Neu ist sodann die Bestimmung, dass die Fabrikordnung der „offenbaren Billigkeit“ nicht widersprechen dürfe. Was unter „offenbarer“ Billigkeit im Gegensatz zu gewöhnlicher Billigkeit zu verstehen ist, wäre wohl im Streitfall schwer zu entscheiden; wir lassen deshalb dieses Beiwort weg. Neu ist weiter die Vorschrift, dass Spezialreglemente der regierungsrätlichen Genehmigung bedürfen. Diese Bestimmung enthält blos die Bestätigung der geltenden Praxis. Der Bundes- rat hat durch Beschluss vom 23. April 1880*) entschieden, es sei nichts dagegen. einzuwenden, dass in einer Fabrik derartige spezielle Reglemente über Feuerpolizei, Verhütung von Unfällen u. 5s. w. aufgestellt werden; die Regierung aber habe das Recht und die Pflicht, davon Einsicht zu nehmen, um zu prüfen, ob in solchen speziellen Reglementen gesetzwidrige Bestimmungen vorkommen. Neu ist ferner auch die gesetzliche Vorschrift von der „schrift- lichen Erklärung der ’Arbeiterschaft“, die dem Genehmigungsge- suche beizulegen oder der Regierung direkt einzusenden ist. Im Bericht an das Industriedepartement **) interpretieren die Fabrik- inspektoren diese Bestimmung gemäss einer Erklärung des Industrie- departements vom 19. November 1897“**) dahin, dass die zur Sanktion eingereichte Fabrikordnung die Unterschrift des interes- sierten Arbeiterpersonals tragen müsse; sie würde also ebenfalls der herrschenden: Praxis entsprechen. Wer will aber das gesamte Personal zwingen, seine Unterschrift auf die Fabrikordnung zu setzen? Eine verbindliche Erklärung durch eine von der Arbeiter- schaft gewählte „Kommission“ vorzusehen, geht nicht an; solchen Kommissionen fehlt die Aktivlegitimation, so lange nicht die kantonalen Gesetze sie eingeführt haben. Was das Gesetz an- strebt, könnte unseres Erachtens am besten dadurch erreicht werden, dass der Betriebsinhaber verpflichtet würde, den Entwurf, bevor er ihn der Kantonsregierung einreicht, während wenigstens einer Woche an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf hätte die Bemerkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung oder auch der letzteren direkt binnen zwei Wochen, vom Tage des Anschlages an gerechnet, schriftlich einzureichen seien. *) Kommentar, Seite 151. **) Seite 15. ***) Kommentar, Seite 156.