Art. 26. ZH RG Bedingungen für die Betriebseröffnung. Die in Artikel 3, Absatz 4 und 5, des Inspektoratsentwurfes aufgeführten Vorschriften sind schon im Gesetze von 1877 enthalten: „Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kan- tonsregierung hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Ge- sundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte zu knüpfen hat. „Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die Gesundheit und das Leben der Arbeiter und der Bevöl- kerung der Umgebung gefährden, so soll die Behörde unter Ansetzung einer Frist, oder je nach Umständen unter Sus- pendierung der Betriebsbewilligung, die Abstellung der Uebel- stände verfügen.“ Wir vermissen im ersten Absatz die Bezugnahme auf die umgebaute Fabrik, für die nach der Praxis ebenfalls eine Be- willigung erforderlich ist. Der zweite Absatz, der im Gegensatz zum ersten von den gleichen, aber erst während des Betriebes sich zeigenden Gefahren handelt, kann redaktionell bedeutend vereinfacht werden. Unsere Fassung lautet: Die Eröffnung ‚einer neuen oder umgebauten Fabrik darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantonsregierung hin stattfinden. Bei industri- ellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, soll die Bewilligung an angemessene Vorbehalte geknüpft werden. Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die Kantonsregierung je nach Umständen unter An- setzung einer Frist oder unter Suspendierung der Betriebsbewilligung die Abstellung der Uebelstände zu verfügen. R 5 1 # f | 5 { a