67 „Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantons- regierung dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsicht- nahme einzusenden.“ Diese Vorschläge scheinen uns zweckmässig zu sein und im Interesse der einheitlichen Ausführung des Gesetzes zu liegen. Die Zustellung der Untersuchungsakten an das Fabrikinspektorat war schon durch das Kreisschreiben des Handels- und Landwirt- schaftsdepartements an die Kantonsregierungen vom 8. Novem. ber 1887*) vorgeschrieben worden, bringt also bloss die gesetz- liche Regelung einer ungesetzlichen Praxis. Unsere Redaktion lautet: Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen un verzüglich über die Ursachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben. Die Unter- suchungsakten sind von der Kantonsregierung im Original dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme zu übermitteln. *) B. B. 1887. IV. 625. Kommentar, Seite 125. Art. 29,