das Vermögen die Zuschläge zur staat-
lichen Ergänzungssteuer.

Welches werden nun die Konsequenzen dieser Vor-
Schläge sein?

Für die Steuerpflichtigen ergeben sich bei grösseren
Einkommen die Konsequenzen ohne weiteres aus dem Gesetzesent-
wurfe :. die Beseitigung der Mannssteuer und die Beseitigung des
Existenzminimums heben sich ungefähr auf. Bei kleineren
Einkommen ist es notwendig, die Wirkung unserer Vorschläge
für die Steuererleichterung im Vergleich zum kantonsrätlichen
Entwurf und zum geltenden Gesetz tabellarisch darzustellen. Die
Tabelle (Seite 26) basiert auf der Annahme, dass für die Stadt
Zürich Zuschläge von 100% zur Staatssteuer erhoben werden
müssten, dass also der Steuerfuss in der Stadt der gleiche wäre
wie für den Staat. Wir zeigen an zwei Beispielen die Details der
Berechnung : ;

1. Ein in der Stadt Zürich wohnender kinderloser Haushaltungs-

vorstand mit einem Erwerbseinkommen von 1500 Fr. zahlt folgende
Steuern:

a. Nach dem Gesetz:

Staatssteuer Gemeindesteuer Total
Einkommen Aktivbürger Einkommen Mann
Fr. 16 Fr. 1.30 Fr. 6 Fr..-9 Fr. 32:30
b. Nach dem Vorschlage des Kantonsrates :
Staatssteuer Gemeindesteuer Total
. zu 3 Einheiten
Einkommen Mann Einkommen Mann
Fr. 14 Fr. 3. Fr: 19.50° "Fr. 4:50 Fr 35
c. Nach dem Vorschlage der Handelskammer:
Staatssteuer Gemeindesteuer Total
inkommen Einkommen
Fr. 15.50 Fr. 15.50 Fr. 31

- 2. Hat der gleiche Haushaltungsvorstand 1 Kind, so ändert
Sich die Steuerberechnung in folgender Weise:
        <pb n="25" />
        Ze

a. Nach dem Gesetz:

Staatssteuer Gemeindesteuer Total
Einkommen Aktivbürger Einkommen Mann

Fr. 16 Fr. 1,30 Fr. 3.60 Fr.:9 Fr. 29.90

b. Nach dem Vorschlage des Kantonsrates:

Staatssteuer Gemeindesteuer Total
Einkommen Mann Einkommen Mann

Fr. 412 Fr. 3 Fr-:12 Fr. 4.50 Fr. 31.50

c, Nach dem Vorschlage der Handelskammer:

Staatssteuer Gemeindesteuer Total
Einkommen Einkommen

Fr. 14 Fr. 14 Fr. 28

Aber auch der Fiskus würde bei Annahme dieser Vor-
schläge auf seine Rechnung kommen, wie die nachstehende Auf-
stellung zeigt:

a. Einheitliche Einkommenssteuer: Minimum 1°%o, Maxi-
mum 5°%o, approximativer Durchschnitt bei weitgehend-
ster Berücksichtigung der vorgeschlagenen Steuererleichte-
rungen 2%;

. Ergänzungssteuer auf das Vermögen ?%/4 %0o;
c. Mehrbelastung der Aktiengesellschaften Fr. 400,000.
Resultat:

a. Einkommensteuer von 376 Millionen Er-
werbs- uud Vermögensertrag, Belastung
im Durchschnitt 2%4 2 N AF 7,500,000

. Ergänzungssteuer von 2400 Millionen Ver-
mögen, Belastung 3/4°%0o . &gt; „ 1,800,000
. Mehrbelastung der Akten gESeiSchaNE . tw: 400,000
Fr. 9,700, 000

Bei einem Steuerfusse also, der ungefähr demjenigen der
neuern deutschen Steuergesetze entspricht, ‚erhielten wir — unter
der Voraussetzung, dass das Gesetz strikte angewendet werde —
einen Ertrag, der den Bedürfnissen des Staates mehr als genügen
würde. Zieht man in Betracht, dass der Kanton Zürich in Bezug
auf Erwerbsgelegenheit und Kapitalkraft den reichsten Gegenden
Deutschlands gleichkommt, so braucht man über dieses Resultat
sich gar nicht zu verwundern.
        <pb n="26" />
        25 —

Trotz dieser günstigen Rechnungsergebnisse dürften Manche
nicht über die Befürchtung hinwegkommen, dass bei den vorge-
Schlagenen Ansätzen der für den Staat notwendige Steuerertrag
vielleicht doch nicht herausschauen könnte. Und sie würden es
ablehnen, den Anträgen der Handelskammer zuzustimmen, weil
der fixe Steuerfuss dann die Möglichkeit ausschlösse, dem Staate
auf anderm Wege zu den notwendigen Mitteln zu verhelfen, Wir
erachten es deshalb für angezeigt, eine Bestimmung in das Gesetz
aufzunehmen, die den Kantonsrat berechtigt, eine entsprechende
prozentuale Erhöhung der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn
die erste Haupttaxation ein Bruttoresultat der drei vorgesehenen
direkten Steuern von weniger als 8 Millionen Franken ergibt.
Diese 8 Millionen Franken wären über 1 Million Franken mehr
als das Steuerergebnis des Jahres 1903 (a 4°/oo) und '/» Million
mehr als das erwartete Steuerergebnis für das Jahr 1904 (a 4 1/2° /00).
Auf Grundlage der eidgenössischen Volkszählung von 1900, die
für den Kanton Zürich eine Wohnbevölkerungszahl von 430,000
aufwies, würden 8 Millionen Franken 18 '/z Franken auf den Kopf
ausmachen. Ergäbe nun die Volkszählung von 1910 eine Wohn-
bevölkerungszahl von beispielsweise 470,000, so würde das Mini-
mum des notwendigen Bruttosteuerertrags für die folgende zehn-
jährige Periode 8,7 Millionen betragen.

Anderseits gibt es aber auch Leute — und wir zählen uns
zu ihnen — die der Meinung sind, dass die Annahme unserer
Anträge, verbunden mit einer zielbewussten, strikten Ausführung
des Gesetzes, dem Fiskus mehr Mittel zuführen würde, als er
nötig hat. Deshalb sollte im Gesetze auch die Möglichkeit der
Reduktion der Steuerbetreffnisse vorgesehen sein. Jedenfalls würde
eine Bestimmung, die den Kantonsrat verpflichtet, die Steuer-
betreffnisse der einzelnen Steuerzahler prozentual zu ermässigen,
falls der Steuerertrag eine gewisse Höhe überschreitet, ein Stimulus
zur bessern Einschätzung abgeben. Das Maximum möchten wir
auf 8,6 Millionen Franken oder 20 Franken per Kopf der Wohn-
‚bevölkerung festsetzen. Bei Annahme einer Bevölkerungszahl von
470,000 im Jahre 1910 würde das Maximum des Steuertrages
demgemäss auf 9,4 Millonen Franken ansteigen.

Die Mehrerträge zwischen 8 und 8,6 Millionen Franken bei
der jetzigen Bevölkerungszahl und zwischen 8,7 und 9,4 Millionen

Tanken bei der supponierten Bevölkerungszahl des Jahres 1910

wniden nach unserem Ermessen am besten zur Schuldentil-
SUNg verwertet.
        <pb n="27" />
        26

 
  
    
      
  
     
    
      
    
   
 

Vergleichende Darstellu ng der

 

Gesamtsteuerbel

astung kleinerer Ein

kommen

 

für Staat und Gemeinde in der Stadt Zürich.
S Finzelsichende Den sonen Haushaltungsvorstände
pilichtigeef 77 1 Hat eine Ride ALSO] Omit2 Kinder) _ (mit Kinder)
Ein- Be- $ Be- Entwurf Be- Entwurf Il Be- Entwurf Beste- | Entwurf
kommen Wu NE Cm stehendes | Kantons- ;Handels stehendes | Kantons- |Handels! stehendes Kantons- Handels hendes Kantons |Handels
| . , en Sammer] Gesetz E25 7 jkammerf] Otsrtz I. rat Jäammeri] Gesetz |. Tat {kammer
500 | 030 f 9.1710 1 10.801 750% GN 1980 4.501 8 I W30| 750) — 10.30| 7.50% —
600° | 11.90 | 10.50 | 12 ] 119 7:501 78 1 11.901. 7.001 541.901 7.50 2 (11.90 | 7.501
700 :| 18. 50 | M4.— | 14 13.50 0,— 10 13. 50 | 7.50 [7 13. 50.1 7. 50 4 13.50| 7.50 1
800 | 15.10 | 17.60| 16° [15.10 10.50 | 121 15.10| 9,—[ 9 f 16.101 7.50 6 [16.101 7,501. 3
900 | 16. 70 | 21.— | 18 16: 701: 14. — 14 16.70 | 10.50 11 16. 70 | 9. — 8 {16.70 7.50 5
1000 | 18.30 | 24.50 20 18.30. . 17.501 16 18.30 | 14. — | 13 18.30 | 1050| 10 |18.30 9. — 7
1100 {721 10| 28, [23.1 a7‘ 10 B1.— | 29:1 19.901 17.50 (16 1 19.00| 44.— 1 25 119.90 |10.50| 10
1200 | 23.90| 31.50| 26 | 23. 90| 24.50} 22 | 2150| 21.—![ 19 | 2150| 17.50! 16 21.5014. — | 13
1300 | 26.70| 35.— | 29 26.70 | 28.— | 25 | 24.30| 24.50 22 | 2310| 21.— (19 {35.10[17.501 16
1400 | 29, 50 38. 50 | 32 29. 50:| 31.501 28 27.10 | 28.— 25 24.70 | 24,50 | 22 124. 70 | 21, — | 19
1500 | 32.30| 42.— | 35 32.30 |- 35. — |/ 31 | 29.90] 31.50| 28 f 2750| 28. _ 25 |26,30|24.50| 22
1600 | 35.10 | 45.50 388 35.10 | 38.50! 3 32.70 | 55.—] 31 | 80.8307 81,601 28. fa7.90 28, — | 25
1700: |“ 87.90 | 40, 41 37.90 | 42 — 87 35. 50 | 38.50 | 34 33.10 |. 85, — 31 |30, 70| 31.50 28
1800 | 40.70] 52.50| 44 40.70 | 45.50! 40 38,30 | 42.— | 37 35.90 | 38.50 | 34 33.50 785. — | 31
190) | 43.50 | 56.— | 47 3.50 | 40.— | 45 | 41.10] 45.50| 40 | 3870| | 37 37.30 138.50 34
2000 | 46.30 | 59.50 | 50 ! 46.30 52.50 | 46 | 43.90 | 49. — | 43 | 41.50| 45 50| 40 /39,10/42. — |. 37

 

MEERE EN
        <pb n="28" />
        2. Die Besteuerung
der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschafiften.

a. Kritik.

Das zürcherische Steuergesetz von 1870 enthält keine Be-
Stimmungen über die Besteuerung der juristischen Personen. Die
Praxis hat sie nach Analogie der physischen Personen behandelt
und zu diesem Zwecke die Reservefonds als Vermögen, den
Veberschuss über eine Dividende von 4—5°%o als Einkommen
der juristischen Personen erklärt. Daneben hatte der Aktionär
die Aktien, der Genossenschafter die Anteilscheine, als Vermögen
und den Ertrag als Einkommen zu versteuern.*)

Ueber den Umfang der Steuerpflicht der juristischen Personen
Sind viele Streitigkeiten entstanden. Es ist deshalb zu begrüssen,
dass der Gesetzgeber darauf ausgeht, die bisherige unsichere
Praxis durch feste Normen zu ersetzen. Die im Entwurfe nieder-
gelegten Vorschläge sind jedoch nicht annehmbar. Nach Oppor-
tunitätsrücksichten aufgebaut, machen sie allzusehr den Eindruck
der Willkürlichheit. Ausschlaggebend für die Heranziehung der
Steuerfaktoren und die Bestimmung der Höhe des Steuerfusses
SOwohl für Einkommens- als Zuschlagssteuer war einzig und allein
die Frage: „Wie viel brauchen Staat und Gemeinden?“ Deshalb
die ganz exorbitant hohe Belastung zu Gunsten des Staates und
die ebenfalls weit über das Ziel hinausschiessende zu Gunsten
der Gemeinden. Deshalb die sonst nicht erklärlichen Unterschiede,

dass die Tantiemen bei der Staatssteuer zum steuerplflichtigen
Einkomm

en gerechnet werden, bei der Gemeindesteuer aber nicht;
ferner, dass der Staat die Zuschlagssteuer vom durchschnittlichen
Werte des ganzen Aktienkapitals beziehen soll, die Gemeinde nur
Von der Hälfte; endlich, dass dem Aktionär das Recht eingeräumt
wird, den von zürcherischen Instituten für ihn bezahlten Staats-
Steueranteil an der eigenen Steuer abzurechnen, während in Bezug
auf die Gemeindesteuer ein solcher Abzug nicht vorgesehen ist
Statt einseitig nur den Bedarf von Staat und Gemeinden ins Auge
Zu fassen, hätte man eben auch noch fragen sollen: „Was ist
recht und billig? Welches ist die Leistungsfähigkeit der Institute ?

") Der Abk

Sellschaften,
Genosse

ürzung wegen sprechen wir in Zukunft nur von Aktienge-
Aktionären und Aktien;

die Ausdrücke Erwerbsgenossenschaften
nschafter und Anteilscheine

sind sinngemäss zu ergänzen,
        <pb n="29" />
        ZA

Bleibt ihnen trotz der höheren Besteuerung die Konkurrenzfähig-
keit erhalten?“ Hätte man sich auch über diese Fragen Rechen-
schaft gegeben, so wäre‘ man unzweifelhaft zu ganz andern
Resultaten gekommen.

Wie ‚aus den nachfolgenden Beispielen hervorgeht, hätten
nach dem Entwurf einzelne Aktiengesellschaften zu Gunsten des
Staates die siebenfache, zu Gunsten der Gemeinden die vierfache
Steuer zu entrichten.

Es bezahlen nämlich gegenwärtig nach dem Steuerregister 1902 :

Eeu u. Co. Bank in Zürich
(Aktienkapital 20,000,000 Fr., (Aktienkapital 10,000,009 Fr.,
Reingewinn 1,031 000 Fr.) Reingewinn 525,000 Fr.)
‘Staatssteuer Fr. 10,784 Fr... 5,716
Gemeindesteuer „ 15,258 527,482
Total Fr. 26,042 Fr..13,198

Sie hätten nach dem Entwurfe zu bezahlen:

Staatssteuer Fr... 73,719 Fr. 36,300
Gemeindesteuer „ 64,521 &gt; 80,075
Total Fr. 138,240 Fr. 66,375

Eine solche Besteuerung geht über die Leistungsfähigkeit
der Aktiengesellschaften hinaus. Diese bezahlen bei uns schon
heute viel höhere Steuern, als sie in fast allen andern Kantonen ent-
richten müssten. Die beiden vorgenannten Institute hätten? bei-
spielsweise an Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlen:

Leu; Co, Bank'’in Zürich
Fr. fr:

in Luzern 29,466 22,875

„ Genf 29,457 15,323

„ Basel 45,466 14,000

Diese Vergleichung zeigt deutlich, dass durch die in Aus-
sicht genommene hohe Besteuerung unsere Aktiengesellschaften
die Fähigkeit, mit gleichartigen Unternehmungen auf andern
Handeis- und Industrie-Plätzen zu konkurrieren, verlieren würden.
Das kann für die Institute selbst dreierlei Folgen haben: 1. den
starken Rückgang der Erträgnisse und damit der Steuerfähigkeit;
2. die Auswanderung oder die Einrichtung von Filialen aufj Plätzen
mit besseren Steuerverhältnissen; 3. die Umwandlung in Kollekiv-
oder Kommanditgesellschaften. Für den Kanton Zürich und
seine Gemeinden ist nur eine Folge denkbar: die erhebliche
Verminderung oder das fast gänzliche Verschwinden des Steuer-
ertrages statt der angestrebten Erhöhung.
        <pb n="30" />
        Wir haben auf diese Möglichkeit schon in unsern‘ frühern
Eingaben hingewiesen und betont, dass nicht alle Aktiengesell-

schaften an den Platz Zürich gebunden seien, sondern ebensogut

ihr Domizil in Basel oder anderswo aufschlagen könnten. Man

hat uns nicht geglaubt. Jetzt stehen wir vor der Tatsache, dass

die grösste Aktiengesellschaft des Kantons Zürich, die Schweizerische

Kreditanstalt, die mit ihren accessorischen Instituten (Bank für

Orientalische Eisenbahnen und Bank für elektrische Unter-

nehmungen) nach dem Entwurf an Staats- und Gemeindesteuern

Fr. 951,000 bezahlen müsste, in vorbeugender Weise in Basel
Fuss gefasst und die dortige Filiale der Oberrheinischen

Bank in Mannheim in sich aufgenommen hat. Sie wird nun in

Zukunft einen beliebig grossen Teil ihres Kapitals auswärts ver-
Steuern. Ferner dürfte bekannt sein, dass andere Aktiengesell-
schaften, die nur aus wenigen meistens der gleichen Familie an-
gehörigen Teilhabern bestehen, beabsichtigen, bei Annahme des
Gesetzentwurfs sich in Kollektivgesellschaften zu verwandeln.
Auf diese Weise würden dann die Teilhaber Kapital und Ertrag
bloss einmal versteuern und der gehoffte Mehrertrag für Staat
und. Gemeinden sich in einen Minderertrag verwandeln.

Als weitere Folge ist zu erwarten, dass im Kanton Zürich neue
Aktiengesellschaften kaum mehr gegründet, dass bei zürcherischen
Unternehmungen auswärtige Kapitalien sich nur ausnahmsweise noch
beteiligen und dass umgekehrt ’die zürcherischen Kapitalien in
vermehrtem Masse auswärtigen Unternehmungen sich zuwenden
würden. Wer hätte also die Folgen der scharfen Bestimmungen
Segen die Aktiengesellschaften zu tragen? Etwa das Grosskapital,
Segen das sie in blindem Eifer gerichtet werden? Nein, das
Grosskapital wüsste, sich schon zu helfen. Not leiden würden
Handel und Industrie und damit indirekt auch die zürcherische Ar-
beiterschaft, die keine lohnende Arbeitsgelegenheit mehr fände; Not
leiden würde das Gewerbe, dessen Gedeihen im engen Zusammen-
hang steht mit dem Blühen von Handel und Industrie; Not leiden
würde die Landwirtschaft, die ihre Produkte nur zu guten Preisen
Verwerten kann, wenn die Existenzbedingungen für sämtliche
übrige Bevölkerungsklassen günstig sind; Not leiden würden mit
einem Worte alle diejenigen, welche im Kanton Zürich mit ihrer
Hände Arbeit Verdienst suchen müssen.

Höchst bedenklich ist endlich auch die Vorschrift, dass die
Staatssteuer für die Dividende der zürcherischen Aktionäre zur
        <pb n="31" />
        A

a

Hälfte bei der Gesellschaft, zur Hälfte beim Aktionär zu erheben
sei und. dass nichtzürcherische Aktionäre die Steuer von der Hälfte
der Dividende bei der Gesellschaft zu entrichten haben. Diese
Bestimmung wie auch die Art der Gemeindesteuererhebung würden
mit dazu beitragen, dass das Kapital sich von zürcherischen
Aktiengesellschaften zurückzöge. Zudem wäre die Durchführung
dieser Massregel ausserordentlich schwer; denn sie würde eine
Kontrolle notwendig machen, die — wenn sie genau sein sollte —
enorme Mühe und Kosten verursachte, Würde die Kontrolle aber
nicht in allen Gemeinden minutiös gehandhabt, so könnte bei
der geplanten hohen Steuer mit aller Sicherheit darauf gerechnet
werden, dass sie zu neuen Umtrieben und Defraudationen -—
Vorweisung der gleichen Aktien an verschiedenen Orten des
Kantons — führte.
b. Vorschläge.

Die Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften haben
kein eigenes Vermögen; sie arbeiten mit. dem Kapital der
Aktionäre und Genossenschaften. Selbst die Reservefonds, die
sich in dem jeweiligen Kurswert der Aktien und Anteilscheine
ausdrücken, sind kein Vermögen der anonymen Gesellschaften ;
auch sie gehören den Aktionären und Genossenschaftern.
Dass dem so ist, wird einem am besten klar, wenn man sich den
Vorgang bei der Liquidation einer derartigen Unternehmung ver-
gegenwärtigt.

Die Aktiengesellschaften haben aber auch kein Einkommen.
Sie erzielen mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Kapital Ge-
schälftserträgnisse, die sie den Eigentümern des Kapitals, den
Aktionären, in Form von Dividenden ausweisen. Ist das Geschälts-
jahr gut, So steigen Ertrag und Dividende; ist es schlecht, so
fallen sie.

Diese Erwägungen führen nicht zu dem Schluss, dass die
Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften als solche von
der Steuer überhaupt ‚befreit werden sollten. Ganz abgesehen
vom fiskalischen Standpunkte sprechen auch rechtliche und wirt-
schaftliche Gründe dafür, dass sie an den öffentlichen Lasten mitzu-
tragen haben. Vor allem ist zu sagen, dass sie die Institutionen des
Staates und der Gemeinden — Strassen, Polizei, Gerichte, Schulen —
zumeist in hervorragendem Masse in Anspruch nehmen. Sodann
arbeiten sie zum Teil mit Kapital, für welches die steuerpflichtigen
        <pb n="32" />
        A

a

 

N

BE

 

 

 

 

Aktien und Anteilscheine nicht im Kanton Zürich liegen, und erzielen
Erträgnisse für Leute, die ihr Einkommen nicht hier versteuern.
Ein weiteres Moment, das dafür spricht, die Aktiengesellschaften
und Erwerbsgenossenschaften neben den Aktionären und Genossen-
Schaf itern zur Steuer heranzuziehen, liegt darin, dass infolge der
Kapitalvereinigung der wirtschaftliche Einfluss des einzelnen
Kapitalanteils bei gleichzeitiger Verminderung des finanziellen
Risikos sich wesentlich erhöht. Die Gefahr, die der Aktionär
durch die Beteiligung an der Gesellschaft läuft, ist beschränkt.
Während der Einzelkaufmann mit seiner ganzen wirtschaftlichen
Existenz für sein Geschäft einzustehen hat, haftet der Aktionär
nur bis zur Höhe seiner Einlage. Alle ’diese Ueberlegungen
führen dazu, die Aktiengesells chaften und Erwerbsgenossenschaften
für die besondere Art des Gewerbebetriebes mit einer besondern
Steuer zu belegen. In dieser Richtung sind in neuerer Zeit ver-
schiedene Kantone vorgegangen. In dieser Richtung gingen auch
unsere schon vor vier Jahren gemachten Vorschläge für eine
Gewerbeertragssteuer. Wir nehmen unsern damaligen Antrag
unter Berücksichtigung der daran von kompetenter Seite gemach-
ten Aussetzungen wieder auf. Unsere Vorschläge sind folgende:

1. Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften ent-
richten dem Staate an Stelle der Einkommens- und Ergänzungs-
Steuer eine Gewerbesteuer, die sich nach dem Verhältnis des
im abgelaufenen Jahre erzielten Reingewinns zu dem einbezahlten
Aktienkapital bemisst.

S Als Reingewinn gilt der Aktivsaldo der Gewinn- und Ver-
!ustrechnung vermindert um den Saldovortrag vom Vorjahre. ©)

2. Für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften mit
Hauptsitz und Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich beträgt die
Staatliche Gewerbesteuer halb so viel Prozente des Rein.
gewinns, als dieser Prozente des einbezahlten Aktien- oder Ge-
"OSsenschaftskapitals ausmacht. Die staatliche Gewerbesteuer
St gindessen nicht ‚mehr als 7'/2°%0 und nicht weniger als
Kapital: A Reingewinns bezw. °/4°/oo des einbezahlten Aktien-
; E etragen. Ausnahmen müssen gemacht werden : nach unten,
und N ea Oger Vega En des steuerpflichtigen Einkommens

Selbsttaxation der S teuerpilichtigen“ EEE an DE WS tele
die Aktienpesellschaften UM an RER STD a ulek DIS Iche
einem bestimmten Termin der Ste: en rde-ein: N Finn te M } ie vor
sehene beglaubigte Abschrift der tw © nd N U I} A aun EN € .

wvinn- und Verlustrechnung einzureichen

    
  
 
 
 
 
  
 
 
  
  
   

|

1
|
        <pb n="33" />
        32

damit bei geringem oder gar keinem Reingewinn die Gewerbesteuer
wenigstens so viel abtrage als die Ergänzungssteuer; nach oben,
damit die stark progressiv wirkende Steuer nicht ins Ungemessene
anwachse.

Ueber die Art der Progression gibt die nachfolgende Tabelle
Aufschluss. -Es ist angenommen, das einbezahlte Kapital der Aktien-
gesellschaft sei 10 Millionen Franken.

Der Reingewinn beträgt: Die Gewerbesteuer ergibt:
Prozente Prozente Prozente

des Aktienkapitals. des Reingewinns des Aktienkapitals
0—3 2, 0,075 7,500
0,100 10,000
0,125 12,500
0,180 18,000
0,245 24,500
0,320 32,000
0,405 40,500
0,500 50,000
0,605 60,500
0,720 72,000
13 5 0,845 84,500
14 0,980 98,000
15 | 1,125 112,500
20 ] 1,500 150,000
30 nt 2,250 225,009
40 1 3,000 300,000
60 i 4,500 450,000

3. Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften, die ihr
Steuerdomizil im Kanton Zürich haben, aber ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung entsprechend die geschäftliche Tätigkeit
ausserhalb desselben ausüben, kann vom Regierungsrat eine
angemessene Reduktion der Steuerpflicht bis höchstens zur Hälfte
bewilligt werden.

Eine derartige Bestimmung ist notwendig, um Unternehmungen
wie z. B. den Trustgesellschaften der Schweizerischen Kredit-
anstalt oder auch industriellen Etablissementen mit Fabriken ausser-
halb und Bureaux innerhalb des Kantons zu ermöglichen trotz der
erhöhten Besteuerung der Aktiengesellschaften ihr herwärtiges
Steuerdomizil beizubehalten.

4. Auswärtige Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossen-
schaften, welche im Kanton Zürich durch Filialen und Agenturen
vertreten sind, bezahlen die Gewerbesteuer im Verhältnis des
herwärtigen Geschäftes zum Gesamtgeschäft.

Franken
        <pb n="34" />
        er ärtie
schaften, die

 

‚e Aktiengesellschaften und Erwerbsgenoss

   

auswärts durch Filialen und Agenturen vertreten si
1

nd,
g machen, der sich nach
tsbetriebs zum Gesamt-

dürfen von der Ge\
ne Verhältnis

ey:

Seschält richtet.

orbesteuer einen Abzı
den. auswärtigen Gesc

 

 

 

9. Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer von
den Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften, die in ihrem
Gebiete Haupt- Oder Zweigniederlassungen (Fabriken etc.) haben,
durch Prozentuale Zuschläge zur staatlichen Gewerbesteuer.

Die St: ıdtgemeinden Zürich und Winterthur kämen
Zuschlägen von 100%, aus. Die Aktiengesellschaften hätten
hier an N Gemeinde die gleiche Steuer zu entrichten wie an
den Staat.‘ In Gemeinden, wie Wal d, Rüti, Oerlikon; wo. in-
dustrielle Aklienoesn Ilschaften die Veranlassung sind für bedeutende
Mehrausgaben q der Gemeinde auf dem Gebiete des Schul-, P olizei;
Strassenw ist es nur recht und billig, wenn die Steuerleistungen
Ischaften im gleichen Ver hältnis wie diejenigen der
ICh steigen und fallen. Die Verteilung der Gewerbe-
Steuer unter mehrere Gemeinden würde nach den gleichen Grund-
Sätzen bewerkstel] ligt wie die Verteilung der übrigen Steuern.

Diese V

 

/esens,
der Aktiengesel]
Einzelperso:

Orschläge gewähren folgende Vorteile:

Die EN richtet sich bei der Gewerbesteuer

möglichst genau nach der Rentabilität des einbezahlten Kapi-
tals, NS bei sonst  iichen Verhältnissen den Grad der Steuer
kraft der Aktien gesellschaften bestimmt.
E Die Berechnu ng der Gewerbesteuer ist äusserst
einfach. Wir berechnen beispielsweise die Steuer für die Aktien-
Sesellschaft Leu &amp; Co. für das Jahr 1902. Sämtliche notwendigen
Faktoren können ohne weiteres dem Geschäftsberichte entnom-
Men werden und es ergibt der

Vorschlag der Handelskammer
Einbezahl Ites Aktienkapital 1 ‚Fr. 25,000,000
‚eingewinn

a RR kr Fr. ;1,031,000
Verhältnis des Reingewinns zum einbezahlten ;
Aktienkapital x 9,15%

; 5,15. %
5,15 u O6 FAR
Staatssteuer 1,031,000 * 755 O7 = Pr, 26,548
Gemeindesteuer x (100% Zuschlag) = Fr. 26,548

Hiemit ver£ gleiche man dien

achstehende komplizierte Rech-
NUNSSWeise nach dem

*) Die Zuschläge der
rücksichti gt. Für

die Zahlen der d

Gemeinde sind in der Tabelle nicht be-
die Stadt Zürich würden bei 100% Gemeindezuschlägen

rei letzten Kolonnen sich verdoppeln.
        <pb n="35" />
        SE

   

Vorschlag des Kantonsrates
1L Staatssteuer

   
 
 
 
 
  
 
 
 
  
   
 
 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
  
   
 
 
  
 

Er. Fr.
Einlagen in die Reservefonds . . . .— —

Vermögensvermehrung (ausserordentliche Ab- £

schreibungen etc.) SE £
Hälfte: der Dividenden: 24. 40. 5 00000 3
Tantiemen . a ; 34,700 3
Saldovorlragveränderung minus 3,100 5

Steuerpflichtiges Einkommen 531,600 2%
Hievon zahlen 3

 

   

die ersten Fr. 10,000 7% = 700
„weilern =... &gt;25,000: 89% = 2,000
e ; „496,600 9% = 44,694
Einkommenssteuer 47,394
3 Durchschnittswert des Aktienkapital ä 120% 24,000,000
8 Reservefonds . . ES 2, ‚325, 000
a Stenerptlichliges Vermögen 96, 3925, 000
8 Zuschlagssteuer 1/00. u 26,325
Staatsstener Total. 02 73,719
U. Gemeindesteuer.
Einlagen in die Reservefonds . . . .. 1... — An
Vermögensvermehrung . 0. RA
Hertel der Dividenden... 227 045 260,000
Saldovortragveränderung‘. . . . .. minus 3,100
Steuerpflichtiges Einkommen 246, „900
Ei ; Hievon zahlen bei Bezug von 3 Einheiten
K die ersten Fr.‘ 10,000 6% = 600
8 „ weitern „ 25,000 7,5% =- 1,875
» » „211,900 9%: =. 19,071
Einkommenssteuer . . ; 21,546
Hälfte des Durchschnittswerts d. Aktienkapital Ss 12,000,000
Pesetvelonds, LE 226,000
Steuerpflichtiges Vermögen 14, ‚325 ‚000
Zuschlagssteuer 3%... 42,975

   

Gemeindesteuer Total
        <pb n="36" />
        35

3. Die Gewerbesteuer trägt dem Staate und den Ge-
meinden bedeutend mehr ein als die bisherige Steuer. Bei-
Spiele nach dem Steuerregister des Jahres 1902:

Schweizerische Kreditanstalt

Bisheriges Vorschlag der

Gesetz Handelskammer

Staat Fr. 142,200 Fr. 155,982
Gemeiude ,, 138,444 155,982
Total Fr. 280,644 Fr. 311,964

Aktiengesellschaft Leu &amp; Co.

  
  
   
 
 
 

Bisheriges Vorschlag der

Gesetz Handelskammer

Staat Fr. 10,784 Fr. 26,548

Gemeinde „ 15,258 „26,548

Total: Fr... 26,042 Fr. 53,096
Bank in Zürich

Bisheriges Vorschlag der

Gesetz Handelskammer

Staat Fr. 5,716 Fr. 13,782

Gemeinde „7,482 „13,782

Total: Fr. 13,198 Fr. 27,564

3. Die Besteuerung der Liegenschaften.

a. Kritik.
S Unüberbaute Grundstü cke, welche im Verhältnis zum
Verkehrswert keinen „namhaften“ Ertrag abwerfen und nicht wie
Höfe oder Gärten als Teile einer bebauten Liegenschaft zu ver-
ne sind, unterliegen nach $ 12 des Entwurfes einer staat-
EZ Extrabesteuerung. Für solche Grundstücke ist eine
üschlagssteuer von zwei vom Tausend des Verkehrswertes zu
zahlen; Hypothekarschulden, die über den Ertragswert hinausgehen,
dürfen nicht abgezogen werden.

Diese Extrabesteuerung ist unvereinbar mit dem angenom-
Chen Steuersystem. Der erste Paragraph des Steuergesetzent-
irdes sagt unzweideutig und in Uebereinstimmung mit dem ab-
geänderten Art. 19 der Verfassung, was für direkte Steuern der
Staat periodisch erheben dürfe, nämlich eine Einkommenssteuer,
Sine Zuschlagssteuer und eine Mannssteuer. Dass der Staat neben
diesen oder statt dieser Personal- oder Subjektsteuern willkürlich
An Objektsteuer erheben dürfe, wird man nicht dartun können.

\ne Solche Steuer wäre verfassungswidrig.
        <pb n="37" />
        36

Aus dem gleichen Grunde unzulässig ist auch der $ 94,
der die Gemeinden ermächtigt, von Aktiengesellschaften
oder Genossenschaften, die Liegenschaften besitzen, statt
der regulären Steuer die Zuschlagssteuer vom vollen
Wert der Liegenschaften zu erheben, sofern diese Be-
steuerungsart mehr abwirft. Auch hier ist die ungleiche Behand-
Jung der Steuerpflichtigen offenbar. Nach den in der Verfassung
und im Steuergesetze selbst niedergelegten Grundsätzen ist eine
Vertauschung der verfassungsmässigen Subjektsteuer mit einer
solchen Objektsteuer ganz unstatthaft.

Wenn wir uns näher mit den Folgen, die so willkürliche
Massnahmen haben müssten, befassen, so geschieht das einzig,
um an einigen Beispielen zu zeigen, zu welchem Widersinn die
Annahme der beiden Paragraphen 12 und 94 führen müsste.

1. Die 1904 gegründete Immobilien-Genossenschaft
Zürich bezweckt die Verwaltung und Wiederverwertung von
Liegenschaften und will dabei insbesondere durch solide Geschäfits-
führung an der Sanierung des Liegenschaftenhandels mithelfen.

Es betragen:

das Genossenschaftskapital . . . Fr. 200,000
der. Liegenschaftenwert ... . . .»„ .1,244,000
die Reservefondseinlage .. . . . » 950
die Saldovortragsvermehrung . . 580
die:Dividende NE 8,000

Vom Liegenschaftenbesitz ist ein Teil, im Werte von
Fr. 411,000, ertraglos.

Nach dem kantonsrätlichen Entwurf müsste die Genossen-
schaft folgende Steuern zahlen:

Staatssteuer.:
Einlage in den Reservefonds. .. . Fr. 950
Saldovortragsvermehrung. . +... 080
Hälfte der Dividenden +. EL 4,000

”

Steuerpflichtiges Einkommen Fr. 5,500
Einkommenssteuer 7° N
Genossenschaftskapital pari .... Fr. 200,000
Reservefonds: — —

Steuerpflichtiges Vermögen Fr. 200;000
Zuschlagssteuer 1°%006 . „Fr. 200
Extrazuschlagssteuer von Fr. 411 ‚000 2900 ES 822

Staatssteuer a „Fr. 1,407
        <pb n="38" />
        Gemeindesteuer.

Wert der Liegenschaften „VALLE. 1,244,000
Zuschlagssteuet 3%%60. ENT 8,182

Staats- und Gemeindesteuern Total Fr. 5,139

 

S Dieses Beispiel zeigt hinsichtlich der Staatssteuer, dass die
Genossenschaft nach dem kantonsrätlichen . Entwurf für den
Fr. 411,000 gewerteten Teil ihres Eigentums, der absolut ertraglos
ist, Fr. 237 mehr Steuer zu zahlen hätte, als für das Genossen-
Schaitskapital und den Ertrag aus dem übrigen, Fr. 833,000 ge-
werteien Teil ihrer Liegenschaften zusammen. Die Gemeindesteuer
von Fr. 3,732 vollends beanspruchte für sich allein mehr als 30°%/o
des Reingewinns der Genossenschaft.

Die Willkür einer derartigen Besteuerung tritt besonders
hervor, wenn man konstatiert, dass eine Aktiengesellschaft oder

Genossenschaft, die Fr. 200,000 Kapital irgendwie — nur nicht
in, Liegenschaften anlegt, erst bei einer Rendite von über 90 °/

annähernd gleich hohe Steuern zahlen müsste. Bei 90 °/ d. h.
FR 15 . - . * ©
Fr. 180,000 Jahresertrag würde die Gemeindesteuer wie folgt be-

rechnet:
Viertel der Dividenden... Fr. 45,000
Fr. 10,000 a 6°%o F1. 600
25.000 A 7,5%o0.. „.. 1875
„. 10,000:3. 9% 0 „2900
Se gan
Einkommenssteuer HI. 3
Hälfte des Genossenschaftskapitals Fr. 100,000
Zuschlagssteuer 3 Yo 2 a, 2 300
Gemeindesteuer Total. . ... Fr. 3,675

Für das supponierte, 90 °%o rentierende Aktien- oder Genos-
Senschaftskapital würde -die Gemeindesteuer nach dem kantons-
rätlichen Entwurf nur Fr. 3675 betragen, während der Im-
mobilien-Genossenschaft Zürich mit ihrem 4°/o rentierenden Kapital
von gleichem Betrag des besondern Geschäftsbetriebes wegen
Fr. 3732, die Hälfte ihres Reingewinns, abverlangt werden soll.

Setzt man voraus, die Liegenschaften wären hypothekenfrei
und das Genossenschaftskapital betrüge Fr. 1,244,000, so
kommt man zu folgendem Ergebnis. Die Gemeindesteuer wäre
        <pb n="39" />
        bei dem mehr als sechsmal grössern Genossenschaftskapital, selbst
bis zu einer Rendite von über 8°%, immer genau gleich gross
wie die Steuer der viel weniger steuerkräftigen Immobilien-Ge-
nossenschaft. Erst bei einem Ertrage von 9° und darüber wäre
der Bezug der regulären Einkommens- und Zuschlagssteuer
für die Gemeinde vorteilhafter als der Bezug der Zuschlags-
steuer vom vollen Liegenschaftenwert nach $ 94.

Dieses Beispiel zeigt, dass auch ganz schuldenfreie
Liegenschaften ohne jede Berücksichtigung ihrer Rentabilität
oder der Steuerkraft der Aktiengesellschaften bezw. Genossen-
schaften, welchen sie angehören, übermässig belastet würden, weil
eben die Besteuerung nach $ 94 ausnahmslos den grössern Steuer-
ertrag sichert.

2. Die Genossenschaft Union in Zürich befasst sich
mit der Erwerbung und Verwertung von Liegenschaften. Sie besitzt
zur Zeit an Liegenschaften das Metropol, das rote Schloss, das
Papierwerd und zwei Liegenschaften im Englischen ‚Viertel. Die
Einnahmen reichten bis heute nur zur Verzinsung der Hypotheken
und der Obligationenschuld aus; es konnte kein Reservefonds

angelegt werden, auch wurde nie eine Dividende ausgerichtet.
Es betragen:
das Genossenschaftskapital . . . Fr. 1,050,000
der Buchwert der Liegenschaften . „ 7,325,000
Unter dem bestehenden Gesetz zahlt die Genossenschaft
eine Liegenschaftensteuer von Fr. 2667. Nach dem Kkantons-
rätlichen Entwurf dagegen würde sie Fr. 23,025 zu zahlen haben:

Staatssteuer.
Einkommen A A Ma Se

Genossenschaftskapital
Zuschlagssteuer 190000 Er 1,050
Gemeindesteuer.
Liegenschaftenwert .. . . + - - Fr. 7,325,000
Zuschlagssiener 8900. ur en au FI 21,075
Staats- und Gemeindesteuern Total Fr. 23,025

Der $ 94 würde den Effekt haben, dass dieser Genossen-
schaft, die bis heute für ihr Kapital noch nie eine Dividende er-
zielt hat, jährlich 23 °%o des Kapitals als Steuer verlangt werden
        <pb n="40" />
        müsste, Was für eine Ueberforderung in diesem KonfiskalDat
versuch liegt, zeigt sich deutlich, wenn man berechnet, welche
Rentabilität notwendig wäre, damit die Steuer nach den gegenüber
allen andern Pflichtigen angewandten Grundsätzen einen so hohen
Betrag erreichen würde. Da ergibt es sich, ähnlich wie im vorigen
Beispiel, dass eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft mi
gleichem Kapital (Fr. 1,050,000), aber ohne Liegenschaften, erst
bei einer Rendite von 945,000 Fr., also von 90 °%/o, eine annähernd
gleich grosse Steuer zu zahlen hätte, wie die dividendenlose
Genossenschaft Union.

Für die Beleuchtung des $ 94 des Gemeindesteuergesetzes
dürften diese Beispiele genügen. Es folgt nun noch ein Beispiel,
das besonders lehrreich ist für die Beurteilung des Staatssteuer-
Paragraphen 12.

3. Die Baugenossenschaft Stampfenbach, gegründet
1903, erwarb im September 1903 von der A.-G. Escher, Wyss &amp; Cie.
Liegenschaften in der alten Neumühle und im Stampfenbach für
Fr. 2,600,000. Die Liegenschaften sind mit Fr. 2,597,000 Hypo-
theken belastet. Die Genossenschaft hat als einzige Einnahme die
Mietzinsen aus den darauf stehenden Gebäulichkeiten. Diese
Mietzinsen reichen jedoch bei weitem nicht aus zur Bestreitung
der Hypothekarzinsen, Reparaturkosten, Steuern etc., SO dass die
Genossenschaft Jahr für Jahr einen Betriebsverlust von 60 bis
70,000 Fr. erleidet. Diese Einbussen können natürlich erst bei
Verkauf oder Neuüberbauung der Liegenschaften ausgeglichen
werden. Es betragen:

das Genossenschaftskapital BR
der Buchwert der Liegenschaften . „ 2,600,000
der Reservelonds EN Penn
die Dividende N ; .
s Nach dem bestehenden Gesetz zahlt die Genossenschaft
Iolgende Steuern:

200,000

&gt;

Siantssteuer EEE
Gemeindesteuer en N 18
Liegenschaftensteuer‘ 4. Ve Hl m 800

Total Fr. 824

 

Statt Fr. 824 würde sie nach dem kantonsrätlichen Vorschlag
Fr. 8,000 zu zahlen haben:
        <pb n="41" />
        40 -—

Staatssieuer.
‘Einkommen A
Genossenschaftskapital ©. 1 eu u T1. 200,000
Zuschlagssteger 1.900. u ae Pr 200

Gemeindesteuer.
Liegenschaltenwert‘ .. 3. 5 Yu Fr. 2,600,000
Züuschlagssteueuer 3%. 0. TE Fr. 7,800
Staats- und Gemeindesteuern Total Fr. 8,000

Die Genossenschaft, der eine bessere Verwertung der Liegen-
schaften vorderhand unmöglich ist und die von Jahr zu Jahr
Defizite von 60—70,000 Fr. erleidet, müsste statt wie bisher Fr. 824
nach dem kantonsrätlichen Entwurf Fr. 8000 Steuer zahlen, einen
Betrag, den sie ohne diese willkürliche Ausnahmbestimmung erst
bei einer Dividende von mindestens 60 °o zu bezahlen hätte.

Und nun noch folgendes Kuriosium, zu dem die Inkonsequenz
des Gesetzesentwurfs führt. Ein Brand verwandelt das alte Neumühle-
areal in „unüberbaute Grundstücke, die im Verhältnis zum Ver-
kehrswert keinen namhaften Ertrag abwerfen“. Jetzt, wo das Areal
überhaupt nichts mehr einträgt, hat man nach $12 des Entwurfes
die Möglichkeit, die gewöhnliche Staatssteuer fallen zu lassen und
statt der Fr. 200, wie sie oben berechnet sind, 2 °/oo des Verkehrswertes

= Fr. 5,200, mit der Gemeindesteuer zusammen Fr. 13,000.

Die Bebauung des Areals ist der Genossenschaft vor der
Verlegung des Schlachthauses und der Hebung einer Reihe von
Hindernissen, denen gegenüber sie machtlos ist, durchaus unmög-
lich. Und da bringt der $12 den Widersinn zu Stande, dass der
Genossenschaft, weil sie auch der letzten Einnahmen aus der
Liegenschaft verlustig geht, statt Fr. 200 das 26 fache, Fr. 5200,
abgepresst wird.

Welche Gründe mögen wohl die Veranlassung gegeben
haben, solche dem Geiste des ganzen Gesetzes widersprechende
Bestimmungen aufzunehmen ?

Hinsichtlich $ 94 wird man nicht fehlgehen in der Annahme,
dass die alternative Besteuerung einzig des fiskalischen
        <pb n="42" />
        Resultates
trotz

wegen vorgesehen wurde. Etwelche Überlegung hätte
der Bestimmung des $ 137 e des in Kraft stehenden Ge-
meindegesetzes, wonach Aktiengesellschaften den vollen Wert ihres

Srundeigentu ms zu versteuern haben, von derartiger Willkür ab-
halten müssen.

Über di e Ausnahmebestimmung des Staatssteuergesetzes erhält
man durch die Weisung der kantonsrätlichen Kommission etwelchen
Aufschluss: „$ 12 will das in der städtischen Liegenschaftenspeku-
Iation liegende Land als ein Objekt, das von den öffentlichen
Einricht ‘ungen und von dem das Gemeinwesen schwer belastenden
Zuströmen von Einwanderern in erster Linie profitiert, durch eine
besondere Steuer treffen und hat, um dieselbe wirksam zu machen,
;cht des Schuldenabzuges beschränken müssen.“ Hiernach soll
das neue Steuergesetz so nebenbei den Güterspekulanten
den Krie 8 machen, die nach der Ansicht der Kommission mehr
als Häusers pekulanten, Besitzer von Miethäusern etc. von der Be-
Völkerungszunahme profitieren. Ob durch eine solche Willkürmass-
Tegel di ;jenigen getroffen würden, auf welche man es abgesehen
“al, Ist fraglich. Nicht fraglich, sondern absolut sicher ist dagegen,
dass die konfiskatorische Steuer sämtlicheLiegenschaften-
ZEr schwer schädigen würde; die Liegenschaften, die

1 7 r r 4;4+
Ger Steuer unterlägen, würden entwertet und der Hypothekarkredit
STSsChüttert.

 

besit

b. Vorschläge.
$ 12 ist zu streichen. Unüberbaute Grundstücke, die keine Ren-
dite abwerfen, bezahlen die Ergänzungssteuer vom Verkehrswerte.
$ 94 ist zu streichen. Die Besteuerung der Aktiengesell-
schaften und Erwerbsgenossenschaften hat ausnahmslos nach den
Vorschriften über die Gewerbesteuer zu geschehen.

4. Das Verfassungsgesetz.

Durch den Übergang zur allgemeinen Einkommenssteuer mit
Progression für den Vermögensertrag und die Festlegung des
Steuerfusses im Gesetz ist die Revision von Art. 19 und 31° der
Verfassung notwendig geworden. Mit dem Vorschlage des Kan-
‘Onsrates für den zweiten Artikel sind wir durchaus einverstanden.
Für den ersten Artikel bedingen unsere abweichenden Gesetzes-
Vorschläge einige Änderungen. Wir haben deshalb einen Gegen-

Cniwurf aufgestellt.)
") Seite 56 f.
        <pb n="43" />
        — 42

Das erste Alinea unseres Entwurfs stimmt mit dem des kantons-
rätlichen vollständig überein.

Im zweiten Alinea ist das Wort Zuschlagssteuer durch Er-
gänzungssteuer ersetzt, die Mannssteuer ist weggelassen,” die Ge-
werbesteuer für die Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossen-
schaften ist eingefügt.

Das dritte Alinea, das von der Progression handelt,
musste eine etwas weitergehende Redaktion erhalten. Der
Satz des kantonsrätlichen Entwurfes, dass bei der Erbschafts-
steuer das Gesetz die von der Steuer zu befreienden Ver-
wandtschaftsgrade und Minimalsummen bestimme, ist durch
den allgemein gehaltenen Schlusssatz „Das Nähere bestimmt
das Gesetz“ hier überflüssig geworden.

Der vierte Absatz ist durch die Anregung einer verstärkten
degressiven Steueranlage überflüssig geworden. Kleine Vermögen
und Einkommen werden dürch unsere Vorschläge besser geschont
als durch die Bestimmung des kantonsrätlichen Entwurfs.

Im fünften Absatz haben wir die Bestimmung weggelassen,
dass die Gemeinden keinen Anteil an der Erbschaftssteuer haben
sollen. Wir gehen dabei von der Ansicht aus, dass ein etwas
schärferes Steuergesetz eher Aussicht auf Annahme beim Volke
hätte, wenn man die Gemeinden an dem Ertrage der Erbschafts-
steuer z. B. mit einem Viertel könnte partizipieren lassen. Jeden-
falls sollte man die Möglichkeit einer derartigen Regelung nicht
durch eine gegenteilige Verfassungsbestimmung unterbinden.

Alinea 6, das die Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner
Privaten und Erwerbsgesellschaften ausschliesst, haben wir un-
verändert aufgenommen. Diese schon in der geltenden Verfassung
enthaltene Vorschrift hat durchaus unsere Zustimmung, in der
Meinung, dass weder der Staat noch die Gemeinden das Recht
haben sollen, durch besondere Abmachungen einzelnen Steuer-
pflichtigen ausnahmsweise Vergünstigungen zu gewähren.

Den letzten Absatz des kantonsrätlichen Entwurfes, der die
Bestimmung enthält, dass keine neuen Steuern auf den Konsum
unentbehrlicher Lebensmittel gelegt werden dürfen, haben wir als
selbstverständlich gestrichen. Diesem Grundsatz wird nachgelebt,
auch ohne dass er in der Verfassung steht.
        <pb n="44" />
        D, Gegenentwürfe,

1. Gesetz betreffend die direkten Steuern.

Il. Teil. Staatssteuer.

Erster Abschnitt,

Steuerpflicht.

8-1:
. Der Staat erhebt gemäss den folgenden Bestimmungen all-
Jährlich eine Einkommenssteuer, eine Ergänzungssteuer vom Ver-
Mögen und eine Gewerbesteuer der Aktiengesellschaften und
Erwerbsgenossenschaften.

A. Einkommenssteuer,

82.

Zur Entrichtung der Einkommenssteuer sind verpflichtet:

a. Schweizerbürger und Ausländer, die im Kanton wohnen,
und Korporationen (unter Vorbehalt der $$ 11—14), welche
im Kanton ihren Sitz haben, für das gesamte nach
diesem Gesetz steuerpflichtige Einkommen ;

b. auswärts wohnende Besitzer von Vermögen, welches im
Gebiete des Kantons von Behörden verwaltet wird, für
das Einkommen aus diesem Vermögen;

C. auswärts wohnende Eigentümer von Liegenschaften im

Gebiete des Kantons für das ihnen aus solchen Liegen-
        <pb n="45" />
        44

schaften und dem dazugehörigen Besitztum zufliessende
Einkommen ;

auswärts wohnende Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre
von Geschäften, die im Kanton betrieben werden, sowie
auswärtige Korporationen, welche im Kanton Zweiggeschäfte
haben oder anderweitig vertreten sind, für das Einkommen
aus dem zürcherischen Geschäftsbetrieb.

Von der Einkommenssteuer sind beireit:

a.

b.

die Eidgenossenschaft nach Massgabe der Bundesgesetz-
gebung;

das Staatsgut und die unter Aufsicht des Staates stehenden |
Separatfonds und Stiitungen;

die Gemeinden für das Einkommen aus Gemeindegütern,
das für öffentliche Zwecke verwendet wird;

die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten
Güter und Stiftungen;

Krankenvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Schweize-
rische Hagelversicherungsgesellschafit.

Ausserdem können Korporationen und Stiftungen, welche
nach ihren Statuten lediglich gemeinnützige und keine wirtschaft-
lichen Zwecke verfolgen, durch den Regierungsrat von der Steuer-
pflicht befreit werden.

$ 4.

Als steuerpflichtiges Einkommen der Einzelpersonen gelten,
soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, die gesamten
Einkünfte der Steuerpflichtigen, im besondern:

a.
b.

an Kapital-, Pacht- und Mietzinsen;

an Dividenden von Aktien, Anteilscheinen und andern
Geschäftsanteilen ;

aus dem Betriebe eines Geschäftes oder Mitarbeit an
einem solchen;

aus der Ausübung eines Berufes;

aus einer Beamtung oder Anstellung ;

aus Nutzniessungen, Pensionen, Renten, Tantiemen, Grati-
fikationen oder Naturalleistungen ;

aus Spekulationsgewinn.
        <pb n="46" />
        W

Wer im eigenen Hause wohnt oder wer eine Amts- oder
Cine andere freie Wohnung benutzt, hat einen dem Mietwert der

 

    
    
 

! .
Ohnung entsprechenden Betrag als Einkommen zu versteuern.

-

Ss 5.

Von diesem Einkommen können die Steuerpflichtigen ab-

Technen :

a,

die für den Betrieb des Geschäftes, Gewerbes oder Berufes

notwendigen Ausgaben; ı
die Gehalte und Löhne der Angestellten und Arbeiter,

die Naturalleistungen an dieselben und die für sie bezahlten

Versicherungsbeträge ;

den zur Verzinsung von Schulden erforderlichen Betrag;

ausserhalb des Kantons wohnende Schuldner zürcherischer

Schuldbriefe dürfen indessen Hypothekarzinsen nur bis zu

zwei Dritteln des Ertrages dieser Liegenschaften abrechnen;

ausbezahlte Renten;

die Kosten des Unterhaltes von Vermögensgegenständen
und bei Geschäften und Gewerben die geschäftsmässig
begründeten ordentlichen Abschreibungen an diesen Gegen-
ständen ;

die Prämien für die Lebens-, Unfall- und Krankenver-
Sicherung der Steuerpflichtigen bis auf den Gesamtbetrag
von Fr. 150;

das Einkommen aus auswärtigen Liegenschaften und
Geschäften, für das auswärts eine Einkommenssteuer ent-
richtet wird, jedoch höchstens bis auf den nach $ 6, Ab-
Satz 1, steuerpflichtigen Betrag.

das Einkommen aus Vermögen, das im Kanton von Be-
hörden verwaltet wird, für das auswärts eine Einkommens-
steuer entrichtet wird, bis auf die Hälfte.

Dagegen dürfen nicht abgerechnet werden:

N

k,

die Aufwendungen für Anschaffung und für Verbesserung
von Vermögensgegenständen und für Tilgung von Schulden ;
die Ausgaben für Bestreitung des Haushaltes mit Einschluss
der Wohnungsmiete, sowie allfälliger für den Haushalt
verwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen land-
Wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes.
        <pb n="47" />
        46

SG
Das steuerpflichtige Einkommen muss unter allen Umständen
mindestens so hoch eingeschätzt werden, dass es nicht weniger be-

trägt, als der Aufwand der Personen, die aus diesem Einkommen

leben.
Dieser Aufwand gilt für neu in den Kanton einziehende

Steuerpflichtige, welche sich nicht des Erwerbes wegen in demselben

‚aufhalten, während der ersten drei Jahre ihres erstmaligen Aufent-

halts im Kanton als ihr steuerpflichtiges Einkommen,

ST.

Das Einkommen beider Ehegatten und dasjenige von minder-
jährigen Angehörigen einer Haushaltung sind zusammenzurechnen
und als Ganzes zu versteuern.

Das Erwerbseinkommen volljähriger Steuerpflichtiger, welche
ohne einen entsprechenden Gehalt an bar im elterlichen Gewerbe
oder Geschäfte tätig sind und zu deren Haushaltung gehören,
wird unter Abrechnung der, ihnen zukommenden Naturalleistungen

‚dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes beigefügt und von
diesem versteuert.

8:83.

Die Einkommenssteuer wird in folgender Weise erhoben:
1. Für Einkommen von Fr. 100 bis 35,000 gilt die nach-

‚stehende feste Skala:

Einkommen Steuer Einkommen Steuer Einkommen Steuer
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
100 1 1600 19 3100 45
200 2 1700 201/2 3200 47
300 3 1800 22 3300 49
400 4 1900 2312 3400 51
500 5 2000 25 3500 53
600 6 2100 261/a 3600 55
700 7 2200 28 3700 57
800 8 2300 291/2 3800 59
900 9 2400 81 3900 61
1000 10 2500 33 4000 63
1100 11!/2 2600 35 4100 651/2
1200 BB 2700 37 * 4200 68
1300 14'/2 2800 39 4300 701/2
1400 16 2900 41 4400 73

1500 17'/s 3000 3 4500 75/2
        <pb n="48" />
        Einkommen Steuer Einkommen Steuer Einkommen Steuer

 

 

Fr. Fr: Fr. Ir, Fr. Fr.

4600 78 9100 218'/a2 13600 400

4700 801/2 9200 222 13700 405

4800 83 9300 2251/2 13800 410

| 4900 851 9400 229 13900 415

| 5000 88 9500 2321/2 14000 420
% 5100 91 9600 236 14100 425
5200 94 9700 239*/2 14200 430

5300 97 9800 243 14300 435

5490 100 9900 246’/2 14400 440

5500 103 10000 250 14500 445

5600 1056 10100 254 14600 450

5700 109 10200 258 14700 455

5800 112 10300 262 14800 460

5900 115 10400 266 14900 465

6000 118 10500 270 15000 470

6100 121 10600 274 15100 475

6200 124 10700 278 15200 480

6300 127 10800 282 15300 485

6400 130 10900 286 15400 490

6500 33 11000 290 15500 495

6500 136 11100 294 15600. 500

6700" 189 11200 298 15700 505

6800 142 11300 302 15800 510

6900 145 11400 306 15900 515

7000 148 11500 310 16000 520

7100 151 11600 314 16100 525

7200 154 11700 318 16200 530

7300 157 11800 322 16300 535

7400 160 11900 226 16400 540

3 7500 163 12000 330 16500 545
a 7600 166 12100 334 16600 550
; 7700 1691/2 12200 338 16700 555
4 (800 178 “12800 342 16800 560
4 7900 176'/2 12400 346 16900 565
) 8000 180 12500 350 17000 570
. 8100 1831/2 12600 354 17100 575
3 8200 187 12700 358 17200 580
3 8300 1901/s 12800 362 17300 585
) 8400 194 12900 366 17400 590
4 8500 1971/2 13000 370 17500 595
8600 201 13100 375 71600 600
8700 2041/2 13200 380 17700 605
8800 208 13300 385 17800 610

8900 2111 13400 390 17900 615 .

9000 215 13500 395 18000 620
        <pb n="49" />
        Einkommen
Fr.
18100
18200
18300
18400
18500
18600
18700
18800
18900
19000
19100
19200
19300
19400
19500
19600
19700
19800
19900
20000
20100
20200

20300

20400
20500
20600
20700
20800
20900
21000
21100
21200
21300
21400
21500
21600
21700
21800
21900
22000
22100
22200
22300
22400
22500

  

Steuer
FT:
626
632
638
644
650
656
662
668
674
680
686
692
698
704
710
716

il X] x

iX ART ST A
IC OO

818
824
830
836
842
848
854
8360
866
872
878
884
890

Einkommen
Fr.
22600
22700
22800
22900
23000
23100
23200
23300
23400
23500
23600
23700
23800
23900
24000
24100
24200
24300
24400
24500
24600
24.700
24800
24900
25000

26000
26100
26200
26300
26400
26500
26600
26700
26800
26900
27000

Steuer
FE,
896
902
908
914
920
926
932
938
944
950
956
962
968
974
980
987
994
1001
1008
1015
1022
1029
1036
1043
1050
1057
1064
1071
1078
1085
1092
1099
1106
HB
1120
1127
1134
1141
1148
1155
1162
1169
1176
1183
1190

 

Einkommen
FT.

27700
27800
27900
28000
28100
28200
28300
28400
28500
28600
28700
28800
28900
29000
29100
29200
29300
29400
29500
29600
29700
29800
29900
30000
30100
30200
30300
30400
30500
306500
30700
30800
30900
31000
31100
31200
31300
31400
31500

  

 

Steuer
FT.

1197
1204
1211
1218
225
1232

1239

1386
1393
1400
1407
1414
1421
1428
1435
1442
1449
1456
1463
1470
1477
1484
1491
1498
1505
        <pb n="50" />
        Einkommen Steuer Einkommen Steuer Einkommen Steuer

Fr. Fr, Fr. Fr. Fr. Fr
31600 1512 32800 1596 34000 1680
31700 1519 32900 1603 34100 1687
31800 1526 33000 1610 34200 1694
31900 1533 33100 1617 34300 1701
32000 1540 33200 1624 34400 1708
32100 1547 33300 1631 34500 1715
32200 1554 33400 1638 34600 1722
32300 1561 33500 1645 34700 1729
32400 1568 33600 1652 34800 1736
32500 1575 33700 1659 34900 1743
32600 1582 33800 1666 35000 1750
32700 1589 33900 1673

_ 2. Für Einkommen über Fr. 35,000 beträgt die Steuer
Je Fr. 5 vom Hundert Franken.

3. Von den Steuerbetreffnissen werden abgerechnet: für
Haushaltungsvorstände Fr. 2, für jedes zur Familie des Haus-
haltungsvorstandes gehörige Kind unter 14 Jahren Fr. 1'/2, für jede
arbeitsunfähige Person (Eltern, Geschwister etc.), deren Unterhalt
einem Steuerpflichtigen obliegt Fr. 1'/2.

8 9.

Für die im Kanton Zürich domizilierten wirtschaftlichen Ge-
Nossenschaften, die unter Ausschluss von Gewinn für ihre Mit-
glieder Geschäfte besorgen, gelten die nachfolgenden besondern
Bestimmungen.

- 1. Genossenschaften für den Absatz der Berufserzeugnisse
der Mitglieder, für die Anschaffung der zu ihrem Gewerbebetrieb
erforderlichen Hilismittel und für Gegenstände des täglichen Ver-
brauchs, ferner Genossenschaften, die auf Grundlage der Gegen-
Seitigkeit Versicherungen abschliessen, entrichten — vorausgesetzt,
dass sie jederzeit neue Mitglieder ohne erschwerende Bedingungen
aufnehmen — die Einkommenssteuer nach $ 8:

a. von vier vom Hundert des reinen. Vermögens der Ge-

nossenschaft mit Ausnahme der Reservefonds ;

b. vom Ertrage der Reservefonds ;
        <pb n="51" />
        En

von den Einlagen in die Reservefonds :
von den als Vermögensvermehrung zu betrachtenden Ver-
wendungen aus dem Ertrag (Anlagen, Anschaffungen,
Verbesserungen, über das geschäftsmässige Mass hinaus-
gehende Abschreibungen);

e. vom Reinertrag aus Geschäften mit Nichtmitgliedern.

2. Lebensversicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit ent-
richten die Einkommenssteuer nach $ 8:

a. von drei vom Hundert der im Vorjahre von den Mit-
gliedern bezogenen Prämien;

b. von vier vom Hundert der Reservefonds (mit Ausschluss
des Ueberschussfonds); ;
von der Einlage in diese Reservefonds;
vom Reinertrag aus Geschäften mit Nichtmitgliedern.

B. Ergänzungssteuer.
$ 10.

1. Die Ergänzungssteuer beträgt ®/4 vom Tausend des steuer-
pflichtigen Vermögens.

2. Einzelpersonen bezahlen die Ergänzungssteuer vom reinen
Vermögen. Bei Feststellung des reinen Vermögens kommen
nicht in Anrechnung:

a. die von den Steuerpflichtigen benutzten Kleider, Bücher,
der nötige Hausrat und die Feld- und Handwerksgerät-
schaften;
das in auswärtigen Liegenschaften und Geschäften an-
gelegte reine Vermögen, für das auswärts eine ent-
sprechende Steuer entrichtet wird, jedoch nur bis auf den
nach $ 6, Absatz 1, steuerpflichtigen Betrag ;
das im Kanton von Behörden verwaltete Vermögen für
das auswärts eine entsprechende Steuer entrichtet wird,
bis auf die Hälfte.

3. Wirtschaftliche Genossenschaften ($ 9’) bezahlen die Er-
gänzungssteuer vom reinen Vermögen und von den Reservefonds.

4. Lebensversicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ($ 9°)
bezahlen die Ergänzungssteuer von dem Reservefonds mit Aus-
schluss des Ueberschussfonds.,
        <pb n="52" />
        KE

   
  
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
  
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    

C. Gewerbesteuer
der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften.

Ss 1%.

Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften bezahlen
an Stelle der Einkommens- und Ergänzungssteuer eine Gewerbe-
Steuer, die sich nach dem Verhältnis des im vorhergehenden
Jahre erzielten Reingewinns (Aktivsaldo der Gewinn- und Verlust-
Technung vermindert um den Saldovortrag vom Vorjahre) zu dem
einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapital bemisst.

$- 42;

Für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften mit
Hauptsitz und Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich beträgt die
Gewerbesteuer halb so viele Prozente des Reingewinns, als
dieser Prozente des einbezahlten Aktien- oder Genossenschafts-
kapitals ausmacht.

Die Gewerbesteuer soll indessen nicht mehr als 7,0%
Und nicht weniger als 2,5 °%o des Reingewinns bezw. */4 90 des ein-
bezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapitals betragen.

$. 13.

Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften, die ihr
Steuerdomizil im Kanton Zürich haben, aber ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung entsprechend die geschäftliche Tätigkeit ausser-
halb desselben ausüben, kann vom Regierungsrat eine ange-
Messene Reduktion der Steuerpflicht bis höchstens zur Hälfte be-
Willigt werden.

$ 14.

_ Auswärtige Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften,
die im Kanton Zürich durch Filialen und Agenturen vertreten sind,
bezahlen die Gewerbesteuer im Verhältnis des herwärtigen Geschäfts
Zum Gesamtgeschäft.

_Herwärtige Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaiten,
die auswärts durch Filialen und Agenturen vertreten sind, dürfen
Von der Gewerbesteuer einen Abzug machen, der sich nach dem

Verhältnis des auswärtigen Geschäftsbetriebs zum Gesamtgeschäift
Tichtet, N
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        a

Sa

D. Gemeinsame Bestimmungen.

$ 15.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkte, mit welchem
jemand zu einem steuerpflichtigen Einkommen oder Vermögen

gelangt.
$ 16.

Erwerbsunfähigen Personen kann je nach dem Grad des Be-
dürfnisses für Beträge bis auf Fr. 400 Einkommen beziehungsweise
Fr. 10,000 Vermögen, für den Einzelnen gerechnet, Erlass der
Staatssteuer gewährt werden.

Das. Mass des Steuererlasses wird innerhalb dieser Grenzen
durch die Steuerkommission bestimmt.

8.17.

Die im Laufe eines Jahres in den Kanton einziehenden oder
aus demselben wegziehenden Pflichtigen haben die Einkommens-
und Ergänzungssteuer für die Zeit, während welcher sie im Kanton

wohnen, zu bezahlen.
. S:18;

Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens- oder Ein-
kommensteil der zürcherischen Steuerhoheit unterstehe ($ 2), werden
von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den

Regierungsrat entschieden.
$ 19.

Der Kantonsrat ist berechtigt, eine entsprechende prozentuale
Erhöhung der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat der drei direkten
Steuern von weniger als 8 Millionen Franken bezw. 18'/2 Franken
auf den Kopf der Wohnbevölkerung nach der jeweiligen letzten
eidgenössischen Volkszählung ergibt.

Der Kantonsrat ist verpflichtet, eine entsprechende prozentuale
Reduktion der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat von mehr als
8,6 Millionen. Franken bezw. 20 Franken auf den Kopf der Wohn-
bevölkerung nach der jeweiligen letzten eidgenössischen Volks-
zählung ergibt.

Mehrerträge der drei Steuern zwischen 8 und 8,6 Millionen
Franken bezw. zwischen 18!/2 und 20 Franken per Kopf der Wohn-
bevölkerung sind zur Schuldentilgung zu verwenden.
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        Il. Teil. Gemeindesteuern,

Ss 77.

Die Gemeinden erheben zur Bestreitung ihrer Auslagen, sO-
Weit der Ertrag der Gemeindegüter und ihre übrigen Einkünfte
Nicht ausreichen, eine Einkommenssteuer, eine Ergänzungssteuer
vom Vermögen und eine Gewerbesteuer der Aktiengesell-
Schaften und Erwerbsgenossenschaften.

Diese drei Steuern sind gleichmässig, in prozentualen Zu-
Schlägen zur Staatssteuer, zu erheben. Bei Aufstellung des Voran-
Schlages der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Jahres
haben die Gemeinden hierüber Beschluss zu fassen.

878.

Zur Entrichtung der Gemeindesteuern sind verpflichtet alle
Staatssteuerpflichtigen Personen und Korporationen, welche in dem
betreffenden Gemeindegebiet domiziliert sind oder ein Geschäft
betreiben oder Liegenschaften besitzen.

$ 79;

Zöglinge öffentlicher und privater Lehranstalten, Lehrlinge,
Sowie erwerbende Personen, die unter einer nicht an ihrem Wohnort
befindlichen Vormundschaft stehen oder deren Vermögen unter
einer auswärts bestellten Verwaltung steht, sowie die in Heil- und
Pflegeanstalten untergebrachten Personen sind an ihrem Wohnort
nicht steuerpflichtig.
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        54

&amp; 80.

Bei einem Wechsel des Wohn- und Geschäftssitzes hat ein
Steuerpflichtiger in der betreffenden Gemeinde nur für diejenige
Zeit die Steuern zu bezahlen, während welcher er seinen Wohn-
oder Geschäftssitz dort hat.

8 81.

Steuerpflichtige, welche abwechselnd mehrere Wohnsitze
haben, werden an ihrem Winterwohnsitz eingeschätzt. Die Steuer
ist vorbehältlich der Bestimmungen des $ 84 nach Massgabe der
Dauer des Wohnsitzes in jeder Gemeinde zu entrichten. Die Ge-
meinden können sich über die Teilung der Steuer zum voraus
verständigen,

&amp; 82.

Steuerpflichtige, welche in verschiedenen zürcherischen Ge-
meinden Geschäfte betreiben oder Liegenschaften im Werte von
mindestens Fr. 1000 besitzen, haben in allen diesen Gemeinden
Steuern zu zahlen. In solchen Fällen ist zwischen den beteiligten
Gemeinden eine Steuerausscheidung zu treffen. Die nähern Be-
stimmungen bleiben der Vollziehungsverordnung vorbehalten.

8 83.

In Fällen unvollständiger Versteuerung von Einkommen oder
Vermögen haben die Gemeinden Nach- und Strafsteuern zu er-
heben im gleichen Verhältnis wie der Staat.

$ 84.

Die gemäss $ 77 beschlossenen Jahressteuern können ent-
weder auf einmal oder in mehreren Raten erhoben werden.

Jedem Steuerpflichtigen ist eine besondere schriftliche Steuer-
aufforderung zuzustellen unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen
zur Einsicht des Verlegers und Erhebung von Einsprachen,
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        Rn

8 85.

Wenn Gemeindesteuern zu erheben sind, bevor das Staats-
Steuerregister des betreffenden Jahres festgestellt ist, so kann dies
Seschehen auf Grundlage des letztjährigen Staatssteuerregisters,
In der Meinung jedoch, dass, wenn bei Festsetzung des Staats-
Steuerregisters für das laufende Jahr die letztjährigen Ansätze er-
höht oder erniedrigt werden, die Differenz in der Steuer durch
Nach- oder Rückzahlung auszugleichen ist.

&amp; 86.

Wer im Laufe eines Steuerjahres in einer Gemeinde steuer-
Pflichtig wird und noch nicht im Staatssteuerregister eingetragen
Ist, hat die betreffenden Gemeindesteuern auf Grundlage einer

axation des Gemeinderates zu entrichten. Wird diese vorläufige

Taxation bei der nächsten Festsetzung des Staatssteuerregisters
Seändert, so ist die Differenz in der Steuer nachträglich ebenfalls
auszugleichen.

8 87.

Die $$ 59, 60 und 62 finden analoge Anwendung auf die
£meindesteuern.
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        2. Verfussungsgesetz
betreffend

Abänderung von Art. 19 und Art. 31, Ziffer 6 der
Staatsverfassung.

FE

Art. 1.

Art. 19 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich
wird abgeändert und soll folgenden Wortlaut erhalten:

Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu
Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten
beizutragen.

Der Staat erhebt folgende direkten Steuern :

1. eine Einkommenssteuer vom Einkommen jeder Art;

2. eine Ergänzungssteuer vom feinen Vermögen;

3. eine Gewerbesteuer der Aktiengesellschaften und Erwerbs-

genossenschaften ;

4. eine Erbschaftssteuer von den im Kanton anfallenden Erb-

schaften und Vermächtnissen.

Die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und die
Erbschaftssteuer werden nach dem Grundsatz der Progression
erhoben. Bei der Einkommenssteuer richtet sich die Progression
nach der Höhe des Einkommens, bei der Gewerbesteuer
nach dem Verhältnis von Reingewinn zu Kapital, bei der Erb-
schaftssteuer nach der Grösse der anfallenden Beträge und der
Entfernung der Verwandtschaft,

Die Gemeinden erheben für ihre Zwecke die gleichen
Steuern wie der Staat.

Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner Privaten oder
Erwerbsgesellschaften sind unzulässig.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 1.

Art. 31, Ziffer 6 der Verfassung des eidgenössischen Standes
Zürich wird abgeändert und soll lauten wie folgt:

Die Festsetzung des jährlichen Vorauschlages der Einnahmen
und Ausgaben des Staatshaushaltes nach Massgabe der bestehenden
Gesetze und Beschlüsse, vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer
5 und die gleichzeitige Bewilligung der gesetzlichen Steuern,
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Herwärtig @ Aktiengesellschaiten und Erwerbsgenossen-
iiten, die auswärts durch Filialen und Agenturen vertreten sind,
en von der Gewerbe steuer einen Abzug machen, der sich nach
Verhältnis des auswärtigen Geschäftsbetriebs zum Gesamt-
Chäit richtet.

5. Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer von
Aktiengesel haften und Erwerbsgenossenschaften, die in ihrem
jete Haupt- oder Zweign ‚iederlassungen (Fabriken etc.) haben,
prozentuale Zuschläge zur staatlichen Gewerbesteuer.

Die Stadtgemeinden Zürich und Winterthur kämen mit
Chlägen von 100% aus. Die Aktiengesellschaften hätten
an die‘ Gemeinde die gleiche Steuer zu entrichten wie an
Staat.) In Gemeinden, wie Wald, Rüti, Oerlikon , wo in-
rielle Aktiengesellschaften die Veranlassung sind für bedeutende
ısgaben der Gemeinde auf dem Gebiete des Schul-, Polizei;
Ssenwesens, ist es nur recht En billig, wenn die Steuerleistungen
Aktiengesellschaften im gleic ı Verhältnis wie diejenigen der
zelpersonen steigen und Allen. Die Verteilung der Gewerbe-
er unter mehrere Gemeinden würde nach den gleichen Grund-
en bewerkstelligt wie die Verteilung der übrigen Steuern.

 

 

 

Vorschläge gewähren folgende Vorteil

A. Die Progression richtet sich bei der Gewerbestener
slichst genau nach der Rentabilität des einbezahlten Kapi-
die bei sonst gleichen Verhältnissen den Grad der Steuer-
t der Aktiengesellschaften bestimmt.

2. Die Berechnung der Gewerbesteuer ist äusserst
Tach. Wir berechnen beispielsweise die Steuer für die Aktien-
ellschaft Leu &amp; Co. für das Jahr 1902. Sämtliche notwendigen
[oren können ohne weiteres dem Geschäftsberichte entnom-
ı werden und es ergibt der

{ Vorschlag der Handelskammer
{ bezahltes Akbenkapifel Be 1 20,000,000
apscwinn . .. Pr. 4,031,000
+ hältnia N ;
{ lältnis des Reingewinns zum einbezah jten
1-47 . _ Han

+ Aktienkapital NE a a aa 5,15%
81 Staatosg a 6,15 OPER
ai Staatssteuer.:.-.- 1,031,000 * 700. 5 = Fr. 26,545
+ 3 . n a
3| Gemeindesteuer . (100% Zuschlag) = Fr. 26,548
&amp;t S . 1 el
; Hiemit verglei che man die nachstehende komplizierte Rech-

IC
=8sweise nach dem
3 * ‚ - 7 “ 1 «
4 Rd Die Zuschläge der Gemeinde sind in der Tabelle nicht be-
3 SS ltigt Für die Stadt Zürich würden bei 100°%/ Gemeindezuschlägen
} Zahlen der drei letzten Kolonnen sich verdoppeln.
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