Art. 1. A ser Ausweg bedingt aber neben. dem Uebelstand der Weitschwei- figkeit den der Unvollständigkeit, zumal das Auftauchen neuer Industriezweige oder ganz anderer wirtschaftlicher Gebilde zum mindesten denkbar ist. Es wird ‚sich also empfehlen, eine Fas- sung zu wählen, die den Anwendungstermin genau abgrenzt und doch die Einbeziehung neuer Industrien gestattet. Die Grundlage für eine solche Begriffsbestimmung gibt der oben“) erwähnte Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891. Mit einigen redaktionellen Aenderungen erhält man eine in völliger Ueberein- stimmung mit Artikel 34 der Verfassung und der langjährigen bundesrätlichen Praxis stehende Umschreibung des Anwendungs- gebietes des neuen Gesetzes : Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fa- briken findet Anwendung auf jede, nicht aus- schliesslich Angehörige der gleichen Familie beschäftigende, industrielle Anstalt: L.mit:mehr als 10 Arbeitern; 2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder a) mechanische Motoren verwendet werden; oder b) gewisse Gefahren für Leben und Gesund- heit vorhanden sind; oder c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden. 3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die indu- strielle Anstalt den unverkennbaren Charakter einer Fabrik aufweist oder aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter bietet. Im ersten Satze ist die Einschränkung „nicht ausschliesslich Angehörige der gleichen Familie beschäftigende“ aufgenommen worden, damit die Hausindustrie vor Uebergriffen geschützt werde. Im Uebrigen liegt die Abgrenzung gegenüber der Hausindustrie und dem Gewerbe in der Arbeiterzahl, gegenüber der Landwirt- schaft in der Bezeichnung „industrielle Anstalt“. Aus Rücksicht *) Seite 14, Anmerkung **,