49 nicht überschreiten. Der Schul- und Religions- unterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein- trächtigt werden. Für die nachfolgenden Verrichtungen dür- fen nur solche Kinder dieser Altersstufe veg- wendet werden, die als Lehrlinge eine mehrjäh- rige, vertraglichgeregelteLehrzeitin Berufen bestehen, bei denen eine solche allgemein üblich ist: 1. 10. Bedienung vonKochgefässenunter Druck: Bedienung und Instandhaltung von Damp({- kesseln; . Bedienung von Motoren aller Art, (Wasser- räder, Turbinen, Dampfmaschinen, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren); Bedienung von Dynamos, elektrischen An- lagen, Apparaten und Einrichtungen mit hochgespannten Strömen; . Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen; . Wartung von Transmissionen, Riemen- auflegen; ‚Bedienung von Kreis£, Band-, und Gatter- sägen, Hobel-, Abricht- und Kehlmaschinen; Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheer- maschinen, sofer sie nicht mit absolut Sichern Schutzvorrichtungen gegen. Ver- letzungen ausgerüstet sind, von Teigwal- zen, .Kollergängen, Hanfreiben,. Centri:- fugen, Schneidmaschinen (für Papier, Rinde u. S. W.); Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Ein- Schluss explosiver Gasgemische; Kochenleichtentzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech, Firnis, Wachs); Arbeiten in. Cement-, Kalk- umd Gyps- fabriken, inLokalen, wo vielStauwb erzeugt Wird, ferner an Schmirgelschleifmaschi- nen, in Gussputzereien, bei den Mühlen, in Glas- und Schmirgelpapierfabriken,