Art. 20. BG Siunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 1'2 Stunden beträgt, Schwangere Frauen. In Artikel 15, Absatz 2, des Fabrikgesetzes von 1877 hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, diejenigen Fabrikationszweige zu bezeichnen, in welchen. schwangere Frauen nicht arbeiten dürfen. Diesem Auftrag ist der Bundesrat durch Beschluss vom 13. Dezember 1897*) nachgekommen. Die Fabrikinspektoren stellen nun in Artikel 17, Absatz 5, ihres Entwurfes ein ähnliches Postulat: „Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, in denen weibliche Personen, insbesondere schwangere Frauen, überhaupt nicht arbeiten dürfen.“ Wir. halten diese Erweiterung des Auftrages für überflüssig, weil — wie die. Fabrikinspektoren in ihrem Berichte**) selbst ausführen — in dieser Hinsicht bei uns keine Misstände zu. Tage getreten sind. .Die öffentliche Meinung würde sich in der Schweiz sofort dagegen auflehnen, wenn Arbeiterinnen in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken oder in sonstigen gesundheitsschädlichen Betrieben verwendet werden wollten. Was aber bei uns nicht vorkommt, braucht auch nicht verboten zu werden. Dagegen dürfte es sich empfehlen — ähnlich wie wir dies in Artikel 16 für die Kinder unter 16 Jahren vorgeschlagen haben — im Gesetze selbst diejenigen Verrichtungen zu nennen, von welchen nach dem oben erwähnten Bundesratsbeschluss die schwangern Frauen auszıuschliessen sind. Unser Antrag lautet: ; Schwangere Frauen sind von folgenden Verrichtungen auszuschliesssen: 1 Verarbeiten von Blei und. bleihaltigen Gemischen, Fabrikation von Bleifarben, Schriftgiessererei und Schriftsetzerel, Glasierenmitungefritteten Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email; *) AS. n. F. XVI. 410... Kommentar, Seite 251. *) Bericht an das Industriedepartement, Seite 43.