beim: Trockenschleifen von Glas, (mit Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Kno- chen, Holz, in Toristreunufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpensortiererei, in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachsspinnereien, in der Seidenputzerei vom Floreispinnereien, in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchenf- rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird; 11. Beizen und Fachenin Hutfabriken; 12.Arbeitenin. der chemischen Industrie, bei welchen giftige Substanzen zur Verwen-: dung kommen oder Gase vorhanden sind oder enistehen, die an und für sich oder durchäihre Konzentration schädlich sind; 13. Verzinnen und Verzinken; 14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Gla- sieren mit ungefriteten Bleiglasuren, Auf- tragen von bleihaltigem Email. Die Verwendung von, Kindern zu Hilis-, Veberzeit-, Soanntags- und Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Altersjahr unter keinen Umständen gestattet. Jugendliche Personen unter achtzehn Jahren. In Bezug auf die jugendlichen Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr wird von den Fabrikinspektoren in den Art. 14, Absatz 1; und 18, Absatz 4 vorgeschlagen : „Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hilfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn Jahren verrichtet werden. „Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn Jahren ist untersagt.“ +