„Die Bezirks- und Ortsbehörden haben die von ihnen erteilten Bewilligungen auch der kantonalen Behörde mit- zuteilen, „Es ist den untern Behörden nicht gestattet, in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren unmittelbar oder periodisch folgende Wiederholung die Befugnis der obern umgangen wird. „Alle von den Kantons-, Bezirks- und Ortsbehörden er- teilten Bewilligungen betreffend die Arbeitszeit sind im Doppel dem eidgenössischen Fabrikinspektor unverzüglich zur Kennt- nis zu bringen.“ Die Grundlage für diese Bestimmungen, die bis jetzt nicht überall gehandhabt wurden, gibt das Kreisschreiben des Bundes- Tates vom 7. April 1885*). Eine wirksame Kontrolle und damit die Vermeidung von Missbräuchen ist nur möglich, wenn die Untern Behörden dazu verhalten werden, alle von ihnen erteilten Bewilligungen den Kantonsregierungen und dem Fabrikinspektorate anzuzeigen. Wir schlagen folgende kürzere Redaktion vor: Die Bezirks- und Ortsbehörden müssen die von ihnen erteilten Bewilligungen der Kantons- regierung anzeigen. Es ist ihnen nicht gestattet, in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren unmittelbar oder periodisch fol- gende Wiederholung die Befugnisse der oberen Behörde umgangen werden. DieKantons-, Be- Zirks- und Ortsbehörden haben die erteilten Be- willigungen unverzüglich dem Fabrikinspek- torat zur Kenntnis zu bringen. Publikationspilicht. a Der Entwurf des Fabrikinspektorats bestimmt in den Absätzen und 8 des Artikels 16: ‚ »Die erteilten Bewilligungen, die daran geknüpften Be- dingungen, sowie die genehmigten Stundenpläne müssen Während ihrer Gültigkeitsdauer in den Arbeitsräumen ange- Schlagen sein. ) B. B. 1885. II. 423. Kommentar, Seite 201. Art. 14, Abs. 3.