„der für die Verjährung von Haftpflichtansprüchen so wichtigen Un- fallausgangsanzeige B bildet, so dürfte es sich empfehlen, in den Schlussbestimmungen des Fabrikgesetzes das Verhältnis der bei- den Gesetze zu einander zu normieren. Bussen. Das geltende Gesetz enthält in Artikel 7, Absatz 2 und 3, folgende Bestimmungen : „Wenn in einer Fabrikordnung Bussen angedroht werden, so dürfen dieselben die Hälfte des Taglohnes des Gebüssten nicht übersteigen. „Die verhängten Bussen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützungskassen, zu verwenden.“ Die Arbeitgeber sind in Bezug auf das Bussenwesen von jeher verschiedener Ansicht gewesen. Es gibt heute viele Fabrik- ordnungen, in denen keine Bussen mehr vorgesehen sind; doch kommt es auch vor, dass Fabriken, welche die Bussen abgeschafft haben, sich genötigt finden, sie wieder einzuführen. Die Fabrik- inspektoren haben in den letzten Jahren eine oppositionelle Stel- lung gegen, das Bussensystem eingenommen und beantragen in Artikel 6, Absatz 3; die Abschaffung aller Bussen: „Die Verhängung von Bussen für disziplinarische Ver- gehen ist unzulässig.“ Wir halten dafür, dass dieser Antrag zu weit gehe. : Es gibt Betriebe, die ohne Bussen nicht auskommen können, namentlich solche, wo das Uebertreten der Fabrikordnung — z. B. durch Weg- bleiben, Zuspätkommen — Betriebsstörungen zur Folge hat, die andere Arbeiter und den Betriebsinhaber schädigen. Auch ist es oft nur mit Hilfe der Bussen möglich, junge, der Arbeit noch ungewohnte Leute zur gewissenhaften Beobachtung ihrer Pflichten anzuleiten. Verweise wirken da nicht immer, auch die Androhung der Kündigung nicht. Die Bussen sind in solchen Fällen ein wirksames Disziplinarmittel und jedenfalls weniger hart als die Auflösung des Dienstvertrages. Die Höhe der Bussen ist in den verschiedenen In- dustrien ungleich. In einer Spinnerei A.-G., die in den Jahren 1899 ; bis 1904 an Löhnen 6,282,000 Franken auswies, wurden beispiels- weise 5965 Franken Bussen verhängt. Die uns sonst bekannt gewor-