N Oder dringender Saisonarbeit bewilligt werden; und zwar im Monat höchstens für 20 Tage, womit gleichzeitig gesagt ist, dass bei länger andauerndem Bedürfnis Ueberzeitarbeit an Samstagen und Vorabenden von Festtagen ausgeschlossen ist; im Jahre höchstens für 80 Tage; ohne Beschränkung der Zeit nur in Not- fällen. Was die Zuständigkeit der Behörden, die formellen Be- dingungen, die Anzeigepflicht, das Umgehungsverbot und die Publikationspflicht betrifft, wird für alle Arten amtlicher Be- willigungen einheitlich im Artikel 14 geregelt. Sonntagsarbeit und Nachtarbeit. Die Fabrikinspektoren haben die Bestimmungen der bisheri- Sen Artikel 13 und 14 betreffend Sonntags- und Nachtarbeit in einem Artikel vereinigt und durch einige andere Vorschriften be- treffend die Schichtenarbeit erweitert. Als Grund geben sie an, dass diese Bestimmungen zu einander in Wechselbeziehungen stehen und vielfach in einander greifen. Wir sind der Ansicht, dass im Interesse der Klarheit und Uebersichtlichkeit des Gesetzes die Vorschriften über Sonntags- und Nachtarbeit säuberlich aus- Cinandergehalten werden sollten. Nur in einem Punkte ist eine Zusammenfassung möglich und wünschbar, in Bezug auf das For- male: die amtlichen Bewilligungen. Dagegen empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter welchen einerseits Sonntagsarbeit und Nachtarbeit beim Einschichtenbetrieb und anderseits Mehrschich- tenarbeit mit regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit gestattet werden dürfen, im Gesetze selbst genau zu umschreiben. Das Gesetz wird nachher viel leichter auszulegen und zu handhaben Sein; jedenfalls bietet es mehr Garantie gegen Willkürlichkeiten. Wenn wir die Bestimmungen betreffend das Formale und die Mehrschichtenarbeit hier weglassen, so lautet der Vorschlag der Fabrikinspektoren (Artikel 15, Absatz 1) wie folgt: „Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr, bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit ist bloss ausnahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.“ Es ist somit alles der Ausführung überlassen. Sind in einem Kanton die Behörden streng, so werden sie kaum eine Ausnahme Sestatten ; sind sie dagegen den Fabrikanten willfährig, so werden Se das „ausnahmsweise“ zur Regel machen. Dem gegenüber ist