37 Bundesrate bewilligt werden. Unternehmungen, die diese Bestimmung für sich ansprechen, haben sich über die Not- wendigkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit auszuweisen und einen Stundenplan einzureichen, woraus die Arbeitseinteilung und die auf den einzelnen Arbeiter entfallende Arbeitszeit ersichtlich ist. ; „Die Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters darf innert 24 Stunden nicht mehr als 10, bei ununterbrochenem Betrieb nicht mehr als 8 Stunden betragen. Die Ruhestunden müssen Unmittelbar aufeinander folgen. „In den Fabriken, denen regelmässige Sonntagsarbeit be- willigt ist, müssen je am zweiten Sonntag für den einzelnen Arbeiter mindestens 24 unmittelbar aufeinander folgende Stunden frei bleiben. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Festtage.“ Schon aus dem Gesetzestext, namentlich aber aus der Be- gründung geht hervor, dass die Fabrikinspektoren mit diesen Vor- Schlägen beabsichtigen, ununterbrochenen Betrieb nur bei Drei- Schichtenwechsel mit je achtstündiger Arbeitszeit zu gestatten. Sie sind sich zwar bewusst, dass diese Neuerung bei der Durch- führung wesentlichen Schwierigkeiten begegnen werde, treten aber entschieden dafür ein; denn der Zustand, . wie er sich aus dem SCgenwärtigen Gesetz herangebildet habe, sei auf die Dauer un- haltbar. Wohl übersteige die Arbeitszeit der in ununterbrochenem Betriebe beschäftigten Personen 11 Stunden nicht; ‚aber .die Zeit, während der sie die Fabrik nicht verlassen dürfen, die eigentliche Präsenzzeit, erreiche oft 12, ja 13 Stunden. Dabei seien die Ar- beiter an die ihnen angewiesenen Räume gebunden, und wenn SIE auch manchmal nicht dauernd angestrengt würden, fänden sie mitunter doch kaum Zeit zur Einnahme ihrer Mahlzeit, namentlich dann nicht, wenn irgend eine plötzliche Betriebsstörung eintrete ; die Leute könnten beim jetzigen System über einen Teil ihrer freien Zeit nicht verfügen. Und wenn die Arbeitsdauer im all- Semeinen reduziert werden solle, so müsse dies auch beim un- Unterbrochenen Betrieb der Fall sein; - da‘ sonst ein @Trosser Teil der Arbeiter der Wohltaten des Gesetzes verlustig ginge. Wir erachten die Prämissen der Fabrikinspektoren im All- Semeinen für zutreffend, nicht aber die Schlüsse. Wohl gibt es Betriebe, von denen die von den Fabrikinspektoren angestrebte