Art. 10. Rs nie alle Eventualitäten zum Voraus mit völliger Bestimmtheit ab- sehen und berücksichtigen lassen, so kann die Industrie auch in Zukunft der Ueberzeitarbeit nicht vollständig entraten, sofern sie ihren Verpflichtungen nachkommen und ihre Kundschaft behalten will. Es ist hiebei nicht zu übersehen, dass eine grössere Fabrik, die sich meist aus einer Anzahl verschiedenartiger Betriebe in räumlich getrennten Werkstätten zusammensetzt, nie eine Arbeitszeitverlän- gerung für alle Betriebsabteilungen gleichzeitig nachzusuchen im Falle ist; sie verlangt nach Bedarf Bewilligungen für die einzelnen Abteilungen oder auch nur für einzelne Leute dieser Abteilungen. Wenn nun aber nach dem Vorschlage der Fabrikinspektoren die Zahl der Tage für Ueberzeitarbeit für alle Fabriken ohne Unter- scheidung der Art der Bewilligungen schablonenhaft auf achtzig Tage beschränkt würde, so wäre das eine ungleiche Behandlung der Fabriken; der grossen Fabrik mit ihren vielen Abteilungen und ihrer hohen Arbeiterzahl würde per Arbeiter oder per Normal- arbeitsstunde durchschnittlich viel weniger Ueberzeit bewilligt werden dürfen, als kleinen und einheitlichen Betrieben. Wir wünschen daher, dass im Gesetze auf diese Verhältnisse Rücksicht genommen werde. Unser Vorschlag lautet: Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden Bedingungen gestattet werden: 1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetzlichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr.abends): bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise diegleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage in einem Monat und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt werden; 9, an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen. Durch diese Fassung wird alles, was die Fabrikinspektoren anstreben, viel besser erreicht: Ueberzeit darf nur innerhalb der gesetzlichen Arbeitsstunden zwischen 5 Uhr morgens und 8 Uhr abends bis auf -2 Stunden per Tag bei Arbeitsüberhäufung