Hl. Besondere Bestimmungen für jugendliche und weibliche Personen. Die Fabrikinspektoren haben für die Ausnahmsbestimmungen zu Gunsten von jugendlichen und weiblichen Personen, wie im geltenden Gesetz, zwei Hauptabschnitte mit etwas veränderten Titeln beibehalten; einzelne hieher gehörige Bestimmungen sind wie bis anhin in dem Abschnitt von der Arbeitszeit stehen ge- blieben. Wir haben alle diese Schutzvorschriften in dem Abschnitt „Besondere Bestimmungen für jugendliche und weibliche Per- sonen“ zusammengefasst und den Aufbau so angeordnet, dass wir mit den Kindern, als den des staatlichen Schutzes am meisten Bedürlftigen, beginnen. Kinder unter 14 Jahren. Kinder unter 14 Jahren werden schon durch das Gesetz von 1877 in der ganzen Schweiz von der Fabrikarbeit ausgeschlossen, während andere Industriestaaten sie trauriger Weise heute noch mit 13, 12 und sogar 11 Jahren zulassen. Die Fabrikinspektoren wünschen, Kindern unter 14 Jahren den „Aufenthalt in den Arbeits- räumen“ überhaupt zu untersagen, auch wenn sie nicht zur Arbeit verwendet werden. Als Grund führen sie an, der Gesetzgeber habe offenbar die zarte Jugend, welcher er die Fabrikarbeit ver- bietet, nicht auf andere Weise den Betriebsgefahren aussetzen wollen. Ihr Artikel 18, Absatz 1, lautet: „Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück- gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden; denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen überhaupt untersagt.“