Revision. Die Bestimmung des Artikels 7, Absatz 5, des Entwurfes der Fabrikinspektoren betreffend die Revision der Fabrikordnung war schon im geltenden Gesetze vorgesehen: „Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebel- stände ergeben, so kann die Kantonsregierung die Revision derselben anordnen.“ Es dürfte zweckmässig sein, diese Bestimmung auch auf Art.34. die Spezialreglemente auszudehnen und für deren Revision das gleiche Verfahren vorzuschreiben, wie für den Erlass. Unser Antrag lautet: Ergeben. sich. Dei. der. Anwendung der. Fabrik- ordnung oder der Spezialreglemente Uebelstände, So kann die Kantonsregierung deren Revision an- ordnen... Dabei.ist das.in den Artikeln 32 und 33 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.