A stimmen sie mit dem geltenden Gesetz überein. Die beiden letzten Absätze sind neu. Ob die Fabrikordnung als schriftliche Uebereinkunft zu gelten habe, wurde unter dem geltenden Gesetze verschieden beurteilt. Wir haben oben gesehen“), dass das Handels- und Landwirtschafts- departement in einem Entscheid vom 15. Mai 1885 die Fabrik- ordnung als „Anstellungsvertrag“ bezeichnet, die der Fabrikar- beiter bei seinem Austritt behalten dürfe, um wegen allfälliger „vertragswidriger“ Behandlung sich an die Behörden wenden und den „Wortlaut“ seines Vertrages vorweisen zu können. Danach hätte also damals das Departement die entschiedene Ansicht ge- habt, dass die Fabrikordnung eine‘ schriftliche Uebereinkunft sei. In einem Bundesratsbeschlusse vom 7. Oktober 1885**) wird der Entscheid darüber, was als schriftliche. Vereinbarung zu gelten habe, dem Richter überlassen; die Frage, ob die Fabrikordnung als solche zu gelten habe, bleibt offen. In einem Entscheide des Industriedepartements vom 19. September 1896 #**) wird dann plötzlich erklärt, die Fabrikordnung sei von jeher sei- tens der vollziehenden Behörde nicht als schriftliche Uebereinkunft im Sinne des Gesetzes betrachtet worden. Diesen Standpunkt haben auch schon früher die Fabrikinspektoren in ihren Amtsbe- richten eingenommen. Durch Aufnahme des Absatzes 3 wollen sie‘ ihrer Ansicht die gesetzliche Sanktion verschaffen. „Nach dem geltenden Gesetz mag die Auffassung des Industriedepartementes und der Fabrikinspektoren einigermassen berechtigt sein. Nach dem neuen Entwurf ist sie es entschieden nicht mehr; denn in Artikel 32 ##*) ‚wird den Arbeitern Gelegenheit gegeben, sich über die Fabrikordnung zu Handen der Kantonsregierung schriftlich auszusprechen; weiter ist vorgeschrieben, dass der Genehmigung die Einholung eines Gutachtens des Fabrikinspektorats voranzugehen habe; endlich wird dem Fabrikinspektorat und der Kantonsregierung zur Pflicht gemacht, darauf zu achten, dass die Fabrikordnung in keiner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit ver- stosse. Wahrlich der Kautelen genug, dass die Fabrikordnung in *) Seite 75/76. **) Kommentar, Seite 160. **) Kommentar, Seite 170, ***) Oben, Seite 75. A