Dieser Vorschlag scheint uns gewagt. Jedenfalls lässt sich aus der Verfassung kein solches Verbot ableiten. Der Verfassungs- Paragraph spricht bloss von der „Verwendung der Kinder in den Fabriken“. Es geht nicht an, den Kindern das Betreten der Fabrik kurzerhand zu verbieten. Kinder müssen öfters in die Fabrik ge- Schickt werden, um Familienangehörigen Speisen für die Zwischen- mahlzeiten zu bringen, oder um dort Arbeit in Empfang zu nehmen, in der Seidenindustrie beispielsweise Seide zum Winden oder Stoffstücke zum Reinigen u. dergl. Das darf nicht verwehrt werden. - Man sollte sich deshalb damit begnügen, Kindern unter vierzehn Jahren ausser der Arbeit in den Fabriken das „unbegründete Betreten der Arbeitsräume“ zu untersagen. Unser Vorschlag lautet : Kinder, die.das vierzehnte Altersjahr noch Nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden: es ist ihnen das unbegründete Betreten der Arbeits- räume überhaupt untersagt. Kinder unter 16 Jahren. In Bezug auf die Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis vollendeten sechszehnten Altersjahre enthält der Entwurf der Fabrikinspektoren in den Artikeln 18, Absatz 2, 5, 4; 14, Absatz 1; - 13, Absatz 9, folgende Bestimmungen : „Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit dem vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen zehn Stunden im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religionsunterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein- trächtigt werden. „Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be- zeichnen, in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten dürfen. „Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn Jahren ist untersagt. „Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten VOr- Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn Jahren verrichtet werden. Art. 15.