Die Aufnahme einer solchen Bestimmung liegt im beidseitigen Interesse. Sie gestattet dem Arbeiter, weiter zu gehen, wenn er vährend der Probezeit einsieht, dass er sein Auskommen nicht in wünschbarer Weise findet. Umgekehrt braucht sich der Arbeitgeber keine Gewissensbisse zu machen, einen neu einge- stellten Arbeiter nach einigen Tagen wieder zu entlass 1, wen dieser die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt. a rieller Uebereinstimmung mit dem Entwurfe der Fabri ikinspektoren aber in formeller Anlehnung an tn 344 des geltenden Obli. gationenrechts und an Artikel Absatz 2, des Entwurfes zum Zivilgesetzbuch, schlagen wir N ISA Redaktion vor: Die ersten zwei Wochen vom Eintritte an gelten als Probezeitin dem Sinne, dass es bis zum Ablauf dieser Zeit dem Fabrikinhaber so- wohl. als dem Arbeiter freisteht, das Dienst- verhältnis ohne Kündigung aufzulösen. Kündigung. Die Fabrikinspektoren machen in Artikel 8, Absatz 1, 4, 3 und 6, folgende, die Kündigung betreffende Vorschläge: „Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunfit etwas anderes bestimmt wird, ran das Verhältnis zwischen dem Fabrik- inhaber und dem Arbeiter durch eine, jedem Teile freistehende 1 nerzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. je Kündigung kann nur an einem Samstage und an einem hltage erfolgen. ‘Be Stückarbeit ist die V Di Za t nämliche Kündigungsfrist einzu- \ halten, jedoch soll immerhin die angefangene Arbeit vollendet werden. „Die Fabrikordnung gilt nicht als schriftliche Uebereinkun „Wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechten, wegen Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall bis zur Dauer von drei Wochen, sowie wegen Militärdienstes bis zu dieser Dauer, darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden.“ In Bezug auf die beiden ersten Absätze ist nichts zu be- Merke } f u ı Ä erken. Ab gesehen von einigen mehr redaktionellen Aenderungen ENTE