Art. 22. OO Dies ist. der Sinn des Verfassungsartikels, dies ist der Sinn der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen; deshalb soll auch der diesen Abschnitt einleitende Gesetzesartikel nach unserem Vorschlage lauten : Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der inneren Einrichtung, der Unter; bringung von Maschinen und Werkgerät; schaften so herzustellen und zu unterhalten, dass Leben- und. Gesundheit der Arbeiter: so gut wieimmer möglich geschützt werden. In Bezug auf den Inhalt der Detailbestimmungen gehen wir einig mit den Vorschlägen der Fabrikinspektoren, die sich unge- fähr mit dem decken, was seiner Zeit Prof. Dr. Erismann am Internationalen Kongress für Arbeiterschutz in Zürich“) als an- strebenswert hingestellt hat. In der Reihenfolge weichen wir da- gegen von dem Inspektoratsentwurf ab. Bevor man Maschinen- teile und Treibriemen einfriedigen, bevor man Fabrikräume er- wärmen und beleuchten, bevor man den Arbeitern Essräume an- weisen kann, muss zuerst die Fabrik erstellt sein. Es empfiehlt sich deshalb die Bauvorschriiten vorauszunehmen. Bauvorschriften. Die Fabrikinspektoren stellen in Uebereinstimmung mit dem gel- tenden Gesetz in Artikel 3, Absatz 1 bis 3, folgende Vorschriften auf‘ „Wer beabsichtigt, eine Fabrik zu errichten, oder eine schon bestehende Fabrik umzugestalten, oder Räume zu ver mieten und zu Arbeitslokalen einzurichten, hat der KantonS$- regierung von dieser Absicht und von der Art des beab- sichtigten Betriebes Kenntnis zu geben, und durch Vorlage des Planes und einer Beschreibung über Bau und innere Einrichtung den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen in allen Teilen Genüge leistet. *) Protokoll des Internationalen Kongresses für Arbeiterschutz in Zürich 1897. Seite 94 ff.