Art. 14, Abs. 4. „Jede Bewilligung kann bei missbräuchlicher Verwendung oder bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation zurück- gezogen werden.“ Das Anschlagen der auf eine bestimmte Zeitdauer und be- stimmte Tagesstunden lautenden Bewilligungen in den Fabriken ist schon durch das oben erwähnte Kreisschreiben des Bundes- rates vom 7. April 1885 vorgeschrieben worden. Dass die Be- willigung „bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation“ zurück- gezogen oder abgeändert werden kann, steht in Artikel 13, Absatz 5, des geltenden Gesetzes. Neu ist blos der durchaus berechtigte Zusatz, dass dies auch „bei missbräuchlicher Verwendung“ ge- schehen könne. Unsere Fassung lautet: Die Bewilligungen, die. daran geknüpften Bedingungen, sowie die Genehmigung der Siundenpläne sind während ihrer Giltigkeits- dauer in: den: Arbeitsräumen anzuschlagen. Bei missbräuchlicher Verwendung oder bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation können sieohne weiteres zurückgezogen oder abgeändert werden. Notfälle. Es gibt Fälle, wo es dem Fabrikinhaber beim besten Willen nicht möglich ist, die Bewilligung rechtzeitig nachzusuchen; so z. B. wenn. die Notwendigkeit ausserordentlicher Mehrarbeit sich erst am Abend nach Schluss der Amtsstunden einstellt. Arbeitsver- längerungen, für die eine behördliche Bewilligung nicht mehr ein- geholt werden konnte, hatten bisher oft Denunziationen seitens der Arbeiter und regelmässig unangenehme Auseinandersetzungen mit den Behörden zur Folge. Diesem Uebelstande möchten die Fabrikinspektoren durch Aufstellung folgender Bestimmung in Artikel 16, Absatz 9, abhelfen: „Veranlasst ein zwingender Notfall die Abweichung von der gesetzlichen Arbeitszeit, ohne dass die rechtzeitige Ein- holung einer Bewilligung möglich gewesen wäre, so hat der Fabrikinhaber am nächstfolgenden Tage unter Angabe der Gründe um die nachträgliche ‚Genehmigung einzukommen.“