Art. 35. VL. Das Dienstverhältnis. Die Vorschriften betreffend das Dienstverhältnis sind nicht öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Sie basieren nicht auf Artikel 34, sondern auf Artikel 64 der Bundesverfassung und sollten deshalb im Obligationenrecht oder im neuen Zivilgesetzbuch ihre Behandlung finden. Zweckmässigkeitsgründe sprechen aber dafür, die für das Dienstverhältnis des Fabrikarbeiters hauptsächlich in Betracht fallenden Bestimmungen in das Fabrikgesetz aufzunehmen, in der Meinung, dass dem Obligationenrecht oder nach dessen Annahme dem neuen Zivilgesetzbuch subsidiäre Geltung zukomme. Entstehung. Ueber die Entstehung des Dienstverhältnisses ist weder im geltenden Gesetz noch im Entwurf der Fabrikinspektoren etwas gesagt. Wir beantragen in Anlehnung an die Artikel 1370 und 1371 des Entwurfes zum Zivilgesetzbuch, vom 3. März 1905, folgende Bestimmung aufzunehmen : Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche oder mündliche‘ Uebereinkunit auf Grundlage der Bestimmungen der Fabrikordnung. Probezeit. Die Erfahrungen der Fabrikinspektoren haben es ihnen wünschbar erscheinen lassen, im Gesetz eine Probezeit vorzusehen, während welcher ohne Kündigung die Entlassung oder der Austritt erfolgen kann. Ihr Vorschlag lautet in Artikel 8, Absatz 2: „Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als Probezeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne Kündigung stattfinden können.“